Je nach Art des stattfindenden Rechtsträgerwechsels bleibt die Registrierung des alten Rechtsträgers entweder erhalten oder es ist eine Registrierung des neuen Rechtsträgers erforderlich. Deshalb hat der neue Rechtsträger in jedem spezifischen Einzelfall zu prüfen, ob die Hersteller-Eigenschaft auf ihn übergegangen ist und er verpflichtet ist, sich nach § 9 VerpackG registrieren zu lassen. Der alte Rechtsträger hat seinerseits zu prüfen, ob die Hersteller- Eigenschaft bei ihm verblieben ist und er gegenüber der Zentralen Stelle zu einer Änderungsmitteilung verpflichtet ist. Maßgeblich ist, ob eine Vermögensübertragung stattgefunden hat und in diesem Rahmen die Hersteller- Eigenschaft übergegangen ist.
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