Datenmeldungen
Sie bringen Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht in Verkehr? Dann müssen Sie regelmäßig Ihre Verpackungsmengen melden – Ihrem System und im Verpackungsregister LUCID. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre gesetzliche Pflicht zur Datenmeldung erfüllen.
Datenmeldung zu den Verpackungsmengen
Datenmeldungen beim System und im Verpackungsregister LUCID
Wann und wie gibt man eine Datenmeldung bei einem System ab? Wenn....
- ...Sie einen Systembeteiligungsvertrag abschließen
- ...Sie einen dort bestehenden Vertrag verlängern
- ...der Systembetreiber Sie zur Meldung von Verpackungsmengen auffordert
Welche Angaben müssen Sie im Verpackungsregister LUCID hinterlegen?
- den Zeitraum, für den Sie auch Ihre Meldung bei dem Systembetreiber hinterlegt haben,
- den Namen des Systems, mit dem Sie einen Systembeteiligungsvertrag abgeschlossen haben,
- die Materialarten (z. B. Papier, Pappe, Karton (kurz PPK); Kunststoffe, Eisenmetalle und Glas) mit den jeweils dazugehörigen Verpackungsmengen. Diese müssen Sie in Kilogramm unter Angabe von drei Nachkommastellen eingeben.
Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen abgeben – so geht‘s!
Die gesetzliche Pflicht zur Angabe der Verpackungsmengen: Was heißt das – und wer muss Datenmeldungen im Verpackungsregister LUCID abgeben? Mehr dazu erfahren Sie hier.
Unternehmen mit sehr großen Verpackungsmengen müssen bis zum 15. Mai eines Jahres eine testierte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr bei der ZSVR abgeben. Weitere Informationen finden Sie hier.
Unternehmen müssen jede Datenmeldung an ihr System unverzüglich auch 1:1 im Verpackungsregister LUCID hinterlegen. In dieser Anleitung zeigen wir Ihnen, wie das geht, welche Meldungen zu den Verpackungsmengen es gibt – und wann Sie welche abgeben.
Anhand von einem konkreten Beispiel erklären wir Ihnen, wie Sie die Pflicht zur Datenmeldung erfüllen.
Datenmeldung der Systeme
Die Systeme sind gesetzlich dazu verpflichtet, die bei ihnen beteiligten Verpackungsmengen als Kontrollmeldung bei der ZSVR zu hinterlegen. Diese gleicht die Daten mit den Mengenmeldungen der Unternehmen im Verpackungsregister LUCID ab und deckt dadurch Abweichungen schnell auf. Ausgehend von deren Meldungen berechnet die ZSVR zudem die Marktanteile der Systeme. Mehr dazu finden Sie hier.
Häufig gestellte Fragen
Die Angabe des Systems, mit dem Sie einen Systembeteiligungsvertrag geschlossen haben, ist Teil der Datenmeldung im Verpackungsregister LUCID.
Folgende weitere Angaben müssen Sie dabei machen:
- der Zeitraum, für den Sie Ihre Meldung bei Ihrem System hinterlegt haben
- die Verpackungsmengen und -materialien
Eine gesonderte Meldung, dass Sie Ihr System gewechselt haben, ist nicht notwendig. Bei jeder Datenmeldung im Verpackungsregister LUCID geben Sie an, mit welchem System Sie einen Systembeteiligungsvertrag abgeschlossen haben. Also hinterlegen Sie bei künftigen Datenmeldungen Ihr jeweiliges („neues“) System.
In diesem Fall müssen Sie die veränderten Verpackungsmengen zunächst Ihrem Systembetreiber melden. Danach geben Sie eine entsprechende Datenmeldung im Verpackungsregister LUCID ab. Darin hinterlegen Sie die bei Ihrem System angepassten bzw. bestätigten Mengen. Welche Datenmeldeart Sie im Verpackungsregister LUCID wählen müssen, hängt davon ab, wann Sie Ihre Verpackungsmengen anpassen:
- Sie haben Ihre Planmengen im laufenden Prognosezeitraum bei Ihrem System angepasst: Dann hinterlegen Sie die neue Gesamtmenge in einer Unterjährigen Mengenmeldung im Verpackungsregister LUCID. So Sie für den betreffenden Prognosezeitraum bereits eine Unterjährige Mengenmeldung abgegeben haben, passen Sie die darin gemeldeten Mengen an.
- Sie haben Ihre Planmengen nach Ablauf des Prognosezeitraums korrigiert bzw. Ihre tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen (Istmengen) bei Ihrem System gemeldet: Ist das Kalenderjahr abgeschlossen, für das Sie Ihre Prognosemeldung abgegeben haben, hinterlegen Sie diese Mengen in Form einer Jahresabschlussmengenmeldung im Verpackungsregister LUCID.
Das nach dem Verpackungsgesetz verpflichtete Unternehmen muss die Datenmeldungen im Verpackungsregister LUCID selbst abgeben.
Es gibt eine Ausnahme für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland (z. B. mit Sitz in China, UK, USA, Polen, Italien usw.): Hat dieses einen sogenannten Bevollmächtigten mit der Erfüllung seiner verpackungsrechtlichen Pflichten beauftragt, muss der Bevollmächtigte auch die Datenmeldungen für den eigentlich Verpflichteten abgeben. In diesem Fall verbleibt nur die Pflicht, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren, beim ausländischen Unternehmen. Bei der Registrierung gibt es seinen Bevollmächtigten an.
Weitere Informationen zur Bevollmächtigung finden Sie hier.
Ihr System meldet die bei ihm hinterlegten Angaben zu den Verpackungsmengen auch an die ZSVR. Dies entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer eigenen gesetzlichen Meldepflicht im Verpackungsregister LUCID: Jede Meldung zu den Verpackungsmengen, die Sie bei Ihrem Systembetreiber abgegeben haben (auch die bei Vertragsschluss oder -verlängerung), müssen Sie selbst unverzüglich auch im Verpackungsregister LUCID hinterlegen. Die Meldung des Systems wird u. a. zur Kontrolle herangezogen.
Die Pflicht zur Abgabe von Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen gilt für Unternehmen, die Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht in Verkehr bringen. Dazu zählen Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen.
Das heißt für Sie: Bringen Sie ausschließlich Verpackungen ohne Systembeteiligungs-pflicht (z. B. Transport-, Mehrweg- und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen) in Verkehr, müssen Sie keine Datenmeldungen zu Ihren Verpackungsmengen abgeben (Ausnahme bei Vollständigkeitserklärungen: Dort ist die Angabe der industriellen Verkaufs- und Umverpackungen verpflichtend).
Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht müssen Sie zudem nicht an einem System beteiligen. Allerdings bestehen für Sie Verwertungs-, Rücknahme- und Dokumentationspflichten. Welche das sind, entnehmen Sie bitte §15 Verpackungsgesetz.
Übrigens: Haben Sie im Verpackungsregister LUCID angegeben, dass Sie ausschließlich Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht in Verkehr bringen, ist es technisch gar nicht möglich, dort eine Datenmeldung zu hinterlegen.
Welche Verpackungsarten mit und ohne Systembeteiligungspflicht gibt es überhaupt – und welche Pflichten sind damit für Sie verbunden? Mehr dazu in diesem Schaubild.
Für beide Meldungen gibt es technische Restriktionen:
- Aus technischen Gründen ist es nur bis zum 31. Dezember des aktuellen Jahres möglich, eine Initiale Planmengenmeldung für das kommende Jahr zu hinterlegen
- Aus technischen Gründen ist es nur bis zum 15. Mai möglich, eine Jahresabschlussmengenmeldung für das Vorjahr abzugeben
Wie Sie diese Meldungen korrigieren können, wird in der nachfolgenden Frage erläutert.
Wie Sie konkret vorgehen müssen, hängt von der Meldeart im Verpackungsregister LUCID ab. Anhand von zwei Meldearten erklären wir Ihnen, wie Sie diese korrigieren können.
- Initiale Planmengenmeldung: Sie möchten diese Meldung für das aktuelle Jahr korrigieren? Dann hinterlegen Sie die geänderten Verpackungsmengen in Form einer Unterjährigen Mengenmeldung. Als Meldezeitraum geben Sie Januar bis Dezember an. Zum Überblick wird Ihnen die bereits abgegebene Initiale Planmengenmeldung weiterhin in Ihrer Übersicht der Datenmeldungen angezeigt. Die neu hinterlegte Unterjährige Mengenmeldung ersetzt die korrigierte Initiale Planmengenmeldung und gilt nun als Ihre aktuelle Prognosemeldung.
- Jahresabschlussmengenmeldung: Wenn Sie eine Jahresabschluss-mengenmeldung nicht mehr bearbeiten können, müssen Sie zur Korrektur dieser Meldung eine Nachtragsmengenmeldung abgeben. In dieser hinterlegen Sie nur einen Differenzwert ergänzend zur bereits abgegebenen Meldung – also den Wert, um den Sie die bereits abgegebene Jahresabschlussmengenmeldung korrigieren müssen. Für den Fall, dass Sie Ihre Mengen reduzieren müssen, geben Sie den Differenzwert mit einem negativen Vorzeichen ein.
Beispiel: Sie geben in der Jahresabschlussmengenmeldung im Verpackungsregister LUCID fälschlicherweise an, dass Sie im vergangenen Jahr 100 kg Papier, Pappe, Karton (kurz: PPK) in Verkehr gebracht haben. Ihre tatsächlich systembeteiligte Verpackungsmenge liegt in dem betreffenden Jahr allerdings bei 120 kg PPK. Wenn Sie die Jahresabschlussmengenmeldung nicht mehr korrigieren können, müssen Sie eine Nachtragsmengenmeldung abgeben und darin für das betroffene Jahr folgenden Wert hinterlegen: 20 kg PPK.
(ausgenommen sind gesetzliche Feiertage in Niedersachsen)