Serviceverpackungen: Was ändert sich durch die PPWR?
Serviceverpackungen begegnen uns überall im Alltag. Bäckereien, Metzgereien, Marktstände, Apotheken, Reinigungen, Freizeitparks und viele weitere Betriebe nutzen Verpackungen, die in der Verkaufsstelle befüllt und zusammen mit dem Produkt an Endabnehmer abgegeben werden.
Mit der Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) ändern sich für Serviceverpackungen die Verantwortlichkeiten grundlegend. Das betrifft einerseits Betriebe, die diese Verpackungen mit eigenem Namen, Logo oder eigener Marke nutzen. Andererseits können auch Verpackungsproduzenten, Importeure und Großhändler – abhängig von ihrer Rolle in der Lieferkette – für die Erfüllung verpackungsrechtlicher Pflichten verantwortlich sein. Zudem entfällt in den meisten Fällen die Möglichkeit, diese Pflichten über den Kauf vorbeteiligter Serviceverpackungen zu erfüllen.
Deshalb sollten Unternehmen zunächst prüfen, wer künftig Hersteller im Sinne der PPWR ist. Denn: Dieser trägt die Verantwortung für die Finanzierung des Verpackungsrecyclings sowie die damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten.
Die Regelungen zu Serviceverpackungen lassen sich aus zwei Perspektiven betrachten: Nutzen Sie Serviceverpackungen – oder bieten Sie diese an? Wählen Sie aus:
Betriebe, die Serviceverpackungen für ihre Produkte verwenden: z. B. Bäckereien, Metzgereien, Imbissbetriebe aller Art, Apotheken, Floristen, Reinigungen: Ich nutze Serviceverpackungen
Unternehmen, die leere Serviceverpackungen anbieten: z. B. Verpackungsproduzenten, Importeure, Großhändler: Ich biete Serviceverpackungen an
Was sind Serviceverpackungen?
Nach der PPWR sind Serviceverpackungen dafür konzipiert und bestimmt, in der Verkaufsstelle mit einem Produkt befüllt zu werden, um dieses an den Endabnehmer abzugeben.
Achtung: Für das Vorliegen einer Serviceverpackung ist nicht entscheidend,
- ob Mitarbeitende oder Kund*innen als Endabnehmer die Verpackung befüllen,
- ob Kund*innen für die Serviceverpackung bezahlen oder diese kostenlos ausgehändigt wird,
- aus welchem Material (zum Beispiel Papier, Kunststoff, Metall, Glas) oder welchen Materialkombinationen (Papier- oder Kunststoffverbunde) eine Serviceverpackung besteht.
Ich nutze Serviceverpackungen
Ob Bäckereien, Metzgereien, Imbissstände, Apotheken oder Blumenläden – wer Serviceverpackungen für seine Produkte verwendet, muss prüfen, ob er Hersteller im Sinne der PPWR ist. Die zentrale Frage lautet: Trägt die Verpackung Ihren Namen, Ihr Logo oder Ihre Marke?
Die folgende Abbildung dient der ersten Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen Betriebe für Serviceverpackungen in Deutschland die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) übernehmen und das Recycling ihrer Verpackungen finanzieren müssen. Die Darstellung ist stark vereinfacht, vermittelt kein vollständiges Bild und dient ausschließlich zur Orientierung. Die Fallkonstellationen aus dem Entscheidungsbaum sowie zwei Besonderheiten werden im Anschluss näher erläutert.

Fallkonstellationen für Betriebe, die Serviceverpackungen für ihre Produkte verwenden
Kaufen Sie Serviceverpackungen mit Ihrem Namen, Ihrem Logo oder Ihrer Marke, sind Sie sowohl Erzeuger als auch Hersteller im Sinne der PPWR – unabhängig davon, ob derjenige, von dem Sie die Verpackungen erwerben, im Inland oder im Ausland sitzt. Das bedeutet: Sie müssen die Finanzierung des Recyclings dieser Verpackungen tragen und sind zugleich für deren technische Dokumentation und die Konformitätserklärung zuständig.
Hinweis: Auch wenn der Name Ihres Verpackungslieferanten zusätzlich auf der Serviceverpackung genannt sein sollte, ändert dies an Ihrer Verantwortung für Eigenmarken-Verpackungen nichts.
Ausnahme: Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen (gemäß Empfehlung 2003/361/EG: weniger als 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme), gilt: Sitzt der Lieferant der leeren Serviceverpackungen im selben Mitgliedstaat, ist dieser der Erzeuger und Hersteller.
