FAQ
Hier lesen Sie erste Antworten auf vielfach gestellte Fragen zum Verpackungsgesetz (VerpackG) und zur Umsetzung durch die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister. Diese werden sukzessive auf Grundlage der Fragen erweitert, die uns übermittelt werden.
Diese betreffen folgende Themenbereiche:
Allgemein
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) zielt auf die privaten Endverbraucher (private Haushalte) und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen sind. z. B. Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen und Verwaltungen.
Eine vollständige Übersicht der vergleichbaren Anfallstellen finden Sie hier.
Wer seine selbstständige Tätigkeit durch Gewerbeanzeige angezeigt hat, anzeigen müsste oder wer im Sinne des Einkommenssteuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt, handelt in jedem Fall gewerbsmäßig im Sinne des VerpackG.
Auch wer Verluste aus seiner Tätigkeit steuerlich geltend macht oder wer einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 6 EStG) ermittelt, handelt gewerbsmäßig.
Weitere Informationen: gewerbsmäßiges Inverkehrbringen im Sinne des VerpackG (PDF)
Das Register ist öffentlich und mit einer Suchfunktion ausgestaltet, so dass jedermann (z. B. Kunden, Konkurrenten, Vollzugsbehörden, duale Systeme, Umwelt- und Verbraucherverbände) kontrollieren kann, ob ein Inverkehrbringer von Verpackungen seinen Pflichten nachkommt.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister muss nach § 9 Abs. 4 VerpackG folgende Angaben öffentlich machen:
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse
Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt.
Diese Transparenz ist der Sinn des öffentlichen Registers. Bislang haben viele Inverkehrbringer (Hersteller, Händler) ihre Produktverantwortung nicht gesetzeskonform wahrgenommen. Andere Hersteller mussten für die „Trittbrettfahrer“ mitbezahlen. Diese Wettbewerbsverzerrung soll mit dem Register beendet werden. Es ermöglicht den Marktteilnehmern, neben dem behördlichen Einschreiten der Zentralen Stelle Verpackungsregister und den Landesvollzugsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, eigene zivilrechtrechtliche Schritte zu prüfen bzw. zu unternehmen, um ungerechtfertigte Wettbewerbsnachteile zu unterbinden.
Da die Systembeteiligungspflicht bereits im Rahmen der Verpackungsverordnung besteht, sind keine Übergangsfristen für die Systembeteiligung im VerpackG vorgesehen. Die Registrierung ist demgegenüber eine neue, bisher im Rahmen der Verpackungsverordnung nicht vorgesehene Pflicht und hat spätestens zum 1. Januar 2019 zu erfolgen. Danach besteht nach dem VerpackG ein Vertriebsverbot für diejenigen Inverkehrbringer, die nicht registriert sind.
Die Registrierung und Datenmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sowie alle Tätigkeiten und/oder Inanspruchnahme von Leistungen der Zentralen Stelle sind für den Hersteller bzw. den Erstinverkehrbringer kostenfrei. Die Finanzierung der Zentralen Stelle erfolgt ausschließlich durch Systeme und Branchenlösungen.
Hiervon unabhängig fallen Kosten bei dem ausgewählten System für die Entsorgung der eigenen Verpackungen an.
Das VerpackG enthält für die Pflichten zur Systembeteiligung/Registrierung und Datenmeldung keine Bagatellgrenze. Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des VerpackG mit der Folge der Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht ist derjenige, der erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern (private Haushalte oder diesen gleichgestellten Anfallstellen) als Abfall anfällt, gewerbsmäßig an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt.
Dies ist in der Regel der Hersteller eines verpackten Produktes. Dies kann aber auch ein Importeur oder ein Online-Händler (für die Versandverpackungen) sein. Dieser muss die betroffenen Verpackungen an einem System beteiligen und sich im Verpackungsregister als Hersteller registrieren. Sofern Sie also gewerbsmäßig tätig sind, sind die Pflichten des VerpackG zu erfüllen.
Der Herstellerbegriff des VerpackG geht weiter als das in der Praxis verbreitete Verständnis, dass Hersteller eines Produktes nur dasjenige Unternehmen ist, das es produziert hat und unter seinem Namen vertreibt. In vielen Konstellationen gilt auch ein Händler/Vertreiber als Hersteller, so etwa:
- Das Handelsunternehmen, das verpackte Ware durch einen Lohnhersteller produzieren lässt und ausschließlich selbst auf der Verpackung genannt wird („Wer ist Inverkehrbringer bei Eigenmarken?“)
- Das ausländische Unternehmen, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt
- Der Versandhändler, der Ware in seine Versandverpackungen füllt und an die Endverbraucher weiterversendet (Hersteller für die Versandverpackungen)
- Der Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt
- Der Online-Shop mit Sitz im Ausland, der verpackte Waren direkt an private Endverbraucher in Deutschland liefert.
- Online-Händler mit Sitz in Deutschland, die im Fall von Retouren das selbst reparierte Produkt in eigener Verpackung an den Endkunden zurückschicken.
- Bei Online-Geschäften, bei denen der Online-Händler die Bestellung des Kunden bei dem in Deutschland sitzenden Produzenten bzw. Großhändler abruft und dieser an den Endkunden des Online-Händlers liefert (sog. Dropshipping bzw. Streckengeschäft), ist der Produzent bzw. Großhändler systembeteiligungspflichtiger Hersteller.
Da Anknüpfungspunkt der verpackungsgesetzlichen Pflichten das Befüllen von Verpackungen mit Ware ist, sind die Hersteller der Verpackungen selbst, die diese in unbefüllter Form an den Hersteller der zu verpackenden Produkte abgeben, von diesen nicht erfasst. Sofern also ihre vertriebenen Verpackungen in jedem Einzelfall immer erst von den nachfolgenden Letztvertreibern mit Ware befüllt werden, sind diese als Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer einzustufen mit der Folge, dass auch nur diese die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht trifft.
Ausnahmen gelten für Serviceverpackungen.
Datenmeldungen
Das Verfahren zur Abgabe der Meldungen richtet sich ab dem 1. Januar 2019 nach den Vorschriften des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Das bedeutet, dass alle dort geregelten Pflichten ab dem 1. Januar 2019 umzusetzen sind.
