Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Egal, in welchen Verpackungen Sie Ware vertreiben, Sie müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren. Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie hier.
Registrierung
Welche Angaben müssen Sie im Registrierungsprozess machen?
- Registrierung: Starten Sie diese als Hersteller.
- Stammdaten: Dazu zählen allgemeine Angaben zu Ihrem Unternehmen wie Adresse, Telefonnummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer.
- Verpackungsarten: Grundsätzlich wird zwischen zwei Kategorien unterschieden – Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht und Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Welche Verpackung unter welche Kategorie fällt, erfahren Sie hier.
- Markennamen: Hier müssen Sie alle Markennamen eintragen, unter denen Sie Ihre Verpackungen erstmals in Verkehr bringen. Sollten Sie Ihre Waren in Verpackungen ohne einen Markennamen vertreiben, geben Sie Ihren Unternehmensnamen ein.
Hilfestellungen zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID
- Checkliste zur Vorbereitung: Das müssen Sie vor der Registrierung wissen
- Erklärfilm: Schritt für Schritt durch den Registrierungsprozess
- Checkliste: Wie geht es nach der Registrierung weiter?
- Erklärfilm: So passen Sie die Angabe Ihrer Verpackungsarten an (Änderungsregistrierung)
Bitte beachten Sie: Bringen Sie mit Ihren Waren Verkaufs-, Um- und/oder Versandverpackungen (Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht) in Verkehr, müssen Sie zusätzlich zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID das Recycling dieser Verpackungen finanzieren. Wie Sie Ihre Verpackungen an einem System beteiligen, erfahren Sie hier.
Häufig gestellte Fragen
100 Gramm oder 100 Tonnen? Für die Frage, ob Sie sich im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen, spielt die Verpackungsmenge keine Rolle. Die Registrierungspflicht gilt in jedem Fall, wenn Sie Verpackungen erstmals mit Ware befüllen und in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringen.
Für Unternehmen, deren Verpackungsmengen bestimmte Schwellenwerte überschreiten, gilt zwingend eine weitere Pflicht – und zwar die zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung. Jeweils bis zum 15. Mai müssen die betroffenen Unternehmen ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen für das Vorjahr bei der ZSVR hinterlegen. Jede Vollständigkeitserklärung muss von einem im Verpackungsregister LUCID registrierten, unabhängigen Prüfer testiert sein.
Weitere Informationen zur Vollständigkeitserklärung und wie Sie diese Pflicht erfüllen, finden Sie hier.
Verpflichtete Unternehmen werden im Verpackungsgesetz als „Hersteller“ bezeichnet. Grundsätzlich ist der Hersteller laut Gesetz derjenige, der eine Verpackung erstmalig mit Ware befüllt und gewerbsmäßig in Deutschland vertreibt.
- In der Regel ist das der Hersteller, der das Produkt produziert und verpackt.
- Es sind auch Handelsunternehmen, sofern diese Eigenmarken vertreiben, deren Verpackung von einem Dritten in ihrem Auftrag befüllt und an das Handelsunternehmen abgegeben wird und diese ausschließlich mit dem Namen und/oder der Marke des Handelsunternehmens gekennzeichnet ist.
- Importeure fallen ebenfalls darunter, wenn sie die rechtliche Verantwortung für die Waren beim Grenzübertritt tragen.
- Versand- und Onlinehändler, die eine Versandpackung erstmals mit Ware befüllen, zählen auch als Hersteller.
Jedes Unternehmen, das als Hersteller nach dem Verpackungsgesetz gilt, muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren. Vertreibt das Unternehmen seine Waren in Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht (Verkaufs-, Um- und/oder Versandverpackungen) besteht zusätzlich die Pflicht, das Recycling dieser Verpackungen zu finanzieren. Dazu muss das Unternehmen einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber schließen und seine Verpackungsmengen regelmäßig melden – bei seinem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung).
Weitere Informationen zu den verpackungsrechtlichen Pflichten und wie Sie diese erfüllen, finden Sie in dieser Checkliste.
Die verpackungsrechtlichen Pflichten betreffen auch Unternehmen, die ihre verpackten Waren gewerbsmäßig nach Deutschland einführen. Importeure gelten als Verpflichtete nach dem Verpackungsgesetz, wenn sie beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Waren tragen. Auf wen dies zutrifft, hängt von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Verkäufer und gewerbsmäßig handelndem Käufer der Waren ab. Wer die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllt, kann somit bei Importen bilateral zwischen den Vertragsparteien geregelt werden.
Neben der Registrierung im Verpackungsregister LUCID muss der verpflichtete Importeur auch die weiteren Vorgaben des Verpackungsgesetzes (z. B. Systembeteiligung, Datenmeldung zu den Verpackungsmengen) erfüllen.
Beim Dropshipping bietet ein Verkäufer Waren an, ohne diese selbst auf Lager zu haben. Mit der Ware selbst kommt der Verkäufer nicht in Berührung. Er kauft diese bei einem Dritten und lässt sie von diesem verpacken und direkt an die Kunden versenden, ohne jedoch selbst das Eigentumsrecht an der Ware zu haben.
Ein Dropshipping-Verkäufer gilt nicht als Hersteller nach dem Verpackungsgesetz. Daher muss sich dieser auch nicht im Verpackungsregister LUCID registrieren. Die verpackungsrechtlichen Pflichten (Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung zu den Verpackungsmengen) liegen zumindest für die Versandverpackungen beim jeweiligen Versender der Waren. Der Dropshipping-Verkäufer hat jedoch eine gesetzliche Prüfpflicht: Er muss zwingend sicherstellen, dass sein Vertragspartner (= derjenige, dessen Waren er verkauft) die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllt. Vertreibt der Dropshipper seine Waren über einen elektronischen Marktplatz, muss er diesem gegenüber auch nachweisen, dass sich sein Vertragspartner rechtskonform verhält. Denn: Der Marktplatz hat eigene gesetzliche Prüfpflichten, die er erfüllen muss.
