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Fragen zur Registrierung

2.1 Wann muss die Registrierung erfolgen?

Die Registrierung muss vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von mit Ware befüllten Verpackungen vorgenommen werden.

2.2 Welche Kosten entstehen durch die Registrierung?

Die Registrierung, die Datenmeldungen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sind für die Hersteller/Erstinverkehrbringer kostenfrei. Die Finanzierung der ZSVR erfolgt ausschließlich durch die genehmigten Systeme und Branchenlösungen. Hiervon unabhängig fallen für die Hersteller/Erstinverkehrbringer von Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht Kosten für die Beteiligung bei dem/den ausgewählten System/en, das heißt Beteiligungsentgelte für die Entsorgung und das Recycling dieser Verpackungen, an.

2.3 Ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Steuernummer bei der Registrierung anzugeben?

Bei der Registrierung in LUCID ist die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.) nicht zwingend, es reicht die Eingabe Ihrer Steuernummer aus. Die USt.-IdNr. dient vor allem zur umsatzsteuerlichen Regelung von grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU. In vielen Ländern, so auch in Deutschland, unterscheidet sie sich von der normalen Identifikations- oder Steuernummer. Wer über keine USt.-IdNr. verfügt, gibt dies an und wird automatisch zur Eingabe einer Steuernummer weitergeleitet. Unternehmen/Unternehmer erhalten grundsätzlich eine Steuernummer, die beispielsweise in der Steuererklärung und in Rechnungen angegeben werden muss. Auch Kleingewerbetreibende erhalten nach der Gewerbeanzeige vom Finanzamt eine, von Ihrer privaten Steuernummer abweichende, unternehmerische Steuernummer.

2.4 Ich habe keine Umsatzsteueridentifikationsnummer, kann ich mich trotzdem im Verpackungsregister LUCID registrieren?

Für die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist die Eingabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder einer Steuernummer erforderlich. Wenn Sie keine Umsatzsteueridentifikationsnummer haben, geben Sie dies beim Registrierungsprozess an. Danach werden Sie zur Eingabe Ihrer Steuernummer weitergeleitet.

2.5 Ich habe eine deutsche und eine ausländische Umsatzsteueridentifikationsnummer, welche gebe ich an?

In diesem Fall geben Sie bitte die deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummer an.

2.6 Welche nationale Kennziffer entspricht der deutschen Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer?

Für die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist die Eingabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer erforderlich. 
Bitte prüfen Sie selbstständig, welche nationale Kennziffer der Umsatzsteueridentifikationsnummer oder der Steuernummer entspricht. Folgende Informationen helfen Ihnen dabei:

  • Die Umsatzsteueridentifikationsnummer dient vor allem der umsatzsteuerlichen Regelung von grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU. In vielen Ländern (zum Beispiel Deutschland) unterscheidet sich diese von der normalen Identifikations- oder Steuernummer. Sollten Sie über keine Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügen, geben Sie dies bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID an. Sie werden dann automatisch zur Eingabe einer Steuernummer weitergeleitet.

  • Die Steuernummer ist eine Nummer, welche das Finanzamt an jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person vergibt. Diese ist eindeutig einer einzigen steuerpflichtigen Person zugeordnet. Unternehmen erhalten grundsätzlich eine Steuernummer, die sie beispielsweise in der Steuererklärung und in Rechnungen angeben müssen.

Sie sind sich sicher, dass Ihrem Unternehmen weder eine Umsatzsteueridentifikationsnummer noch eine Steuernummer zugeordnet ist? In diesem Fall geben Sie bitte Ihre persönliche Steuernummer ein. 