Beziehen Sie Serviceverpackungen ohne Ihren Namen, Ihr Logo oder Ihre Marke von einem Verpackungsproduzenten, Importeur oder Großhändler in Deutschland, so ist dieser der erste Bereitsteller in der inländischen Lieferkette und damit sowohl Erzeuger als auch Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR).
Hinweis: Auch wenn die Herstellerpflichten in diesem Fall nicht bei Ihnen liegen, sollten Sie sich als Vertreiber nach Art. 19 Abs. 2 PPWR vergewissern, ob die Erzeuger- und Herstellerpflichten erfüllt sind.
Beziehen Sie Serviceverpackungen ohne Ihren Namen, Ihr Logo oder Ihre Marke aus dem Ausland – also aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Land außerhalb der EU (Drittland) – gelten Sie in der Regel als erster Bereitsteller in der inländischen Lieferkette und damit als Hersteller im Sinne der PPWR.
In diesem Fall ist der ausländische Verpackungsproduzent Erzeuger der Serviceverpackungen und hat die diesbezüglichen Pflichten zu erfüllen.
Hinweis: Als Hersteller müssen Sie sich vergewissern, dass der Erzeuger der von Ihnen verwendeten Serviceverpackungen seine Pflichten nach der PPWR erfüllt hat – insbesondere die Erstellung der technischen Dokumentation und der Konformitätserklärung. Bei Bezug aus einem Land außerhalb der EU (Drittland) gilt Art.18 Abs. 2 PPWR, bei Bezug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat Art. 19 Abs. 2 PPWR.
Verpackungsmaterial auf Rollen, wie Frischhalte-, Aluminiumfolien oder Einschlagpapiere, das dem Verpacken eines Produktes und zu dessen Übergabe an Kund*innen dient, wird erst mit der Befüllung zu einer vollständigen Verpackung.
In diesen Fällen sind Sie als Befüller/Verwender sowohl Erzeuger als auch Hersteller im Sinne der PPWR – unabhängig davon, ob Sie das Verpackungsmaterial im Inland oder im Ausland beziehen. Hinweis: Kaufen Sie Folie oder Papier als Zuschnitt in bestimmten Größen, handelt es sich bereits beim Erwerb um eine Serviceverpackung. In diesem Fall liegt die leere Serviceverpackung schon in ihrer endgültigen Form vor. Es gelten die Fallkonstellationen 1 bis 3.
Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) enthält weiterhin einen Zusatz, der eine Verlagerung der Systembeteiligung auf den Vorvertreiber in bestimmten Fällen ermöglicht. Diese Ausnahme setzt voraus, dass kein Erzeuger im Sinne der PPWR in Deutschland ansässig ist. Da die PPWR die Erzeugerverantwortung eindeutig zuweist, gibt es nur noch zwei Ausnahmefälle (§ 7 Abs. 2 VerpackDG):
- Für Kleinstunternehmen: wenn neutrale Serviceverpackungen in einem Land außerhalb der EU (Drittland) bestellt und nachträglich mit eigener Marke versehen oder auf andere Weise verändert werden – zum Beispiel durch einen Aufkleber.
- Für alle anderen Unternehmen: wenn neutrale Serviceverpackungen in einem Land außerhalb der EU (Drittland) oder einem anderen EU-Mitgliedstaat bestellt und nachträglich mit eigener Marke versehen oder auf andere Weise verändert werden.
Die Vorverlagerungsmöglichkeit besteht insbesondere nicht für Betriebe, die Serviceverpackungen mit eigenem Namen, eigenem Logo oder eigener Marke bestellen – unabhängig davon, ob die Bestellung im In- oder Ausland erfolgt. In diesen Fällen gilt der Auftraggeber eindeutig als Erzeuger im Sinne der PPWR.
Ich biete Serviceverpackungen an
Ob Verpackungsproduzent, Importeur oder Großhändler – wer leere Serviceverpackungen anbietet, muss prüfen, ob die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) bei ihm liegt. Die zentrale Frage lautet: Trägt die Verpackung den Namen, das Logo oder die Marke des Auftraggebers?
Die folgende Abbildung bietet eine erste grobe Einschätzung, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen, die leere Serviceverpackungen in Deutschland anbieten, die finanzielle Verantwortung für deren Recycling tragen. Die Darstellung ist stark vereinfacht, vermittelt kein vollständiges Bild und dient ausschließlich zur Orientierung. Die Fallkonstellationen werden im Anschluss näher erläutert.

Fallkonstellationen für Verpackungsproduzenten, Importeure, Großhändler
Stellen Sie Serviceverpackungen mit dem Namen, dem Logo oder der Marke eines Auftraggebers her oder entwickeln Sie diese in seinem Auftrag, ist dieser sowohl Erzeuger als auch Hersteller im Sinne der PPWR – unabhängig davon, ob Sie im gleichen Land oder im Ausland ansässig sind.
Das bedeutet: Die Finanzierung des Recyclings dieser Verpackungen (Herstellerpflicht) sowie die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation und zur Konformitätserklärung (Erzeugerpflicht) liegen bei Ihrem Auftraggeber.
Hinweis: Auch wenn Ihr Unternehmen zusätzlich auf der Serviceverpackung genannt wird, bleibt es bei der Verantwortung des Auftraggebers. Als Lieferant der leeren Serviceverpackungen sind Sie jedoch nach Art. 16 PPWR verpflichtet, Ihrem Auftraggeber alle Informationen und Unterlagen (wie die technische Dokumentation) auszuhändigen. Ihr Auftraggeber benötigt diese, um seinen Erzeugerpflichten nachzukommen und die Konformität der Verpackungen nachzuweisen.
Ausnahme: Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen (gemäß Empfehlung 2003/361/EG: weniger als 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme), gilt: Sitzt der Lieferant der leeren Serviceverpackungen im selben Mitgliedstaat, ist dieser der Erzeuger und Hersteller.
Stellen Sie Serviceverpackungen ohne Namen, Logo oder Marke eines Auftraggebers erstmals in der inländischen Lieferkette bereit, eröffnen Sie diese damit und sind Hersteller im Sinne der PPWR.
Das bedeutet: Sie tragen die Verantwortung für die Finanzierung des Verpackungsrecyclings. Das kann der Produzent der Serviceverpackungen sein sowie Importeure oder Großhändler, welche diese aus dem Ausland beziehen und in Deutschland weitervertreiben.
Hinweis: Ob und wer als Erzeuger für die Konformität der Verpackung verantwortlich ist, ist gesondert zu prüfen. Unterstützung bei der Bestimmung bietet die Seite Abgrenzung Erzeuger & Hersteller.
Verpackungsmaterial auf Rollen wird erst durch die Befüllung/Verwendung als Serviceverpackung zu einer vollständigen Verpackung im Sinne der PPWR.
Erzeuger und Hersteller im Sinne der PPWR ist in diesen Fällen stets der Befüller – also derjenige, der das Verpackungsmaterial nutzt, um seine Produkte in der Verkaufsstelle an Kund*innen zu übergeben.
Hinweis: Auch wenn die Herstellerpflichten nicht bei Ihnen liegen, sollten Sie Ihre Geschäftspartner darauf aufmerksam machen, dass diese als Befüller/Verwender Erzeuger und Hersteller im Sinne der PPWR sind und entsprechende Pflichten tragen. Zudem sind Sie nach Art. 16 PPWR verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen (wie die technische Dokumentation) auszuhändigen, die Ihre Geschäftspartner benötigen, um die Konformität der Verpackung nachzuweisen.
Erweiterte Herstellerverantwortung für Serviceverpackungen erfüllen
Für alle Unternehmen, die als Hersteller im Sinne der PPWR gelten und ihre Pflichten in Deutschland erfüllen müssen, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf:
1. Systembeteiligung organisieren
Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen die Systembeteiligung bei einem Systembetreiber und die Meldung der Verpackungsmengen im Verpackungsregister LUCID rechtzeitig organisiert hat.
2. Registrierung in LUCID prüfen und aktualisieren
Prüfen Sie, ob Ihre Angaben im Verpackungsregister LUCID noch aktuell sind. Wurden Serviceverpackungen bisher als „vorbeteiligt" angegeben, ist eine Anpassung notwendig – denn diese Option entfällt mit Anwendung der PPWR in den meisten Fällen. Achten Sie zudem darauf, dass alle relevanten Markennamen im Verpackungsregister LUCID vollständig und richtig hinterlegt sind.
3. Verpackungsdaten beim Lieferanten der leeren Serviceverpackungen einholen
Zur Erfüllung der Herstellerpflichten: Für die Systembeteiligung und die Meldungen der Verpackungsmengen im Verpackungsregister LUCID werden Informationen zu Materialart, Gewicht und Menge der Serviceverpackungen benötigt. Diese sollten frühzeitig bei den Lieferanten angefragt werden.
Zur Erfüllung der Erzeugerpflicht: Beschaffen Sie die notwendigen Informationen zur materialtechnischen Zusammensetzung der Verpackungen (technische Dokumentation) als Grundlage der Konformitätserklärung, die nach der PPWR für Ihre Verpackungen vorliegen muss.