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Stiftung & Behörde

Prüfleitlinien Mengenstromnachweis

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister darf nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 28 VerpackG Prüfleitlinien entwickeln, die von den Prüfern und Sachverständigen zu beachten sind. Für diese Prüfleitlinien ist das Einvernehmen des Bundeskartellamtes erforderlich.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) sieht an verschiedenen Stellen Prüfungen bzw. Bestätigungen durch Prüfer bzw. Sachverständige vor. Um für die unterschiedlichen Prüfer- und Sachverständigengruppen eine gleichartige Prüfungsdurchführung bzw. ein gleichartiges Prüfungsniveau bei Prüfungen und Bestätigungen zu erreichen, hat die Zentrale Stelle für diese Tätigkeiten Prüfleitlinien entwickelt. Für diese Prüfleitlinien liegt das Einvernehmen des Bundeskartellamtes vor.

„Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme“

Die „Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme“ wurden aktualisiert. Diese sind von den registrierten Sachverständigen für die Prüfung der Erfüllung der Nachweispflichten der Systeme zu beachten, die bis zum 1. Juni des auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres schriftlich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vorzulegen sind. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen betreffen:

•    Wegfall der Übergangsregelungen VerpackV/VerpackG
•    Festlegung der Jahresabgrenzung (Nummer 10.3)
•    Anrechenbarkeit von Aschen auf die Recyclingquote (Nummer 15.2.4)


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