Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen

Der Mindeststandard wird jährlich von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt erarbeitet. Berücksichtigt werden die jeweiligen Materialarten der Verpackungen und die einzelnen Verwertungswege. Wichtig ist, dass hier die konkrete Praxis der Sortierung und Verwertung abgebildet wird. Eine theoretische Verwertbarkeit reicht nicht aus, um bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit berücksichtigt zu werden.

Umsetzung § 26 VerpackDG

§ 26 VerpackDG enthält die Regelung zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte. Der primäre Adressat sind die Systeme, die für drei Fallgestaltungen finanzielle Anreize schaffen müssen. Dies geschieht, um bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

  • § 26 Abs. 1 Nr. 1: die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, und

  • § 26 Abs. 1 Nr. 2: die Verwendung von Rezyklaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen zu fördern. 

Ziel ist es, den Herstellern durch gestaffelte Beteiligungsentgelte der Systeme Anreize zu geben, die grundsätzliche Recyclingfähigkeit sowie den Anteil von Rezyklaten und nachwachsenden Rohstoffen in den Verpackungen zu verbessern.

Mindeststandard – Ausgabe 2026

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) die Ausgabe 2026 des Mindeststandards zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen veröffentlicht. 

Die Methodik zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen bleibt im neuen Mindeststandard unverändert. Basierend auf der tatsächlichen Sortier- und Verwertungspraxis wird konkret gemessen, welcher Anteil einer Verpackung für ein zweites Leben in werkstofftypischen Anwendungen zur Verfügung steht. Um Unternehmen frühzeitig auf die neuen Anforderungen der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) vorzubereiten, wurde der Mindeststandard im vergangenen Jahr neu strukturiert und die künftige Regelungssystematik der PPWR eingearbeitet. Der Mindeststandard 2026 präzisiert nun die bestehenden Regelungen. Der Detailgrad der materialspezifischen Anhänge wurden nach dem Grundsatz „so detailliert wie nötig, so kompakt wie möglich“ überarbeitet. Dadurch wird sichergestellt, dass Hersteller ihre Verpackungen noch genauer einordnen können, und zudem ausgeschlossen, dass Verpackungen oder Verpackungsanteile, die nicht recycelt werden, einen positiven Einfluss auf die künftig noch wichtigeren Recyclingraten haben: § 26a des neuen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) sieht eine Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) vor, um Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte auf Basis des Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit zu machen. Damit erhält dieser für die Übergangszeit eine zentrale regulatorische Funktion. 

Die aktuelle Ausgabe des Mindeststandards 2026 zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen sowie begleitende praxisnahe Hilfestellungen stehen hier zum Download bereit. Die vorangegangenen Ausgaben finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Die folgenden Dokumente helfen dabei, den neuen Mindeststandard zu verstehen und praktisch anzuwenden.

Das zeichnet den Mindeststandard aus

Einfach: Eine Logik für alle Materialien

Eine Formel und feste Prüfschritte gelten materialübergreifend. Für jede Verpackungskategorie zeigt der Mindeststandard in Anhang 2, wie relevante Gestaltungsmerkmale eingestuft sind und wann eine Prüfung erforderlich ist. Das Ergebnis ist ein Prozentwert.

Datensparsam: Wenige Angaben, gezielte Nachweise

Keine aufwändigen Analysen. In der Regel genügen Angaben zu Material, relevanten Gestaltungsmerkmalen (wie Materialkombination, Barriereschichten) sowie Gesamt- und Wertstoffgewicht. Nur ausdrücklich als prüfbedürftig gekennzeichnete Parameter müssen gesondert untersucht werden – die Ausnahme, nicht die Regel.

Fair: Gleiche Regeln und reale Gewichtsanteile

Alle Materialarten werden nach derselben gewichtsbezogenen Methodik bewertet. Angerechnet wird nur der tatsächlich als Wertstoff zurückgewinnbare Anteil; Verluste werden abgezogen. Pauschale Zu- oder Abschläge, die einzelne Materialien oder Gestaltungen bevorzugen, gibt es nicht.

Regelkreis zum Design for Recycling

Ziel der Regelung in § 26 VerpackDG ist es, einen Regelkreis in Gang zu setzen. Sofern der Hersteller finanzielle Anreize für die nachhaltigere Gestaltung seiner Verpackungen bekommt, wird er über entsprechende Investitionen nachdenken. Diese wiederum ziehen eine technische Entwicklung nach sich, die sich dann auf die Standards auswirkt. 

Bearbeitungszyklus des Mindeststandards

Um den Systemen einen einheitlichen Rahmen für die Bemessung der Recyclingfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 1 VerpackDG vorzugeben, ist gemäß § 26 Abs. 3 VerpackDG die jährliche Veröffentlichung eines Mindeststandards durch die ZSVR im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt vorgesehen. Hintergrund ist, dass Verpackungen recyclinggerechter und umweltfreundlicher werden müssen. Die im Verpackungsgesetz definierten Recyclingquoten sind ansonsten nicht zu erreichen. Adressat des Mindeststandards sind die Systeme. Diese sind auf der Basis des Mindeststandards verpflichtet, finanzielle Anreize für das recyclinggerechte Design von Verpackungen zu setzen.

Auch international tätige Unternehmen in Industrie und Handel haben ein hohes Interesse, die Verpackungen ihrer Waren recyclinggerechter zu gestalten. Deshalb ist der Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf unserer englischen Webseite auch in englischer Sprache verfügbar. Rechtlich bindend ist ausschließlich die deutsche Fassung.

Der Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen darf wegen des damit verbundenen Eingriffs in die wettbewerbsrechtlich geschützte Preisgestaltungsfreiheit der Systeme keine Aussage zur konkreten Anreizsetzung durch die Systeme oder Anreizmodelle treffen. 

Der Mindeststandard wird jährlich anhand des technischen Fortschritts sowie der Berichte der Systeme überprüft und fortgeschrieben. 
 

Transparenz durch Berichtspflicht der Systeme

Über die Umsetzung dieser Vorgaben müssen die Systeme jährlich zum 1. Juni einen Bericht erstellen und der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) vorlegen.
Um möglichst ein gleichartiges Niveau zur Umsetzung der Berichtspflicht bei den Systemen zu erzielen, hat die ZSVR in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt einen Prüfstandard zu den Mindestinhalten der Berichte sowie zum Verständnis der Rechtsbegriffe (zum Beispiel nachwachsende Rohstoffe, hochwertiges Recycling) für die Systeme erarbeitet.
Die Berichte der Systeme werden seitens der Zentralen Stelle Verpackungsregister plausibilisiert. Hierzu gehört zum Beispiel der Abgleich mit dem Mengenstromnachweis des jeweiligen Systems, um den Anteil der Verpackungen zu überprüfen, der einem hochwertigen Recycling zugeführt wurde. Sofern sich keine Beanstandungen ergeben, erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt die Genehmigung zur Veröffentlichung des Berichts.
Die Auswertung der Berichte wird zudem als Grundlage für die Weiterentwicklung des Mindeststandards genutzt.

Mindeststandard vorangegangene Ausgaben