Konkret gilt ab dem 1. Januar 2019 die Pflicht der Hersteller (Erstinverkehrbringer), Datenmeldungen an das jeweilige System dupliziert auch an die Zentrale Stelle abzugeben. Alle Meldungen, die seitens eines Herstellers an ein System im Jahr 2019 abzugeben sind, also auch eine eventuelle Jahresabschlussmeldung für das Jahr 2018 müssen auch gegenüber der Zentralen Stelle abgegeben werden. Soweit das Berichtsjahr 2018 betroffen ist, ist lediglich die Besonderheit gegeben, dass sich die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Meldungen noch nach der VerpackV richten. Das bedeutet, dass die Angabe der Materialart noch diejenigen der Verpackungsverordnung sind (z. B. Gesamtangabe der Verbunde). Dies ergibt sich auch aus den entsprechenden Erfassungsmasken in LUCID, der Datenbank der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Es ist in § 10 VerpackG geregelt, dass die Inverkehrbringer alle Mengenmeldungen an Systeme parallel auch an das Verpackungsregister LUCID melden. Es handelt sich um eine reine Doppelmeldung. Sofern der Hersteller also mit dem System eine einmalige Meldung pro Jahr vertraglich vereinbart hat, hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) diese Meldung ebenfalls vom Hersteller zu erhalten. Ist mit dem System eine größere Meldehäufigkeit vereinbart (z. B. quartalsweise oder monatlich), so muss der Hersteller entsprechend häufiger Mengenmeldungen an die ZSVR übermitteln. Um den Prozess so einfach und unbürokratisch wie möglich zu gestalten, kann der Hersteller die Mengenmeldung auch als XML-File übertragen.
Für die Datenmeldung schließt das VerpackG eine Drittbeauftragung aus, sie erfolgt durch den verpflichteten Hersteller bzw. einen entsprechend autorisierten Bearbeiter des Herstellers.
Die Mengenmeldung ist an die Meldung der Vollständigkeitserklärung des DIHK angelehnt, mit entsprechenden Anpassungen bezüglich des VerpackG:
- Registrierungsnummer,
- Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen,
- Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde und
- Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
Die Mengenmeldungen erfolgen immer dupliziert: Sobald eine Mengenmeldung an ein System erfolgt (unabhängig, ob es sich um Plan- oder Istmengen handelt bzw. jährlich oder monatlich oder in einer anderen Frequenz), muss der Hersteller auch eine gleichlautende Meldung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister abgeben.
Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind gesetzlich verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung gemachten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu übermitteln. Dabei sind die folgenden Daten anzugeben:
- Registrierungsnummer,
- Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen,
- Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde und
- Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
Über die Verpackungsmasse, die der Hersteller plant in Verkehr zu bringen, muss der Hersteller einen Vertrag mit einem System abschließen (sich „an einem System beteiligen“). Gleichzeitig sind genau die Mengen, die der Hersteller an das System übermittelt hat, auch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister anzugeben, indem diese in das Verpackungsregister LUCID eingegeben werden.
Herstellerregister
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bietet auf Antrag einen automatisierten Datenabgleich an. Anhand der im Rahmen der Registrierung angegebenen Umsatzsteuer-ID bzw. Steuernummer kann damit eine Angabe über den Umstand der Registrierung (Ja/Nein) abgefragt werden; die Nummer selbst wird Dritten auf Basis dieser Einwilligung nicht zugänglich gemacht. Es sind auch nur die Hersteller erfasst, die dem automatisierten Datenabgleich freiwillig zugestimmt haben.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist verpflichtet, die registrierten Hersteller mit folgenden Angaben gemäß § 9 VerpackG zu veröffentlichen:
- Registrierungsnummer (diese bleibt auch bei Änderungsmitteilungen erhalten)
- Registrierungsdatum (Änderungsmitteilungen erhalten das Datum der Änderungsmitteilung)
- Name, Anschrift und Kontaktdaten (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse)
- Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
Das öffentliche Herstellerregister ist mit einer Suchfunktion ausgestattet. Auch über diese Suchfunktion lassen sich die oben aufgeführten veröffentlichten Angaben abfragen. Eine eigene Druckfunktion innerhalb des Herstellerregisters gibt es nicht. Es können aber natürlich im Rahmen der üblichen technischen Funktion z. B. von Browsern entsprechende Screenshots/Downloads und Ausdrucke erzeugt werden.
Orientierungshilfe
Das VerpackG regelt in § 21, dass Systeme finanzielle Anreize schaffen müssen, um recyclinggerechtes Design von Verpackungen, Rezyklateinsatz und den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen zu fördern.
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister erarbeitet jährlich im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einen Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen. Dieser liegt der Bemessung der Systeme zugrunde, das recyclinggerechte Design von Verpackungen einzuordnen und über einen finanziellen Anreiz zu entscheiden. Da es sich um einen Mindeststandard handelt, können die Systeme höhere Anforderungen umsetzen.
Adressat dieses Mindeststandards sind die Systeme. Dies ist mithin die Vorstufe der eigentlichen finanziellen Anreizsetzung. Die Systeme haben der Zentralen Stelle jährlich über die Umsetzung der Vorgaben von § 21 VerpackG Bericht zu erstatten. Die Bewertung der Verpackungen obliegt den Systemen. Dies erfolgt nicht durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Registrierung
Für einen Unternehmensverbund bzw. Konzern ist jeweils zu prüfen, wer als Verantwortlicher die Registrierung bzw. Datenmeldung durchführen kann. Nicht als Dritte, sondern noch als unternehmenszugehörige Personen können Berechtigte bzw. Bevollmächtigte innerhalb eines Unternehmensverbundes in Frage kommen. Diese Personen können auch als Verantwortliche für mehrere Hersteller innerhalb des Unternehmensverbundes benannt werden. Allerdings müssen sie jeweils eine gesonderte E-Mail-Adresse für jeden einzelnen Hersteller anlegen und angeben. Die Angabe ein und derselben E-Mail-Adresse für mehrere Hersteller wird im elektronischen Registrierungsprozess nicht angenommen.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter der Konzernobergesellschaft soll als Verantwortlicher für drei Konzerngesellschaften benannt werden. Es müssen drei verschiedene Mailadressen angelegt und herstellerspezifisch im Verpackungsregister angegeben werden, etwa:
vorname.nachname1(at)firmenname.de, vorname.nachname2(at)firmenname.de und vorname.nachname3(at)firmenname.de, oder
verpackung1(at)firmenname.de, verpackung2(at)firmenname.de und verpackung3(at)firmenname.de
Auch hier gilt: Das Verpackungsgesetz verpflichtet die Zentrale Stelle Verpackungsregister, u. a. die E-Mailadressen im Öffentlichen Register zu veröffentlichen.
