Bis zum 1. Juli 2022 muss sich jedes Unternehmen im Verpackungsregister LUCID registrieren, das erstmals gewerbsmäßig in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringt (im Gesetz als „Hersteller“ bezeichnet).
Registrierungspflichtiger „Hersteller“ ist danach:
- wer eine leere Verpackung mit einer Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer)
- wer eine verpackte Ware nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt (Importeur), grundsätzlich gilt: Wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, gilt als „Importeur“; dies kann sein,
- wer mit Sitz im Ausland die Ware nach Deutschland sendet
- wer mit Sitz in Deutschland die Lieferung veranlasst hat
- wer im Versandhandel eine Versandverpackung mit Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Versandhändler bzw. Online-Händler)
Eine Ausnahme kann bei vorbeteiligten Serviceverpackungen bestehen: Bei Serviceverpackungen ist auf Verlangen des Letztvertreibers dieser Verpackung ausnahmsweise, neben dem Letztvertreiber, auch der Lieferant/Erstinverkehrbringer der leeren Verpackung unter anderem registrierungspflichtig.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: