Zweite Fassung der PPWR-FAQ: Klarstellung zur Erzeugereigenschaft bei Eigenmarken des Handels
— Sonstige Veröffentlichungen
Die EU-Kommission hat am 3. August 2026 die FAQ zur Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) aktualisiert. Sie adressiert hierin eine Reihe von praxisrelevanten Themenkreisen und sorgt an wichtigen Stellen für weitere Klarheit in der anstehenden Umsetzung der PPWR.
Auch betreffend der in den vergangenen Monaten teils kontrovers diskutierten Frage bezüglich der Erzeugereigenschaft bei Eigenmarken des Handels, halten die FAQ klare Antworten bereit. Unter der neuen Ziffer II.6 der FAQ wird ausdrücklich festgehalten, dass derjenige, der Verpackungen oder verpackte Produkte unter seinem Namen oder seiner Marke herstellen lässt, in der Position ist, die Eigenschaften der Verpackungen vorzugeben. Dies gilt nach den FAQ auch dann, wenn auf eine Standardverpackung zurückgegriffen wird und keine Designänderungen oder Änderungen des Produktionsprozesses beauftragt werden:
“The company which commissions another company to manufacture packaging or packaged products under its name or trademark is in a position to determine the characteristics of the packaging, including the branding of packaging which could influence the packaging’s conformity assessment. This is also the case when an economic operator simply chooses a standardised packaging option and does not ask for changes to the design and the production process.” (Auszug Ziffer II. 6 der FAQ).
Zuvor war von Wirtschaftsbeteiligten die Auffassung vertreten worden, dass ein Handelsunternehmen trotz der auf der Verpackung aufgebrachten Handelseigenmarke, nicht in ausreichendem Maße Einfluss auf die Verpackungsproduktion habe und daher nicht als Erzeuger gelten könne. Hier sorgt die Kommission nun für Klarheit und bestätigt damit auch die von der ZSVR vorgenommene rechtliche Einordnung:
Bei Eigenmarken des Handels ist das Handelshaus als Erzeuger im Sinne der PPWR anzusehen und hieraus folgend regelmäßig auch der in Deutschland systembeteiligungspflichtige Hersteller.
Wichtig: Dies gilt auch dann, soweit neben der Handelseigenmarke auch der Produzent zusätzlich auf der Verpackung angegeben wird. Dies ergibt sich aus einer Stellungnahme der EU-Kommission gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) vom 7. August 2026. Das BMUKN hatte die Kommission mit Blick auf die Ausführungen in Ziffer II.7 FAQ nochmals um entsprechende Bestätigung gebeten. Hiernach ist klar, dass die Regelungen der Ziffer II.7 der überarbeiteten FAQ insoweit nur einen begrenzten Sondersachverhalt (zum Beispiel bestimmte Lizenzierungskonstellationen) adressieren und die klare Zuordnung bei Handelseigenmarken nicht abändern. Die in Ziffer II.7 erwähnte Fall zu Fall Betrachtung scheidet bei Eigenmarken des Handels damit auch dann aus, wenn sowohl der Abfüller/Produzent als auch das Handelshaus auf der Verpackung genannt sind.
Zweite Fassung der FAQ der EU-Kommission vom 3. August 2026
Klarstellung zu den FAQ der EU-Kommission vom 16. Juni 2026