Den Antrag auf Registrierung hat der Hersteller zu stellen, sofern dieser als Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt. Die Verpflichtung zur Abgabe der erforderlichen Angaben und Erklärungen darf nicht durch Dritte erfolgen. Dies ist in § 33 Satz 2 Verpackungsgesetz geregelt. Damit soll vermieden werden, dass im Namen eines Herstellers durch Dritte nicht korrekte Angaben gemacht werden.
Für juristische Personen muss als Verantwortlicher eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person benannt werden. Sollte keine Einzelvertretungsberechtigung vorliegen, ist unternehmensintern ein Bevollmächtigter als Verantwortlicher zu bestimmen. Je nach Unternehmensform kann es sich bei dem Verantwortlichen z. B. um ein Vorstandsmitglied eines mehrköpfigen Vorstandes, einen Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungs-/ Einzelbevollmächtigten handeln. Eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person kann beispielsweise auch ein entsprechend bevollmächtigter Teamleiter oder Fachverantwortlicher sein. Unternehmensinterne Regularien (4-Augen-Prinzip, Wertgrenzen, Ressortzuständigkeiten u.a.) müssen im Rahmen der Registrierung also nicht abgebildet werden.
Der Verantwortliche hat für die ordnungsgemäße Registrierung Sorge zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen. Die Mailadresse, die für die verantwortliche Person angegeben wird, ist auch die Mailadresse, die im öffentlichen Register ausgewiesen wird.
Für die Datenmeldungen der Hersteller schreibt das Verpackungsgesetz ebenfalls vor, dass diese nicht durch Dritte abgegeben werden dürfen. Dies ist jeweils bei den Meldungen auch entsprechend zu bestätigen. Alle übrigen Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz unterliegen nicht dieser Anforderung.
Wenn ein Hersteller keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mehr in Verkehr bringt (Marktaustritt), hat er seine Registrierung zu beenden. Dies erfolgt mittels Anmeldung in LUCID und Klicken auf „Stammdaten bearbeiten“, danach auf „Registrierung beenden“. Die Registrierung endet mit dem Datum, welches auswählt wird (frühestes Datum ist das Datum der Beendigung). Über die Beendigung der Registrierung erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister dem Antragsteller elektronisch eine Bestätigung durch Verwaltungsakt. Ab dem 1. Januar 2019 dürfen Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen nur dann in Verkehr bringen, wenn sie ordnungsgemäß registriert sind. Wer eine Registrierung beendet, sollte daher sicher sein, dass er keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mehr in Verkehr bringt.
Bei der Registrierung in LUCID ist die Angabe einer Umsatzsteuer ID nicht zwingend, es reicht die Eingabe Ihrer Steuernummer aus.
Die Umsatzsteuer-ID dient vor allem zur umsatzsteuerlichen Regelung von grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU. In vielen Ländern, so auch in Deutschland, unterscheidet sie sich von der normalen Identifikations- oder Steuernummer.
Wer über keine Umsatzsteuer ID verfügt, gibt dies an und wird automatisch zur Eingabe einer Steuernummer weitergeleitet. Unternehmen/Unternehmer erhalten grundsätzlich eine Steuernummer, die beispielsweise in der Steuererklärung und in Rechnungen angegeben werden muss. Auch Kleingewerbetreibende erhalten nach der Gewerbeanzeige vom Finanzamt eine, von Ihrer privaten Steuernummer abweichende, unternehmerische Steuernummer.
Vertreiber müssen (fremde) Markennamen in dem Fall registrieren, in dem sie als Hersteller/Erstinverkehrbringer dieser Produkte in Deutschland einzustufen sind. Dies kommt typischwerweise bei Importen vor:
Trägt der Vertreiber (Großhandel, Einzelhandel, Versand- bzw. Online-Handel) die rechtliche Verantwortung beim Grenzübertritt, so treffen ihn die Pflichten des VerpackG, da der Erstinverkehrbringer der importierten Produkte in Deutschland ist. In solchen Fällen muss sich der Händler/ Vertreiber als Hersteller der entsprechenden Produkte im Verpackungsregister LUCID registrieren.
Umgekehrt gilt dies nicht für den Fall, in dem der Vertreiber die Ware/Verkaufsverpackungen bei einem Hersteller in Deutschland bezogen hat. In diesen Fällen ist der Hersteller als Erstinverkehrbringer zur Registrierung und Systembeteiligung verpflichtet. Der Letztvertreiber in Deutschland muss jedoch im Sinne der Compliance sicherstellen, dass die Pflichten des VerpackG erfüllt werden, ansonsten unterliegt die Ware in Deutschland einem Vertriebsverbot.
Die Registrierung trifft diejenigen, die (auch bisher) ihre Verpackungen an einem System beteiligen mussten. Wer erstmals eine mit Ware befüllte sog. systembeteiligungspflichtige Verpackung in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringt, muss ab Januar 2019 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein. Dies umfasst folgende typische Fallgestaltungen:
Hersteller eines Produktes
In der Regel ist der Hersteller eines Produktes der Erstinverkehrbringer in Deutschland und damit verpflichtet, sich zu registrieren.
Importeur eines Produktes
Hat dieser Hersteller aber seinen Sitz im Ausland, so kann auch der inländische Importeur als Erstinverkehrbringer in Deutschland und damit als Hersteller gelten. Grundsätzlich gilt, dass im Fall des Imports derjenige die Pflicht zur Systembeteiligung hat, der beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt. Ergänzend ist anzumerken, dass im Fall der Nichtbeachtung der Pflichten der Letztvertreiber einem Vertriebsverbot unterliegt.
Versandhändler
Ebenso sind Versandhändler Hersteller im Sinne des VerpackG. Ein Versandhändler füllt eine Versandverpackung erstmalig mit Ware, so dass die Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht für diese Verpackung immer bei ihm liegt, er ist mindestens für die Versandverpackung Erstinverkehrbringer im Sinn des Verpackungsgesetzes. Die Tatsache, dass die Versandverpackung dazu dient, die Ware an den Endverbraucher zu liefern, qualifiziert diese in jedem Fall als Verkaufsverpackung, da sie typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfällt. Eine Registrierung in LUCID ist wegen des weiten Herstellerbegriffs des VerpackG in jedem Fall nur unter der Bezeichnung "Hersteller" und nicht "Händler", „Vertreiber“ o. Ä. möglich.
