Vollständigkeitserklärung in LUCID

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Abgabe und Korrektur einer Vollständigkeitserklärung.

TOP-Fragen

Nein. Die Frist zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung (VE) für das Vorjahr ist der 15. Mai. Bis dahin muss die VE im Verpackungsregister LUCID hinterlegt sein. Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, kann durch die ZSVR keine Fristverlängerung erwirkt oder gewährt werden. Auch nach Fristablauf müssen Sie die Vollständigkeitserklärung im Verpackungsregister LUCID hinterlegen. Sowohl die verspätete als auch die unterlassene Abgabe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 

Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite Vollständigkeitserklärung.

Anders als bei Datenmeldungen besteht die Pflicht zur Abgabe einer VE nur für Unternehmen mit hohen Verpackungsmengen. Diese müssen eine durch einen Prüfer testierte VE abgeben, wenn ihre Verpackungsmengen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens einen der folgenden Schwellenwerte erreichen oder überschreiten:

  • Glas: 80 Tonnen

  • Papier, Pappe, Karton (PPK) in Summe: 50 Tonnen  

  • Eisenmetalle + Aluminium + Kunststoffe + Getränkekartonverpackungen + sonstige Verbundverpackungen (LVP) in Summe: 30 Tonnen

Die ZSVR und die zuständigen Landesbehörden sind auch bei Unterschreiten dieser Schwellenwerte jederzeit befugt, die Abgabe einer VE zu verlangen.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Themenseite Vollständigkeitserklärung.

Ihr Prüfer kann die VE erst im Verpackungsregister LUCID sehen beziehungsweise abrufen, wenn Sie die Herstellererklärung generiert haben.
Gehen Sie dazu wie folgt vor: 

  1. Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im Verpackungsregister LUCID an.

  2. Öffnen Sie anschließend die Kachel „Vollständigkeitserklärung“, indem Sie auf „Bearbeiten“ klicken.

  3. Öffnen Sie den Bereich „Vollständigkeitserklärung nach VerpackDG/VerpackG“ und klicken Sie neben der abzugebenden Vollständigkeitserklärung auf „Bearbeiten". 

  4. Prüfen Sie, ob Sie Ihre Verpackungsmengen vollständig hinterlegt haben. 

  5. Öffnen Sie die Kachel „Abgabe der Vollständigkeitserklärung“.

  6. Klicken Sie ganz unten auf der Seite auf „Herstellererklärung generieren“.

Die Generierung kann einige Minuten dauern. Anschließend steht Ihnen und Ihrem Prüfer die Herstellererklärung zum Abruf und Download zur Verfügung.

Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Bleibt ein technisches Anliegen offen, können Sie sich an unseren Support wenden. Bitte beachten Sie, dass dieser ausschließlich bei technischen Fragen unterstützt. 
 

Abgabe einer Vollständigkeitserklärung

Die Abgabe der Vollständigkeitserklärung (VE) erfolgt vollständig elektronisch im Verpackungsregister LUCID. Im Verlauf des Prozesses werden drei Dokumente erstellt beziehungsweise hochgeladen:

  • Herstellererklärung des verpflichteten Unternehmens

  • Prüfbestätigung des beauftragten Prüfers oder Sachverständigen 

  • Prüfbericht des beauftragten Prüfers oder Sachverständigen 

Detaillierte Informationen zur Erstellung einer Herstellererklärung finden Sie auf unserer Themenseite Vollständigkeitserklärung.

Nein. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Vollständigkeitserklärung (VE) elektronisch im Verpackungsregister LUCID hinterlegt werden muss. Eine Einreichung per Post oder E-Mail ist nicht möglich. Weitere Informationen zur Abgabe erhalten Sie auf der Themenseite Vollständigkeitserklärung

Sie erstellen die Herstellererklärung im Rahmen der Abgabe einer Vollständigkeitserklärung elektronisch im Verpackungsregister LUCID. In der Herstellererklärung hinterlegen Sie beispielsweise Angaben zu Ihrem beauftragten Prüfer sowie zu Ihren Verpackungsmengen. Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Vollständigkeitserklärung.

Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Bleibt ein technisches Anliegen offen, können Sie sich an unseren Support wenden. Bitte beachten Sie, dass dieser ausschließlich bei technischen Fragen unterstützt. 
 

Die Schaltfläche wird erst angezeigt, wenn Sie Ihre Verpackungsmengen in der Vollständigkeitserklärung hinterlegt und gespeichert haben.
Gehen Sie wie folgt vor:

  1. Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im Verpackungsregister LUCID an

  2. Öffnen Sie anschließend die Kachel „Vollständigkeitserklärung“, indem Sie auf „Bearbeiten“ klicken.

