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Übersicht der Regelungen zur gesetzlichen Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen

Milch- und Milchmischgetränke sowie sonstige trinkbare Milcherzeugnisse

Was ändert sich zum 1. Januar 2024?

Es geht um Einwegkunststoffgetränkeflaschen von Milchgetränken mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern. Folgende Milchgetränkeverpackungen sind ab dem 1. Januar 2024 pfandpflichtig:

  • Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent oder
  • sonstige trinkbare Milcherzeugnisse gemäß § 2 Milch- und Margarinegesetz (vor allem Joghurt und Kefir)

Weitere Informationen dazu finden Sie hier

 

So erfüllen Sie Ihre verpackungsrechtlichen Pflichten

Systembeteiligungspflicht bis zum 31. Dezember 2023
Bis zum 31. Dezember 2023 müssen Sie Verpackungen von Milchgetränken, die ab dem 1. Januar 2024 pfandpflichtig sind, zwingend an einem System beteiligen, um damit das Recycling dieser Verpackungen zu finanzieren. Dazu gehört auch die Pflicht, nach Ablauf des Jahres 2023 die konkreten Verpackungsmengen Ihrer für das Jahr 2023 systembeteiligten Milchgetränkeflaschen auch im Verpackungsregister LUCID zu melden (Datenmeldung).
Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Systembeteiligung gilt ein automatisches Vertriebsverbot für Ihre verpackten Waren. Zudem drohen Bußgelder bis zu 200.000 Euro.

Änderungsregistrierung im Verpackungsregister LUCID zum 1. Januar 2024
Durch die Umstellung Ihrer betroffenen Milchgetränkeverpackungen auf die Pfandpflicht müssen Sie Ihre Registrierung im Verpackungsregister LUCID überprüfen und anpassen (Änderungsregistrierung). Das betrifft die Angaben zu den Verpackungsarten sowie den Markennamen.
Pfandpflichtige Verpackungen sind Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Für die Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die Sie auf die Pfandpflicht umgestellt haben, müssen Sie im Verpackungsregister LUCID Ihre Angaben zu den Verpackungen ändern: Sie müssen das Häkchen auf Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht setzen und im nächsten Schritt die Zuordnung der Verpackungskategorie beim bestehenden Markennamen anpassen.
Bringen Sie weitere Milchgetränke in Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht in Verkehr (die nicht der Pfandpflicht unterliegen, z. B. Milch in Tetrapacks), müssen Sie das auch im Verpackungsregister LUCID angegeben, indem Sie zusätzlich die Markennamen dieser Produkte unter den Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht angeben und alle weiteren Pflichten, insbesondere die Systembeteiligung weiter erfüllen. 

Beteiligung am DPG-Pfandsystem
Die Einwegkunststoffgetränkeflaschen der betroffenen Milchgetränke müssen Teil des DPG-Pfandsystems sein. Unternehmen sind verpflichtet, ein Pfand in Höhe von jeweils 0,25 EUR zu erheben. Es gibt keine gesetzliche Übergangsfrist. Der Verkauf bepfandeter mit Milchgetränken befüllten Einwegkunststoffflaschen an den Endverbraucher ist vor dem 1. Januar 2024 nicht zulässig.
Informationen zur Umstellung auf die Pfandpflicht und zum Umgang mit Restbeständen erhalten Sie auf der Webseite der DPG
Eine Übersicht der pfandpflichtigen Getränkeverpackungen der DPG finden Sie hier.

Sekt, Wein, Sekt- und Weinmischgetränke, Weinähnliche Getränke und Mischgetränke, Alkoholerzeugnisse und sonstige alkoholhaltige Mischgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte, Frucht- und Gemüsenektare ohne Kohlensäure

Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist die erste Stufe der "Erweiterten Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen" für Getränke aus den genannten Produktbereichen in Kraft getreten. Dazu zählten seit dem 1. Januar 2022 auch schon Getränkedosen befüllt mit 

  • Milch- und Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse sowie
  • diätetische Getränke für Säuglinge oder Kleinkinder.

Welche Einweggetränkeverpackungen in welchen Produktbereichen betroffen sind und welche Pflichten dort konkret bestehen, erfahren Sie hier.

Weitere Hilfestellungen zu den verpackungsrechtlichen Pflichten von Getränkeverpackungen

  • Produktsuche im Katalog: die Datenbank zum Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen mit den Produktgruppen "Getränke"
  • Grundsätzlich zur Pfandpflicht von Getränkeverpackungen: in den Einordnungsentscheidungen der ZSVR zu Getränkeverpackungen