Verantwortliche Person für Registrierung und Datenmeldung
Den Antrag auf Registrierung hat der Hersteller zu stellen, sofern dieser als Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt. Die Verpflichtung zur Abgabe der erforderlichen Angaben und Erklärungen darf nicht durch Dritte erfolgen. Dies ist in § 33 Satz 2 Verpackungsgesetz geregelt. Damit soll vermieden werden, dass im Namen eines Herstellers durch Dritte nicht korrekte Angaben gemacht werden.
Für juristische Personen muss als Verantwortlicher eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person benannt werden. Sollte keine Einzelvertretungsberechtigung vorliegen, ist unternehmensintern ein Bevollmächtigter als Verantwortlicher zu bestimmen. Je nach Unternehmensform kann es sich bei dem Verantwortlichen z. B. um ein Vorstandsmitglied eines mehrköpfigen Vorstandes, einen Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungs-/ Einzelbevollmächtigten handeln. Eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person kann beispielsweise auch ein entsprechend bevollmächtigter Teamleiter oder Fachverantwortlicher sein. Unternehmensinterne Regularien (4-Augen-Prinzip, Wertgrenzen, Ressortzuständigkeiten u.a.) müssen im Rahmen der Registrierung also nicht abgebildet werden.
Der Verantwortliche hat für die ordnungsgemäße Registrierung Sorge zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen. Die Mailadresse, die für die verantwortliche Person angegeben wird, ist auch die Mailadresse, die im öffentlichen Register ausgewiesen wird.
Für die Datenmeldungen der Hersteller schreibt das Verpackungsgesetz ebenfalls vor, dass diese nicht durch Dritte abgegeben werden dürfen. Dies ist jeweils bei den Meldungen auch entsprechend zu bestätigen. Alle übrigen Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz unterliegen nicht dieser Anforderung.
Registrierung für mehrere Unternehmen (Unternehmensverbund, Konzern)
Für einen Unternehmensverbund bzw. Konzern ist jeweils zu prüfen, wer als Verantwortlicher die Registrierung bzw. Datenmeldung durchführen kann. Nicht als Dritte, sondern noch als unternehmenszugehörige Personen können Berechtigte bzw. Bevollmächtigte innerhalb eines Unternehmensverbundes in Frage kommen. Diese Personen können auch als Verantwortliche für mehrere Hersteller innerhalb des Unternehmensverbundes benannt werden. Allerdings müssen sie jeweils eine gesonderte E-Mail-Adresse für jeden einzelnen Hersteller anlegen und angeben. Die Angabe ein und derselben E-Mail-Adresse für mehrere Hersteller wird im elektronischen Registrierungsprozess nicht angenommen.
Beispiel: Ein Mitarbeiter der Konzernobergesellschaft soll als Verantwortlicher für drei Konzerngesellschaften benannt werden. Es müssen drei verschiedene Mailadressen angelegt und herstellerspezifisch im Verpackungsregister angegeben werden, etwa:
vorname.nachname1(at)firmenname.de, vorname.nachname2(at)firmenname.de und vorname.nachname3(at)firmenname.de, oder
verpackung1(at)firmenname.de, verpackung2(at)firmenname.de und verpackung3(at)firmenname.de
Auch hier gilt: Das Verpackungsgesetz verpflichtet die Zentrale Stelle Verpackungsregister, u. a. die E-Mailadressen im Öffentlichen Register zu veröffentlichen.
Die Registrierung bezieht sich sowohl auf den Hersteller als auch auf die Markennamen der von ihm erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungen. Ohne Registrierung unterliegen die Produkte – auch bei jedem nachfolgenden Vertreiber – mit den entsprechenden Verpackungen einem Vertriebsverbot.
Systembeteiligungspflichtig ist jede Verpackung, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Neben dieser Registrierung muss der Hersteller unter seiner Registrierungsnummer die Systembeteiligung für seine Verpackungen bei einem behördlich genehmigten sog. System vornehmen. Dieses hat die flächendeckende Erfassung und Verwertung der Verpackungen zu gewährleisten. Auch dies ist im Rahmen der Registrierung zu bestätigen.
Die Angabe erfordert eine Auflistung der Markennamen, unter denen systembeteiligungspflichtige Verpackungen vom Verpflichteten erstmals in Verkehr gebracht werden (z.B. Produzenten, Versandhändler, Importeure). Wenn ein Produkt eine Obermarke und zusätzlich Untermarken (sog. Sub-Marken) hat, reicht die Angabe der Obermarke aus. Es muss sich nicht um eine eingetragene Marke im Sinne des Markenrechts handeln.
Beispiel: Firma Keksglück vertreibt Butterkekse mit dem Namen „Butti“ und Haferkekse unter dem Namen „Hafi“. Auf der Verpackung ist immer „Keksglück“ als Obermarke eingetragen. Es reicht somit die Eintragung der Marke „Keksglück“.
Nicht einzutragen:
- Typenbezeichnungen, Artikelspezifizierungen, Modellbezeichnungen (z. B. Kopfhörer A10, Kopfhörer A15)
- Füllgrößen (z. B. 50 g, 100 g)
- Produktbezeichnungen (z. B. Kopfhörer, Schmieröl)
Verpackungen ohne Markennamen: Wenn Sie Verpackungen ohne Markennamen in Verkehr bringen, tragen Sie auch unter „Markennamen“ Ihren Unternehmensnamen ein (Nicht: No name oder keine Marke usw.).
Versandhandel: Das Fehlen von Markennamen betrifft z. B. oft Versandhändler, insoweit als sie sich nur für die Versandverpackung registrieren. Sofern die Versandverpackung keinen Markennamen trägt, reicht die Angabe des Versandhändlers (Unternehmensname sofern vorhanden, oder Name des Inhabers).
Häufig ist der Onlinehändler nur für die Versandverpackung Erstinverkehrbringer (Hersteller i.S. des VerpackG). Dies ist der Fall, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Er verkauft Produkte anderer Hersteller, die selbst die Produktverantwortung übernehmen (diese Hersteller sind Erstinverkehrbringer und damit registrierungspflichtig für die zugehörigen Markennamen).
- Er importiert selbst keine Waren.
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, dann muss der Versandhändler diese Markennamen der anderen Hersteller nicht bei seiner Registrierung angeben.
