Regelungen zur gesetzlichen Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen
Einweggetränkeverpackungen unterliegen grundsätzlich der Pfandpflicht. Typische Beispiele sind Getränkedosen sowie Einwegflaschen aus Kunststoff, Glas oder PET, etwa für Wasser, Softdrinks, Säfte, Bier oder alkoholhaltige Mischgetränke.
Verpflichtet zur Kennzeichnung einer Einweggetränkeverpackung als pfandpflichtig ist in Deutschland der jeweilige Erstinverkehrbringer. Das Pfand ist auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endabnehmer zu erheben.
Egal, in welcher Verpackung Sie Ihre Produkte vertreiben, Sie müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein und dort angeben, in welchen Verpackungsarten und unter welchen Markennamen Sie ihre Produkte abgeben. Das gilt auch für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen.
Ausnahmen von der Pfandpflicht
Bestimmte Einweggetränkeverpackungen …
sind aufgrund ihres Füllvolumens ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit. Dies sind solche mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 und mehr als 3,0 Litern.
sind aufgrund ihrer Gestaltung bzw. ihrer Materialkombination ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit. Ausnahmen gelten insoweit abschließend für Getränkekartons in Block-, Giebel- oder Zylinderform oder Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel oder Folien-Standbodenbeutel.
sind aufgrund ihres Inhalts von der Pfandpflicht befreit (vgl. § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 VerpackDG):
- Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
- Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;
- weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form und auch alkoholfrei oder alkoholreduziert, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
- Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die nach § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes der Alkopopsteuer unterliegen;
- sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
- Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
- sonstige trinkbare Milcherzeugnisse nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 der Milchproduktqualitätsverordnung, insbesondere Joghurt und Kefir, wenn den sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen kein Stoff zugesetzt ist, der in Anlage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung aufgeführt ist;
- Fruchtsäfte im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und Gemüsesäfte;
- Fruchtnektare ohne Kohlensäure im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
- Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013,
- Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, die als alkoholfreie oder alkoholreduzierte Alternativen zu Getränken der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 4 des Alkoholsteuergesetzes in Verkehr gebracht werden und deren beschreibende Bezeichnung und Aufmachung auf ein solches Getränk hindeuten.
Beteiligung Ihrer Einweggetränkeverpackungen am deutschen Pfandsystem (DPG-System)

Zusätzlich zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID müssen pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen Teil des DPG-Pfandsystems sein.
Weitere Informationen zur Pfandpflicht erhalten Sie auf der Webseite der DPG.
Die DPG bietet eine Übersicht an, welche Einweggetränkeverpackungen der Pfandpflicht unterliegen.