2.7 Ist eine Registrierung für mehrere Unternehmen (Unternehmensverbund, Konzern) möglich?

Für einen Unternehmensverbund bzw. Konzern ist jeweils zu prüfen, wer als Verantwortlicher die Registrierung bzw. Datenmeldung durchführen kann. Nicht als Dritte, sondern noch als unternehmenszugehörige Personen können Berechtigte bzw. Bevollmächtigte innerhalb eines Unternehmensverbundes in Frage kommen. Diese Personen können auch als Verantwortliche für mehrere Hersteller innerhalb des Unternehmensverbundes benannt werden. Allerdings müssen sie jeweils eine gesonderte E-Mail-Adresse für jeden einzelnen Hersteller anlegen und angeben. Die Angabe ein und derselben E-Mail-Adresse für mehrere Hersteller wird im elektronischen Registrierungsprozess nicht angenommen.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter der Konzernobergesellschaft soll als Verantwortlicher für drei Konzerngesellschaften benannt werden. Es müssen drei verschiedene Mailadressen angelegt und herstellerspezifisch im Verpackungsregister angegeben werden, etwa:

vorname.nachname1@firmenname.de, vorname.nachname2@firmenname.de und vorname.nachname3@firmenname.de,  oder
verpackung1@firmenname.de, verpackung2@firmenname.de und verpackung3@firmenname.de

2.8 Muss ich mich für meine Filiale im Verpackungsregister LUCID registrieren, obwohl mein Franchisegeber bzw. andere Filialen bereits registriert sind?

Ob Sie sich registrieren müssen, hängt davon ab, ob Ihre Filiale rechtlich selbstständig ist (in der Regel, wenn diese im Handelsregister eingetragen ist). In diesem Fall muss für diese Filiale zwingend eine eigene Registrierung im Verpackungsregister LUCID vorliegen. Zudem müssen Sie prüfen, ob noch weitere Pflichten bestehen.

2.9 Ich bin kein Produzent von Verpackungen und Verpackungsmaterial – muss ich mich trotzdem im Verpackungsregister LUCID registrieren?

Verpflichtete Unternehmen werden im Verpackungsgesetz als Hersteller bezeichnet. Grundsätzlich ist der Hersteller laut Gesetz derjenige, der eine Verpackung erstmalig mit Ware befüllt und gewerbsmäßig in Deutschland vertreibt.

  • In der Regel ist das der Hersteller, der das Produkt produziert und verpackt.

  • Es sind auch Handelsunternehmen, sofern diese Eigenmarken vertreiben, deren Verpackung von einem Dritten in ihrem Auftrag befüllt und an das Handelsunternehmen abgegeben wird und diese ausschließlich mit dem Namen und/oder der Marke des Handelsunternehmens gekennzeichnet ist.

  • Importeure fallen ebenfalls darunter, wenn sie die rechtliche Verantwortung für die Waren beim Grenzübertritt tragen.

  • Versand- und Onlinehändler, die eine Versandpackung erstmals mit Ware befüllen, zählen auch als Hersteller.

Jedes Unternehmen, das als Hersteller nach dem Verpackungsgesetz gilt, muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren. Vertreibt das Unternehmen seine Waren in Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht (Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen) besteht zusätzlich die Pflicht, das Recycling dieser Verpackungen zu finanzieren. Dazu muss das Unternehmen einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber schließen und seine Verpackungsmengen regelmäßig melden – bei seinem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung). 

2.10 Der elektronische Marktplatz, auf dem ich meine verpackten Waren vertreibe, verlangt eine (EPR)-Nummer oder LUCID-Nummer von mir. Was ist das und wo bekomme ich sie her?

Dabei handelt es sich um Ihre Registrierungsnummer im Verpackungsregister LUCID. Diese Nummer ist zum einen auf dem Verwaltungsakt vermerkt, den Ihnen die ZSVR nach der Registrierung digital übermittelt hat. Darüber hinaus finden Sie diese auch in Ihrem persönlichen Zugangsbereich (Dashboard) im Verpackungsregister LUCID.

2.11 Kann ein beauftragter Dritter (Makler, Wirtschaftsprüfer, Consultant, Auslandshandelskammer) per Vollmacht o. Ä. die Registrierung und die Datenmeldungen an die Zentrale Stelle Verpackungsregister für die Hersteller (im In- oder Ausland) übernehmen?