Serviceverpackungen: Sofern auf Serviceverpackungen der Name des Letztvertreibers aufgedruckt ist, ist dieser als Markenname anzugeben. Dies gilt auch in dem Fall, in dem die Systembeteiligungspflicht an einen Vorvertreiber delegiert wurde, dann ist der aufgedruckte Name vom Vorvertreiber im Register zu registrieren. Sofern kein Name auf der Serviceverpackung aufgedruckt ist, gilt der Grundsatz, dass als Markenname der Name des registrierten Unternehmens anzugeben ist (im Fall der Delegation der Name des Vorvertreibers).
Markenwechsel: Sofern für einzelne/mehrere Markennamen ein Marktaustritt feststeht, können Sie das Marktaustrittsdatum unter "Marke gültig bis" eintragen. Sofern neue Marken hinzukommen, können Sie diese jederzeit unter „Markennamen Pflegen“ nachtragen.
Marken löschen: Sofern Sie nun festgestellt haben, dass Sie zu viele oder falsche Angaben gemacht haben, gehen Sie bitte wie folgt vor: Bitte melden Sie sich in LUCID an und klicken im Bereich 'Markennamen Pflegen' auf das Editiersymbol neben der diesbezüglichen Marke. Wenn Sie unter "Markenname gültig bis" eine Eingabe vornehmen, ist dieser Markenname bis einschließlich zu diesem angegebenen Datum gültig. Um eine Marke zu löschen, müssen Sie das Enddatum des Tages, an dem Sie die Änderung vornehmen eingeben. Dann ist die Marke ab dem darauffolgenden Tag nicht mehr gültig und somit gelöscht. Mit einer Bestätigung der Änderung schließen sie den Vorgang ab. Über die Löschung der diesbezüglichen Marke erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) dem Antragsteller elektronisch eine Bestätigung durch Verwaltungsakt.
Falls Sie die Funktion des XML-Uploads für die Eintragung nutzen, beachten Sie bitte, dass beim Hochladen einer neuen Datei die alten Einträge jeweils überschrieben werden. Dies passiert auch, sofern Sie zunächst Marken manuell eingegeben haben und danach eine XML-Markenliste hochladen.
Auch für die Markennamen gilt, dass die Zentrale Stelle Verpackungsregister verpflichtet ist, diese im öffentlichen Register auszuweisen.
Für die Registrierung ist die Angabe folgender Registrierungs- bzw. Stammdaten erforderlich:
- Name und Anschrift des Herstellers (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
- europäische oder nationale Steuernummer (UST-ID, sofern vorhanden, ansonsten Steuernummer)
- Markennamen, unter dem die Verpackungen in Verkehr gebracht werden (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
- Kontaktdaten des Herstellers (Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse) - (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
- Angabe einer verantwortlichen Person/ggf. ergänzend Bearbeiter
- nationale Kennnummer (sofern vorhanden Handelsregister-Nr., alternativ die Gewerbeschein-Nr.)
- Erklärung über die Systembeteiligung bzw. über eine Teilnahme an einer sog. Branchenlösung
- Erklärung, dass der Antrag nicht durch einen beauftragten Dritten gestellt wurde
- Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
Den Antrag auf Registrierung hat der Hersteller zu stellen, sofern dieser als Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt.
Die dafür erforderlichen Angaben und Erklärungen dürfen nicht durch Dritte abgegeben werden. Eine Bevollmächtigung ist unzulässig. Dies ist in § 33 Satz 2 Verpackungsgesetz geregelt. Dritte sind z. B. Externe und Makler, die der Hersteller hierfür nicht einschalten darf. Damit soll vermieden werden, dass im Namen eines Herstellers durch Dritte nicht korrekte Angaben gemacht werden.
Ein Hersteller als natürliche Person (z. B. Einzelkaufmann) kann selbst die Angaben hinterlegen sowie die Erklärungen abgeben.
Für juristische Personen muss als Verantwortlicher eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person benannt werden. Sollte keine Einzelvertretungsberechtigung vorliegen, ist unternehmensintern ein Bevollmächtigter als Verantwortlicher zu bestimmen. Je nach Unternehmensform kann es sich bei dem Verantwortlichen z. B. um ein Vorstandsmitglied eines mehrköpfigen Vorstandes, einen Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungs-/ Einzelbevollmächtigten handeln. Eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person kann beispielsweise auch ein entsprechend bevollmächtigter Teamleiter oder Fachverantwortlicher sein. Unternehmensinterne Regularien (4-Augen-Prinzip, Wertgrenzen, Ressortzuständigkeiten u.a.) müssen im Rahmen der Registrierung also nicht abgebildet werden. Der Verantwortliche hat für die ordnungsgemäße Registrierung Sorge zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen.
Für die Datenmeldungen der Hersteller schreibt das Verpackungsgesetz ebenfalls vor, dass diese nicht durch Dritte abgegeben werden dürfen. Dies ist jeweils bei den Meldungen entsprechend zu bestätigen. Alle übrigen Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz unterliegen nicht dieser Anforderung.
Bündelung von Beteiligungsmengen: Weiterhin möglich ist die Bündelung von Beteiligungsmengen durch einen beauftragten Dritten. Es gilt jedoch: Ein Vertrag über eine Systembeteiligung ist nur noch unter Angabe der konkreten Registrierungsnummer des jeweils verpflichteten Erstinverkehrbringers möglich. Gleichermaßen muss der Systembetreiber eben jenem Verpflichteten unverzüglich rückbestätigen, für welche Menge pro Materialart eine Systembeteiligung vorgenommen wurde.
Diese gesetzlichen Vorgaben verändern die Tätigkeit von Dritten/Maklern . Eine Systembeteiligung durch Dritte kann nur noch in konkreter Form geschehen, also nicht im Vorfeld in Bezug auf abstrakte Mengen, sondern nur noch konkret auf die Registrierungsnummer eines Herstellers. Auch muss gewährleistet sein, dass der Hersteller die Rückbestätigung des entsprechenden Systembetreibers erhält. Ein beauftragter Dritter muss die Herstellerdaten, inklusive der jeweiligen Registrierungsnummer, mit jeweils konkreten Mengen je Hersteller dem System melden.
