Einfach, datensparsam, fair: ZSVR und UBA veröffentlichen Mindeststandard 2026
— Pressemitteilung
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) die neue Ausgabe des Mindeststandards zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen veröffentlicht. Dieser ermöglicht eine einfache Bestimmung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung. Die Berechnung kommt mit wenigen Angaben aus und bewertet alle Materialien nach denselben Regeln. Das Ergebnis ist ein Prozentwert. Mit der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) und dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) gewinnt der Mindeststandard weiter an Bedeutung.
Entscheidend für die Recyclingfähigkeit einer Verpackung ist nicht, was theoretisch recycelbar erscheint, sondern welcher Anteil im Recycling tatsächlich als Wertstoff zurückgewonnen werden kann. Genau diesen Anteil macht der Mindeststandard messbar. Die Ausgabe 2026 präzisiert die bewährte Methodik und schafft eine noch eindeutigere Grundlage zur Bewertung der Recyclingfähigkeit.
Einfach: Die tatsächliche Recyclingfähigkeit als Prozentwert
Mit dem Mindeststandard berechnen Anwender*innen, welcher Gewichtsanteil einer Verpackung im Recycling abzüglich gestaltungsbedingter Verluste als Wertstoff herauskommt. Das Ergebnis liefert einen konkreten Prozentwert. Dieselbe Rechenlogik gilt für alle Materialarten sowie für jeden separat zu bemessenden Verpackungsbestandteil. Gestaltungsparameter einer Verpackung stuft der Mindeststandard als Unverträglichkeit ein, wenn sie im Recyclingprozess die Werkstofftrennung oder die späteren Einsatzmöglichkeiten der Rezyklate verhindern und dadurch den Recyclingerfolg gefährden. Die Beantwortung einer Ja-Nein-Frage klärt diesen Sachverhalt: Lautet die Antwort „Ja“, beträgt die Recyclingfähigkeit immer 0 Prozent. Gunda Rachut, Vorstand der ZSVR, erklärt: „Sortier- und Recyclinganlagen können nur zurückgewinnen, was die Verpackung freigibt. Deshalb rechnet der Mindeststandard nur an, was im Recycling tatsächlich ankommt. Wer heute damit bemisst, weiß bereits, wo seine Verpackung im Hinblick auf die europäische 70-Prozent-Schwelle steht – vorbehaltlich der noch ausstehenden europäischen Vorgaben. Das verschafft Unternehmen Zeit für Anpassungen.“
Datensparsam: wenige Angaben, gezielte Prüfungen
Der Mindeststandard verlangt keine aufwendigen Analysen. Anwender*innen benötigen nur überschaubare Angaben zur Bestimmung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung: Material, Gestaltungsparameter wie Materialkombinationen oder Barriereschichten und deren Gewichte. Nur einzelne Parameter kennzeichnet der Mindeststandard als prüfbedürftig. Diese müssen deshalb gesondert untersucht werden. Das ist die Ausnahme und nicht die Regel.
Fair: gleiche Regeln für alle Materialien
Der Mindeststandard bewertet alle Verpackungsmaterialien nach derselben Methodik. Entscheidend ist, welcher Gewichtsanteil im Recyclingprozess tatsächlich als Wertstoff zurückgewonnen werden kann. Die Methodik verzichtet auf pauschale Zu- oder Abschläge, die einzelne Materialien oder Verpackungsgestaltungen bevorzugen. Zugleich bleibt sie offen für Innovationen: Unternehmen können neue Werkstoffe oder Materialrezepturen bei entsprechendem Nachweis als Wertstoff anerkennen lassen.
Differenziert im Inhalt, einfach in der Anwendung
Wer eine Verpackung bemisst, liest die Vorgaben direkt ab, statt sich die Zuordnung zu erarbeiten. Auf Wunsch vieler Stakeholder bildet der Mindeststandard dazu alle relevanten Verpackungskategorien mit ihren häufigsten Gestaltungsparametern ab. Die neue durch die ZSVR einvernehmlich mit dem UBA veröffentlichte Ausgabe 2026 präzisiert diese Vorgaben nach dem Grundsatz: „So einfach wie möglich, so differenziert wie nötig.“ Die Verfasser*innen haben Gestaltungsparameter ergänzt, genauer unterschieden oder zusammengefasst, wo unterschiedliche Ausführungen zum selben Ergebnis führen. So können Unternehmen ihre Verpackungen noch schneller und einfacher korrekt einordnen. Die Methodik selbst bleibt unverändert.
Der Mindeststandard gewinnt weiter an Bedeutung
Die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) macht die Recyclingfähigkeit künftig zu einer Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit von Verpackungen. Ab 2030 dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die mindestens zu 70 Prozent recyclingfähig sind. Bis die entsprechenden europäischen Vorgaben gelten, müssen sich die nach § 26a VerpackDG zu erlassenden Rechtsverordnungen zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit auf den Mindeststandard stützen. Damit erhält dieser für die Übergangszeit eine zentrale regulatorische Funktion. Verpackungen, die nach dem Mindeststandard gut abschneiden, das heißt Verpackungen, die nach dem Mindeststandard eine hohe Recyclingfähigkeit erreichen, sind damit gut gerüstet für die künftigen europäischen Anforderungen.