  3. Öffnen Sie den Bereich „Vollständigkeitserklärung nach VerpackDG/VerpackG“ und klicken Sie neben der abzugebenden Vollständigkeitserklärung auf „Bearbeiten". 

  4. Geben Sie Ihre Verpackungsmengen an und speichern Sie diese Angaben. 

  5. Öffnen Sie die Kachel „Abgabe der Vollständigkeitserklärung“.

  6. Klicken Sie ganz unten auf "Herstellererklärung generieren".

Die Generierung kann einige Minuten in Anspruch nehmen. Anschließend steht Ihnen und Ihrem Prüfer die Herstellererklärung zum Abruf und Download zur Verfügung.

Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Bleibt ein technisches Anliegen offen, können Sie sich an unseren Support wenden. Bitte beachten Sie, dass dieser ausschließlich bei technischen Fragen unterstützt. 
 

Wenn Sie Ihre Dokumente nicht hochladen können, kann dies beispielsweise folgende Ursachen haben:

  • Das Siegel der Herstellererklärung wurde verändert. Die Herstellererklärung wird bei der Erstellung automatisiert mit einem Siegel der ZSVR versehen. Dieses Siegel muss intakt bleiben, damit das Dokument hochgeladen werden kann. 

  • Die Dokumente (Herstellererklärung und Prüfbestätigung) wurden nicht qualifiziert elektronisch signiert. Ihr Prüfer muss beide Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen.

Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen finden Sie und Ihr Prüfer auf der der Themenseite Elektronische Signatur.

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Alle bei der ZSVR registrierten Prüfer sind berechtigt, Vollständigkeitserklärungen (VE) zu prüfen. Eine Übersicht der registrierten Prüfer und ihrer Kontaktdaten finden Sie im öffentlichen Prüferregister. 

Wichtige Hinweise: 

  • Bevor Sie einen Prüfer in Ihrer VE als verantwortlichen Prüfer angeben, müssen Sie mit ihm einen Vertrag geschlossen haben.

  • Für Unternehmen mit Sitz im Ausland: Ihr Prüfer muss nicht im gleichen Land seinen Unternehmenssitz haben wie Sie.

  • Sie können Ihren Prüfer aus dem öffentlichen Prüferregister der ZSVR frei auswählen.  

Korrektur einer Vollständigkeitserklärung

Eine bereits begonnene Vollständigkeitserklärung kann nicht vollständig gelöscht werden. Sie können jedoch ihren Status im Verpackungsregister LUCID prüfen und gegebenenfalls anpassen: 

  • Soweit der Status „Herstellererklärung generiert“ lautet, klicken Sie auf „Korrigieren", sodass sich der Status auf „In Korrektur“ ändert. 

  • Sofern die Vollständigkeitserklärung den Status „In Korrektur“ oder „Begonnen“ aufweist, müssen Sie nichts weiter tun. Die Vollständigkeitserklärung wird in diesen beiden Status nicht berücksichtigt. 

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Sie können die Angaben in Ihrer Vollständigkeitserklärung (VE) jederzeit bearbeiten. Hierfür klicken Sie neben der betreffenden VE auf „Bearbeiten“ oder „Korrigieren“.

Beachten Sie: Sobald Sie Angaben ändern, verliert eine bereits generierte Herstellererklärung ihre Gültigkeit. Generieren Sie die Herstellererklärung daher anschließend in der Kachel „Abgabe der Vollständigkeitserklärung“ erneut. Erst dann kann Ihr Prüfer das Dokument mit den korrigierten Angaben abrufen.

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Der „VE-Grund“ kann in einer bereits angelegten Vollständigkeitserklärung (VE) nicht mehr geändert werden. Auch eine Löschung der Vollständigkeitserklärung ist nicht möglich. Legen Sie daher eine neue Vollständigkeitserklärung mit dem richtigen „VE-Grund“ an. Prüfen und ändern Sie zudem den Status der bereits angelegten VE. 
Gehen Sie je nach Status wie folgt vor:

  • Soweit der Status „Herstellererklärung generiert“ lautet, klicken Sie auf „Korrigieren", sodass sich der Status auf „In Korrektur“ ändert. 

  • Sofern die Vollständigkeitserklärung den Status „In Korrektur“ oder „Begonnen“ aufweist, müssen Sie nichts weiter tun. Die Vollständigkeitserklärung wird in diesen beiden Status nicht berücksichtigt. 

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