Je nach Art des stattfindenden Rechtsträgerwechsels bleibt die Registrierung des alten Rechtsträgers entweder erhalten oder es ist eine Registrierung des neuen Rechtsträgers erforderlich. Deshalb hat der neue Rechtsträger in jedem spezifischen Einzelfall zu prüfen, ob die Herstellereigenschaft auf ihn übergegangen ist und er verpflichtet ist, sich nach § 9 VerpackG registrieren zu lassen. Der alte Rechtsträger hat seinerseits zu prüfen, ob die Herstellereigenschaft bei ihm verblieben ist und er gegenüber der Zentralen Stelle zu einer Änderungsmitteilung verpflichtet ist. Maßgeblich ist, ob eine Vermögensübertragung stattgefunden hat und in diesem Rahmen die Herstellereigenschaft übergegangen ist. Zu den Einzelheiten beachten Sie bitte unsere Antworten zu den nachfolgenden Fragen.
Wenn sich der Rechtsträger des Herstellers ändert und dabei im Zuge der Vermögensübertragung die Herstellereigenschaft übergegangen ist, wird eine Registrierung des neuen Rechtsträgers erforderlich. Selbstverständlich besteht diese Verpflichtung nur, sofern der neue Rechtsträger ebenfalls als Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt.
Der neue Rechtsträger ist als Rechtsnachfolger verpflichtet, sich registrieren zu lassen, sofern der ursprünglich Registrierte als Rechtssubjekt untergeht.
Von einem entsprechenden Untergang ist vor allem in folgenden Konstellationen auszugehen:
- der Erwerb des Unternehmens eines Einzelkaufmannes durch einen Dritten
- die Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG
- die Verschmelzung im Wege der Neubegründung durch Übertragung nach § 2 Nr. 2 UmwG
- die Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG
- Vollübertragung unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 174 Abs. 2 Nr.1 UmwG
- Beendigung einer Kapitalgesellschaft und Co. KG durch Ausscheiden aller Gesellschafter
Die Registrierungsangaben sind nicht durch Dritte vorzunehmen. Daher geht die Registrierung nicht automatisch auf den neuen Rechtsträger über. Dies ergibt sich aus § 33 Satz 2 VerpackG, wonach die Beauftragung Dritter im Fall der Registrierung nach § 9 VerpackG ausgeschlossen ist. Der Registrierungsverwaltungsakt ist nicht rechtsnachfolgefähig.
Ja, eine Abmeldung hat unverzüglich gegenüber der Zentralen Stelle zu erfolgen, wenn der Registrierte nicht mehr Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach dem VerpackG ist. Der Registrierungsverwaltungsakt erledigt sich nach § 43 Abs.2 VwVfG, wenn der registrierte Hersteller als Adressat der Registrierung wegfällt. Die Löschung der im Internet veröffentlichten Daten aus dem Verpackungsregister durch die Zentrale Stelle erfolgt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung endet.
Eine Registrierung des neuen Rechtsträgers ist nicht erforderlich, wenn die ursprüngliche Rechtspersönlichkeit des Herstellers fortbesteht. Wird kein Vermögen übertragen, sondern lediglich die Rechtsform gewechselt, bleibt die Registrierung bestehen. Daher muss sich der Hersteller nicht neu registrieren lassen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Konstellationen zu nennen:
- Formwechsel des Herstellers systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach §§ 190 ff. UmwG
- Änderung der Firma des Herstellers systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach § 31 HGB
Aufgrund des Formwechsels bzw. der Firmenänderung wird allerdings in jedem Fall eine Änderungsmitteilung an die Zentrale Stelle erforderlich. Die im jeweiligen Einzelfall von der Änderung betroffenen Angaben (zum Beispiel Name des Unternehmens, nationale Kennnummer o.a.) hat der neue Rechtsträger zum Gegenstand seiner Änderungsmitteilung zu machen.
Entscheidend hinsichtlich einer eventuellen Neuregistrierung ist die Herstellereigenschaft der beteiligten Rechtsträger im jeweiligen Einzelfall:
Sofern der Unternehmensteil, der die Herstellereigenschaft ausmacht, auf den neuen Rechtsträger übertragen wird, besteht für ihn die Pflicht zur Registrierung nach § 9 VerpackG. Die Registrierungsangaben dürfen nicht durch Dritte gemacht werden. Daher geht die Registrierung nicht automatisch auf den neuen Rechtsträger über. Der alte Rechtsträger hat sich abzumelden.
Sofern nur Unternehmensteile übertragen werden, welche die Herstellereigenschaft nicht ausmachen, ist eine Registrierung des neuen Rechtsträgers nicht erforderlich.
Insbesondere bei Folgenden Vermögensübertragungen ist durch die beteiligten Rechtsträger zu prüfen, ob die Herstellereigenschaft übergegangen ist oder nicht:
- Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG
- Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG
- Teilvermögensübertragung nach § 174 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UmwG
- Verkauf von Unternehmensteilen im Rahmen eines Asset-Deals.
Die Herstellereigenschaft kann im Einzelfall auch zu einem Teil beim alten Rechtsträger verbleiben und zum anderen Teil auf den neuen Rechtsträger übergehen. Der alte Rechtsträger ist dann zu einer Änderungsmitteilung verpflichtet. Der neue Rechtsträger hat sich bei der Zentralen Stelle neu registrieren zu lassen.
Sachverständigenregister
Neben den Stammdaten, die für die Registrierung notwendig sind, ist ein geeigneter Nachweis über die Berufsberechtigung erforderlich. Dieser ist bei der Registrierung hochzuladen. Wenn die Daten und der Nachweis von der Zentralen Stelle Verpackungsregister geprüft wurden, wird die Registrierung freigegeben. Dies kann einige wenige Werktage in Anspruch nehmen.
Die Registrierung von Sachverständigen erfolgt rein elektronisch. Die grundsätzlichen Anforderungen ergeben sich aus § 27 VerpackG. Die Sachverständigen müssen sich auch technischen Gründen einzeln registrieren, eine Registrierung von Sachverständigenorganisationen ist nicht möglich.
Systembeteiligung
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit der Ware befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (z. B. Brötchentüten, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher, Imbisseinweggeschirr). Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch gegeben, wenn sie nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle, aber in deren räumlicher Nähe erfolgt, z. B. in einem an den Verkaufsraum angrenzenden separaten Produktions- bzw. Arbeitsraum.
