Der Letztvertreiber kann von einem seiner Vorvertreiber der von ihm mit Ware befüllten Serviceverpackungen verlangen, dass sich einer von diesen hinsichtlich der von ihm gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem dualen System beteiligt. Damit geht dann auch die Registrierungspflicht auf diesen Vorvertreiber über. Den Letztvertreiber der Serviceverpackung treffen dann bezüglich dieser Serviceverpackungen keine weiteren Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten mehr. Er sollte jedoch sicherstellen, dass ein Vorvertreiber die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht vollständig übernommen hat. Die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht des Letztvertreibers hinsichtlich anderer Service-, Verkaufs- und Umverpackungen bleibt unberührt.
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