Die Sachverständigen müssen sich aus technischen Gründen einzeln registrieren, eine Registrierung von Sachverständigenorganisationen ist nicht möglich. Die grundsätzlichen Anforderungen für die Registrierung ergeben sich aus § 27 VerpackG. Neben den Stammdaten, die für die Registrierung notwendig sind, ist ein geeigneter Nachweis über die Berufsberechtigung erforderlich. Dieser ist bei der Registrierung hochzuladen. Es reicht nicht aus, eine Berechtigung für eine Prüfergesellschaft hochzuladen, es ist ein Nachweis bezogen auf den konkreten Prüfer erforderlich. Wenn die Daten und der Nachweis von der Zentrale Stelle Verpackungsregister geprüft wurden, wird die Registrierung freigegeben. Dies kann einige wenige Werktage in Anspruch nehmen.
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