Sind Sie mit Namen oder Marke oder beidem auf der Verpackung erkennbar?
Zur Beantwortung der Frage sehen Sie folgend die Inhalte aus unserer FAQ-Seite.
Bei Eigenmarken kann die gesetzliche Eigenschaft des Erstinverkehrbringers mit demjenigen, der tatsächlich eine Verpackung erstmalig mit Ware befüllt, auseinanderfallen, wenn ein sogenannter Dritter eine Befüllung in Auftrag gibt. Befüllen beziehungsweise Verpacken im Auftrag eines Dritten liegt zum Beispiel vor, wenn ein Handelsunternehmen einen Lohnabfüller/ Lohnhersteller die Ware befüllen beziehungsweise verpacken lässt. Wird ausschließlich der Dritte mit Namen oder Marke auf der Verpackung genannt, ist dieser Dritte registrierungs- und systembeteiligungspflichtiger Hersteller. Maßgeblich sind die konkreten Angaben auf der Verpackung. Nur in dem Fall, in dem der Lohnabfüller nicht auf der Verpackung erkennbar ist, geht die Hersteller -Eigenschaft auf den Auftraggeber (Dritten) über.
Befindet sich auf der Verpackung der Name des Lohnherstellers mit dem Zusatz „hergestellt für [Name/Marke des Handelsunternehmens]“, so bleibt der Lohnhersteller der Erstinverkehrbringer/Hersteller und damit registrierungs- und systembeteiligungspflichtig.
Kennzeichnungen (z. B. aufgrund des Lebensmittelrechts), ohne namentliche Nennung (Identitätskennzeichen) gelten nicht als Nennung des Lohnabfüllers; es verbleibt dann bei der Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht des Dritten.
Grundsätzlich gelten für den Online-Handel dieselben Maßgaben wie für den Versandhandel. Beispiele für registrierungspflichtige „Hersteller“ / „Erstinverkehrbringer“ finden Sie hier.
Registrierungs- und systembeteiligungspflichtige „Hersteller“ sind ferner auch
- der Online-Shop mit Sitz im Ausland, der verpackte Waren direkt an private Endverbraucher in Deutschland liefert
- der Online-Händler mit Sitz in Deutschland, der im Fall von Retouren das selbst reparierte Produkt in eigener Verpackung an den Endkunden zurückschickt
Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes, die in weiten Teilen zum 3. Juli 2021 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Verantwortung von Vertreibern, zu denen auch Versand- und Onlinehändler gehören können, bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern hinsichtlich der Versandverpackungen in § 7 Absatz 7 und § 3 Absatz 14c VerpackG geregelt:
Hiernach sind Fulfilment-Dienstleister für systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, die sie mit Waren befüllen, nicht Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Vielmehr gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller. Der Vertreiber muss die Registrierung und Systembeteiligung der Versandverpackungen vornehmen.
Die für die Systembeteiligung erforderlichen Informationen, wie Mengen und Materialarten der Versandverpackungen, muss der nach dem Gesetz verpflichtete Vertreiber dann notwendigerweise bei seinem Fulfilment-Dienstleister erfragen. Nach dem Verpackungsgesetz ist Fulfilment-Dienstleister, wer nach § 3 Absatz 14c VerpackG im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.
Ab 1. Juli 2022 dürfen Fulfilment-Dienstleister ihre Fulfilment-Dienstleistungen nur noch erbringen, wenn der beauftragende Vertreiber im Verpackungsregister registriert ist und die Verpackungen (Versand- und ggf. Produktverpackungen) an einem System beteiligt hat.
Soweit eine Importkonstellation vorliegt, gelten Besonderheiten. Diese finden Sie im Themenpapier „Import“.
Wer die Versandverpackung mit Ware befüllt und erstmals in Verkehr bringt, trägt hierfür die Produktverantwortung. Da die Versandverpackung dazu dient, die Ware an den Endverbraucher zu liefern, also typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfällt, ist sie in jedem Fall eine Verkaufsverpackung. Fällt sie typischerweise beim privaten Endverbraucher an, ist der Versandhändler systembeteiligungspflichtig.
Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes, die in weiten Teilen zum 3. Juli 2021 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Verantwortung von Vertreibern, zu denen auch Versand- und Onlinehändler gehören können, bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern hinsichtlich der Versandverpackungen in § 7 Absatz 7 und § 3 Absatz 14c VerpackG geregelt:
Hiernach sind Fulfilment-Dienstleister für systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, die sie mit Waren befüllen, nicht Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Vielmehr gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller. Der Vertreiber muss die Registrierung und Systembeteiligung der Versandverpackungen vornehmen.
Die für die Systembeteiligung erforderlichen Informationen, wie Mengen und Materialarten der Versandverpackungen, muss der nach dem Gesetz verpflichtete Vertreiber dann notwendigerweise bei seinem Fulfilment-Dienstleister erfragen. Nach dem Verpackungsgesetz ist Fulfilment-Dienstleister, wer nach § 3 Absatz 14c VerpackG im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.
Ab 1. Juli 2022 dürfen Fulfilment-Dienstleister ihre Fulfilment-Dienstleistungen nur noch erbringen, wenn der beauftragende Vertreiber im Verpackungsregister registriert ist und die Verpackungen (Versand- und ggf. Produktverpackungen) an einem System beteiligt hat.
Soweit eine Importkonstellation vorliegt, gelten Besonderheiten. Diese finden Sie im Themenpapier „Import“.