Zum Inhalt springen
3.4 Ist die Bündelung von Beteiligungsmengen durch einen beauftragten Dritten zulässig?

Ja, es gilt jedoch: ein beauftragter Dritter muss dem System die Herstellerdaten, inklusive der jeweiligen Registrierungsnummer, mit jeweils konkreten Mengen je Hersteller melden. Ferner muss der Systembetreiber jedem Verpflichteten unverzüglich rückbestätigen, für welche Menge pro Materialart eine Systembeteiligung vorgenommen wurde. Diese gesetzlichen Vorgaben verändern die Tätigkeit von Dritten/Maklern gegenüber der Situation nach der Verpackungsverordnung. Eine Systembeteiligung durch einen beauftragten Dritten kann nur noch konkret auf eine Registrierungsnummer erfolgen, also nicht im Vorfeld in Bezug auf abstrakte Mengen oder auf ein Mengenpaket für mehrere Hersteller. Auch muss gewährleistet sein, dass der Hersteller die Rückbestätigung des entsprechenden Systembetreibers erhält.

Davon unbenommen ist die Datenmeldung des Verpflichteten im Verpackungsregister LUCID. Diese muss der Verpflichtete selbst vornehmen, und zwar bezogen auf das genehmigte System, welches vom Dritten beauftragt wurde. Eine Datenmeldung, bezogen auf Dritte, ist nicht zulässig.