Ja, eine Abmeldung hat unverzüglich gegenüber der Zentrale Stelle Verpackungsregister zu erfolgen, wenn der Registrierte nicht mehr Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz ist. Der Registrierungsverwaltungsakt erledigt sich nach § 43 Abs.2 VwVfG, wenn der registrierte Hersteller als Adressat der Registrierung wegfällt. Die Löschung der im Internet veröffentlichten Daten aus dem Verpackungsregister durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister erfolgt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung endet.
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