Den Antrag auf Registrierung hat der Hersteller/Erstinverkehrbringer höchstpersönlich zu stellen. Die dafür erforderlichen Angaben und Erklärungen dürfen nicht durch Dritte abgegeben werden. Eine Bevollmächtigung ist nach § 35 Abs. 1 S. 2 VerpackG unzulässig. Dritte sind zum Beispiel Externe und Makler, die der Hersteller hierfür nicht einschalten darf. Damit soll vermieden werden, dass im Namen eines Herstellers durch Dritte nicht korrekte Angaben gemacht werden.

Ein Hersteller als natürliche Person (zum Beispiel Einzelkaufmann) kann selbst die Angaben hinterlegen sowie die Erklärungen abgeben.

Für juristische Personen muss als Verantwortlicher eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person benannt werden. Sollte keine Einzelvertretungsberechtigung vorliegen, ist unternehmensintern ein Bevollmächtigter als Verantwortlicher zu bestimmen. Je nach Unternehmensform kann es sich bei dem Verantwortlichen zum Beispiel um ein Vorstandsmitglied eines mehrköpfigen Vorstandes, einen Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungs-/ Einzelbevollmächtigten handeln. Eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person kann beispielsweise auch ein entsprechend bevollmächtigter Teamleiter oder Fachverantwortlicher sein. Unternehmensinterne Regularien (4-Augen-Prinzip, Wertgrenzen, Ressortzuständigkeiten u.a.) müssen im Rahmen der Registrierung also nicht abgebildet werden.

Der Verantwortliche hat für die ordnungsgemäße Registrierung Sorge zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen.

Verpflichtete ausländische Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können mit Ausnahme der Registrierung einen sogenannten Bevollmächtigten mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem VerpackG (mit Ausnahme der Registrierungspflicht) beauftragen.

2.12 Kann der Hersteller für die Registrierung eine verantwortliche Person benennen?

Den Antrag auf Registrierung hat der Hersteller höchstpersönlich zu stellen. Die Verpflichtung zur Abgabe der erforderlichen Angaben und Erklärungen darf nach § 35 Abs. 1 S. 2 VerpackG nicht durch Dritte erfolgen. Dritte sind zum Beispiel Bevollmächtigte, Externe und Makler, die der Hersteller hierfür nicht einschalten darf. Damit soll vermieden werden, dass im Namen eines Herstellers durch Dritte nicht korrekte Angaben gemacht werden.Für juristische Personen muss als Verantwortlicher eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person benannt werden. Sollte keine Einzelvertretungsberechtigung vorliegen, ist unternehmensintern ein Verantwortlicher zu bestimmen. Je nach Unternehmensform kann es sich bei dem Verantwortlichen zum Beispiel um ein Vorstandsmitglied eines mehrköpfigen Vorstandes, einen Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungs-/Einzelbevollmächtigten handeln. Eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person kann beispielsweise auch ein entsprechend befugter Teamleiter oder Fachverantwortlicher sein. 

Der Verantwortliche hat für die ordnungsgemäße Registrierung Sorge zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen. 

Verpflichtete ausländische Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können mit Ausnahme der Registrierung einen sogenannten Bevollmächtigten mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem VerpackG beauftragen. Informationen dazu finden Sie auf der Themenseite Bevollmächtigung.

2.13 Wie kann ich die Registrierung beenden?

Wenn ein Hersteller keine mit Ware befüllten Verpackungen mehr in Verkehr bringt (Marktaustritt), hat er seine Registrierung zu beenden. Dies erfolgt mittels Anmeldung im Verpackungsregister LUCID und Klicken auf „Stammdaten bearbeiten“, danach auf „Registrierung beenden“. Die Registrierung endet mit dem Datum, welches ausgewählt wird (frühestes Datum ist das Datum der Beendigung). Über die Beendigung der Registrierung erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) dem Antragsteller elektronisch eine Bestätigung durch Verwaltungsakt. Hersteller/Erstinverkehrbringer dürfen mit Ware befüllte Verpackungen nur dann in Verkehr bringen, wenn sie ordnungsgemäß registriert sind. Wer eine Registrierung beendet, sollte daher sicher sein, dass er keine mit Ware befüllten Verpackungen mehr in Verkehr bringt.