Beim Fulfillment überträgt ein Unternehmen, das Waren an seine Kunden verkauft, bestimmte Aufgaben an einen Fulfillment-Dienstleister: zum Beispiel die Lagerhaltung, das Verpacken, das Adressieren sowie den Versand seiner Waren.
Erbringen Sie für Ihre Kunden mindestens zwei dieser vier Tätigkeiten und haben keine Eigentumsrechte an diesen Waren, gelten Sie als Fulfillment-Dienstleister. Sie müssen sich in diesem Fall weder im Verpackungsregister LUCID registrieren noch die weiteren Pflichten nach dem Verpackungsgesetz erfüllen.
Sie haben jedoch eine gesetzliche Prüfpflicht. Das bedeutet: Sie müssen prüfen, ob Ihre Auftraggeber im Verpackungsregister LUCID registriert sind und einen Systembeteiligungsvertrag geschlossen haben. Ansonsten dürfen Sie Ihren Kunden Ihre Dienstleistungen nicht mehr anbieten. Denn: Für die Waren der Kunden, die ihre verpackungsrechtlichen Pflichten nicht erfüllen, besteht ein automatisches Vertriebsverbot.
Ob Sie sich registrieren müssen, hängt davon ab, ob Ihre Filiale rechtlich selbstständig ist (in der Regel, wenn diese im Handelsregister eingetragen ist). In diesem Fall muss für diese Filiale zwingend eine eigene Registrierung im Verpackungsregister LUCID vorliegen. Zudem müssen Sie prüfen, ob noch weitere Pflichten bestehen.
Weitere Informationen zu den verpackungsrechtlichen Pflichten und wie Sie diese erfüllen, finden Sie in dieser Checkliste.
Dabei handelt es sich um Ihre Registrierungsnummer im Verpackungsregister LUCID. Diese Nummer ist zum einen auf dem Verwaltungsakt vermerkt, den Ihnen die ZSVR nach der Registrierung digital übermittelt hat. Darüber hinaus finden Sie diese auch in Ihrem persönlichen Zugangsbereich (Dashboard) im Verpackungsregister LUCID.
Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht sind solche, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dazu zählen
- Verkaufsverpackungen (Produktverpackungen)
- Umverpackungen
- Versandverpackungen
- Serviceverpackungen (= Verpackungen, die in der Verkaufsstätte mit Ware befüllt werden, um die Übergabe an den Kunden zu ermöglichen oder zu unterstützen)
Zu den Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht gehören
- Transportverpackungen
- Mehrwegverpackungen
- industrielle Verpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen
- pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
Wie prüfe ich, ob für die Verpackungen, in denen ich meine Produkte vertreibe, eine Systembeteiligungspflicht besteht?
Das können Sie mit dem Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen klären. In dieser digitalen Datenbank können Sie gezielt nach den Produkten suchen, die Sie in Ihren Verpackungen vertreiben. Der Katalog zeigt Ihnen für jedes Produkt an, ob eine Systembeteiligungspflicht der Verpackung besteht. Hier geht es zur Produktsuche im Katalog.
Eine Übersicht der Verpackungen mit und ohne Systembeteiligungspflicht finden Sie in diesem Schaubild.
Bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID müssen Sie alle Markennamen aufführen, für die Sie als Hersteller die Produktverantwortung tragen.
Diese Markennamen geben Sie unterteilt nach Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht und Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht an:
- Sollte ein Markenname sowohl auf einer Verpackung mit Systembeteiligungspflicht als auch einer Verpackung ohne Systembeteiligungspflicht angebracht sein, geben Sie denselben Markennamen entsprechend zweimal an.
- Wenn Sie Produkte ohne Markennamen in Verkehr bringen, tragen Sie bitte den Unternehmensnamen ein.
Für die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist die Eingabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder einer Steuernummer erforderlich. Wenn Sie keine Umsatzsteueridentifikationsnummer haben, geben Sie dies beim Registrierungsprozess an. Danach werden Sie zur Eingabe Ihrer Steuernummer weitergeleitet.
In diesem Fall geben Sie bitte die deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummer an.
Für die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist die Eingabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer erforderlich.
Bitte prüfen Sie selbstständig, welche nationale Kennziffer der Umsatzsteueridentifikationsnummer oder der Steuernummer entspricht. Folgende Informationen helfen Ihnen dabei:
- Die Umsatzsteueridentifikationsnummer dient vor allem der umsatzsteuerlichen Regelung von grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU. In vielen Ländern (z. B. Deutschland) unterscheidet sich diese von der normalen Identifikations- oder Steuernummer. Sollten Sie über keine Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügen, geben Sie dies bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID an. Sie werden dann automatisch zur Eingabe einer Steuernummer weitergeleitet.
- Die Steuernummer ist eine Nummer, welche das Finanzamt an jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person vergibt. Diese ist eindeutig einer einzigen steuerpflichtigen Person zugeordnet. Unternehmen erhalten grundsätzlich eine Steuernummer, die sie beispielsweise in der Steuererklärung und in Rechnungen angeben müssen.
Sie sind sich sicher, dass Ihrem Unternehmen weder eine Umsatzsteueridentifikationsnummer noch eine Steuernummer zugeordnet ist? In diesem Fall geben Sie bitte Ihre persönliche Steuernummer ein.
(ausgenommen sind gesetzliche Feiertage in Niedersachsen)