Zulassungen für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht sind ab Spätsommer/Herbst 2027 möglich

Für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen ist künftig eine Zulassung erforderlich, um die Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen. Zuständig für die Zulassung nach Art. 47 der Europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) wird die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sein.

Das neue VerpackDG sieht für diese Zulassungsverfahren eine automatisierte, elektronische Umsetzung vor. Die Pflichten können durch den Hersteller selbst oder durch eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung (sOfH) erfüllt werden.

Wichtig

Eine Zulassung kann rechtswirksam ausschließlich auf den elektronischen Systemen der ZSVR beantragt werden. Da diese erst ab Juli 2026 konzipiert und erarbeitet werden dürfen, rechnen wir im Sommer (für Organisationen) und Herbst (für Hersteller) 2027 damit, dass wir sie zur Verfügung stellen können. Das ist im VerpackDG durch die Übergangsregelungen abgedeckt.

Übergangsregelungen

  • Für Hersteller nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027. Bis dahin dürfen sie diese Verpackungen auch ohne Zulassung nach § 19 VerpackDG-E im Bundesgebiet bereitstellen. Ab dem 1. Januar 2028 ist eine Zulassung durch die ZSVR erforderlich.  

  • Für sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung gilt eine etwas kürzere Übergangsfrist: Privatrechtlich organisierte Organisationen, die Aufgaben einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung (sOfH) wahrnehmen, dürfen dies ohne Zulassung nach § 22 VerpackDG-E längstens bis zum 31. Oktober 2027 tun. Ab dem 1. November 2027 ist die Zulassung erforderlich.