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Stiftung & Behörde

Prüfleitlinien Branchenlösung

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) darf nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 28 VerpackG Prüfleitlinien entwickeln, die von den Prüfern und Sachverständigen zu beachten sind. Für diese Prüfleitlinien ist das Einvernehmen des Bundeskartellamtes erforderlich.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) sieht an verschiedenen Stellen Prüfungen bzw. Bestätigungen durch Prüfer bzw. Sachverständige vor. Um für die unterschiedlichen Prüfer- und Sachverständigengruppen eine gleichartige Prüfungsdurchführung bzw. ein gleichartiges Prüfungsniveau bei Prüfungen und Bestätigungen zu erreichen, hat die Zentrale Stelle für diese Tätigkeiten Prüfleitlinien entwickelt. Für diese Prüfleitlinien liegt das Einvernehmen des Bundeskartellamtes vor.

Die Prüfleitlinien zu Branchenlösungen finden Sie hier:

Diese Prüfleitlinien stellen die Grundlage für die Prüfungen durch im Verpackungsregister LUCID registrierte Prüfer/Sachverständige dar. Die Zentrale Stelle kann Prüfer/Sachverständige für bis zu drei Jahren aus dem Prüferregister entfernen, wenn der Prüfer/Sachverständige wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien verstoßen hat (§ 27 Absatz 4 VerpackG).

Die Marktanteile der Systeme und Branchenlösungen sind auf der Webseite der ZSVR unter der Rubrik "Stiftung und Behörde - Marktanteile" veröffentlicht.


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