Das Kriterium „räumliche Nähe“ liegt vor, wenn die Befüllung und die Abgabe an den Endverbraucher auf demselben Betriebsgelände eines Letztvertreibers oder allenfalls wenige hundert Meter davon entfernt erfolgen. Es liegt grundsätzlich nicht mehr vor, wenn zwischen Abfüllort und Verkaufsstelle bzw. Ort der Übergabe an den Endverbraucher ein Transport auf öffentlichen Straßen notwendig ist. So ist z. B. bei einer zentralen Befüllung und anschließendem Transport zu verschiedenen Filialen eine räumliche Nähe nicht mehr gegeben. In diesen Fällen liegen keine Serviceverpackungen vor.
Bei Serviceverpackungen kann die Abfüllung zeitlich auch vor der tatsächlichen Abgabe an den Kunden erfolgen. In der Regel fällt jedoch der Zeitpunkt der Befüllung der Verpackung im Wesentlichen mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Abgabe an den Endverbraucher) zusammen.
Der Letztvertreiber kann von den Vorvertreibern der von ihm mit Ware befüllten Serviceverpackungen verlangen, dass sich einer von diesen hinsichtlich der von ihm gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem genehmigten dualen System beteiligt. Den an den Endverbraucher abgebenden Letztvertreiber der Serviceverpackung treffen dann bezüglich dieser Serviceverpackungen keine weiteren Systembeteiligungspflichten mehr aus dem Verpackungsgesetz. Er sollte jedoch sicherstellen, dass ein Vorvertreiber die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht vollständig übernommen hat. Die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht des Letztvertreibers hinsichtlich anderer Service-, Verkaufs- und Umverpackungen bleibt unberührt.
Anträge bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister auf Feststellung der Systembeteiligungspflicht einer konkreten Verpackung sind möglich. Die Einzelanträge werden durch Verwaltungsakt entschieden. Bitte beachten Sie jedoch auch, dass der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen die häufigsten Einordnungsfragen beantwortet. Der Katalog wird als Verwaltungsvorschrift veröffentlicht und regelt damit die Systembeteiligungspflicht.
Bei Mehrwegverpackungen handelt es sich gem. § 3 Abs. 3 VerpackG um Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird. Alle Sachverhaltsmerkmale sind kumulativ zu erfüllen, auch das geeignete Anreizsystem ist ein Pflichtmerkmal. Sofern ein Hersteller / Vertreiber ausschließlich Mehrwegverpackungen vertreibt, treffen ihn weder Pflichten zur Systembeteiligung noch zur Registrierung oder Verwertung.
Beispiel Joghurtgläser: Die Gläser werden im Geschäft mit einem Pfand verkauft (Anreizsystem). Sie werden vom Vertreiber wieder zurückgenommen (tatsächliche Rückgabe) und zurück an den Abfüller geliefert. Dieser spült die Gläser (Rückführlogistik) und setzt sie erneut im Produktionsprozess ein und füllt sein Produkt wieder ein und verkauft das befüllte Glas erneut an den Vertreiber (Wiederverwendung). Hier sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, es handelt sich um ein Mehrweggebinde, die Pflicht zur Systembeteiligung / Registrierung und Mengenmeldung entfällt für den Hersteller in Bezug auf diese Verpackung.
Das Verpackungsgesetz sieht vor, dass Um- und Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, an einem System zu beteiligen sind. Dies betrifft sowohl die Verpackung selbst als auch alle Verpackungsbestandteile und Hilfsmittel, wie Etiketten, Verschlüsse, Füllmaterial oder Aufsaugmaterial. Diese Bestandteile weisen einen typischen Verpackungszweck auf, sie dienen dem Schutz, der Handhabung und der Darbietung von Waren.
Bei Druckerzeugnissen/Verlagserzeugnissen ist Hersteller im Sinne des VerpackG in der Regel der Verlag bzw. Kunde eines Druckhauses, wenn die Herstellung der Druckerzeugnisse sowohl hinsichtlich der Gestaltung des Druckerzeugnisses als auch hinsichtlich der Gestaltung der Verpackung (z. B. Schutzfolie, Katalog-, Postwurfverpackungen) nach seinen Vorgaben geschieht. Wichtig ist, dass vor dem Inverkehrbringen in Deutschland die Systembeteiligung vorgenommen wurde. Gleichermaßen muss der Verpflichtete die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vorgenommen haben.
Das ist nicht möglich. Das Gesetz wollte insbesondere kleine Betriebe des Lebensmittelhandwerks, kleine Imbissbetriebe und kleine Vertreiber privilegieren. Diese dürfen die Pflicht delegieren und von dem Großhändler bzw. Produzenten verlangen, dass dieser die Systembeteiligung vornimmt. Dieser hat jedoch nicht das Recht, eine weitere Delegation vorzunehmen. Er übernimmt die Pflichten des Vertreibers, sowohl in Bezug auf die Systembeteiligung als auch auf die Registrierung und Mengenmeldung bei der Zentralen Stelle.
Die Systembeteiligung wird idealerweise vom Vorvertreiber auf der Rechnung / Lieferschein ausgewiesen, so dass der Letztvertreiber immer über einen vollständigen Nachweis der Erfüllung der Pflichten verfügt. Andernfalls muss sich der Letztvertreiber in anderer geeigneter Weise nachweisen lassen, dass die gekauften Serviceverpackungen vollständig vom Vorvertreiber systembeteiligt wurden.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe mit der Ware befüllt werden (z. B. Brötchentüten, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher, Imbisseinweggeschirr). Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch gegeben, wenn sie nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle aber in deren räumlicher Nähe, z.B. einem an den Verkaufsraum angrenzenden separaten Abfüllraum erfolgt. Eine solche Abfüllung kann zeitlich auch vor der tatsächlichen Abgabe an den Kunden erfolgen. Verpackungen von Produkten, die bereits vorverpackt in die Vertriebsstelle des Letztvertreibers gelangen (z.B. in einer Groß-Bäckerei in Tüten vorverpackte Kekse), sind keine Serviceverpackungen.
Der Letztvertreiber hat die Wahl, von welcher Vorvertriebsstufe er die Systembeteiligung verlangt. Diese kann die Pflichten dann allerdings nicht mehr weiter delegieren. Entsprechend gehen auch alle anderen Pflichten (z. B. Registrierung und ggf. Vollständigkeitserklärung) auf den ausgewählten Vorvertreiber über. Den an den Endverbraucher abgebenden Vertreiber treffen diesbezüglich keine weiteren Pflichten mehr aus dem VerpackG.
Beispiele aus dem Leitfaden zum Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen:
- Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
- Becher für Kaltgetränke
- Automatenbecher
- Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen, etc.
- Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn u.dgl.
- Teller für Suppen, Menüteller u. dgl.
- Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
- Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
- Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
- Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
- Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
- Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
- Tragetaschen aller Art
- Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
- Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
- Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen u. dgl.
§ 3 Abs. 9 VerpackG sieht zum Inverkehrbringen eine Ausnahme vor, wenn die Verpackung im Auftrag eines Dritten befüllt wird und ausschließlich der Dritte auf der Verpackung genannt wird („[…] wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist“).
Maßgeblich sind also die konkreten Angaben auf der Verpackung. Nur in dem Fall, in dem der Lohnabfüller nicht auf der Verpackung erkennbar ist, geht die Herstellereigenschaft auf den Auftraggeber über.
Kennzeichnungen (z. B. aufgrund des Lebensmittelrechts), ohne namentliche Nennung (Identitätskennzeichen) gelten nicht als Nennung im Sinn von § 3 Abs. 9 VerpackG.
Befindet sich auf der Verpackung der Name des Lohnherstellers mit dem Zusatz „hergestellt für [Name/Marke des Handelsunternehmens]“, so bleibt der Lohnhersteller der Erstinverkehrbringer/Hersteller und damit der Verpflichtete im Sinne des Verpackungsrechts.
Ob dies der Fall ist oder nicht, richtet sich danach, ob aufgrund einer Prognose (Ex-Ante-Betrachtung) die Verpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen wird.
Zu den privaten Endverbrauchern gehören neben den Haushalten auch die sogenannten vergleichbaren Anfallstellen. Diese sind z. B. die Gastronomie, aber auch alle Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe mit einem Verpackungsvolumen, welches nicht mehr als 1,1 m³ entspricht und dies in einem haushaltsüblichen Rhythmus abgeholt wird.
Der Rechtsbegriff „typischerweise“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Dieser ist der rechtlichen Auslegung zugänglich und unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Eine rechtliche Auslegung erfolgt nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen. Es kommt mithin gerade nicht mehr darauf an, ob eine konkrete Verpackung nachweislich an einer Anfallstelle als Abfall anfällt, sondern es findet eine typisierende Betrachtung statt.
Dies ist für eine Vielzahl von Verpackungen in Form eines Katalogs (Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen) geschehen. Dieser wurde im Rahmen eines Konsultationsverfahrens der Öffentlichkeit vorgestellt, aktuell werden die Eingaben geprüft. Sie finden den Entwurf auf der Webseite der Stiftung unter der Rubrik "Stiftung und Standards" und dort auf der Seite "Konsultationsverfahren". Sobald dieser Katalog finalisiert ist, handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift. Abzüge von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind nicht mehr zulässig, § 7 Abs. 3 VerpackG bleibt davon unbenommen.
Sofern Sie, über den Katalog hinaus, Rechtssicherheit erlangen wollen, besteht die Möglichkeit, über einen Antrag bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die Systembeteiligungspflicht der konkreten Verpackung / Ware festzustellen.
Als Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des VerpackG einführt, also auch ausländische Unternehmen, die Verpackungen nach Deutschland exportieren.
Dies betrifft diejenigen Unternehmen, die beim Import von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware tragen. Dies ist im Einzelfall zwischen dem Verkäufer und den Kunden/Vertragspartner zu klären. Wichtig ist, dass diese Klärung für beide Seiten rechtsverbindlich vor dem Inverkehrbringen in Deutschland durchgeführt und die Systembeteiligung vorgenommen wurde. Gleichermaßen muss der Verpflichtete die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vorgenommen haben.
Importeur ist auch ein Online-Shop mit Sitz im Ausland, wenn die Waren direkt an private Endverbraucher in Deutschland geliefert werden. Dies gilt sowohl für die Versandverpackung inkl. Füllmaterial als auch für die Verpackung der Produkte selbst, sofern diese typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Der Geltungsbereich des VerpackG ist die Bundesrepublik Deutschland. Sofern also Verpackungen aus dem Geltungsbereich exportiert werden, gilt diese Regelung nicht. Hier sind die Regelungen des Ziellandes einzuhalten.
Eine Versandverpackung ermöglicht oder unterstützt den Versand von Waren an den Endverbraucher. Ein Versandhändler füllt eine Versandverpackung mit seinen Produkten, so dass die Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht für diese Verpackung immer bei ihm liegt, er ist Erstinverkehrbringer im Sinn des VerpackG. Die Tatsache, dass die Versandverpackung dazu dient, die Ware an den Endverbraucher zu liefern, qualifiziert diese in jedem Fall als Verkaufsverpackung, da sie typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfällt.
Das gesamte Verpackungsmaterial inklusive des Füllmaterials, welches im Rahmen der Übergabe bzw. Übersendung an den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird und dort zur Entsorgung anfällt, gilt als Versandverpackung und ist systembeteiligungspflichtig. Ergänzend ist zu erwähnen, dass bei dieser Verpackungsart (im Gegensatz zur Serviceverpackung) eine Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht nicht möglich ist. Die Registrierungspflicht gem. § 9 VerpackG sowie die weiteren Pflichten des VerpackG sind daher vom Versandhändler im Hinblick auf die von ihm vertriebenen Versandverpackungen zu erfüllen.
Der Umstand, dass „gebrauchte Verpackungen“ genutzt werden, sagt nichts über die zentrale Frage aus, ob diese Verpackungen vorher bereits an einem System beteiligt waren. Das Gegenteil dürfte regelmäßig der Fall sein: Sofern der Versandhändler die bei ihm anfallenden Kartonagen nutzt, waren diese vorher als Transportverpackung zu qualifizieren, da sie an einen Vertreiber versandt wurden. Transportverpackungen unterliegen nicht der Pflicht zur Systembeteiligung.
Nur in dem Fall, in dem der Versandhändler einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht die Systembeteiligung für die von ihm genutzten Versandverpackungen vorzunehmen.
Die Nutzung von weniger Verpackungsmaterial oder von bereits gebrauchtem Material ist im Sinne des Gesetzes, welches Vermeidung und Wiederverwendung an die oberste Stelle der Hierarchie setzt. Der Online-Händler handelt auch ökonomisch, denn er spart die Kosten für die Anschaffung einer neuen Kartonage. Dies ist ein weit höherer Betrag, als der Betrag zur Finanzierung des Entsorgungssystems.
Verkaufs- und/oder Umverpackung (und damit auch Versandverpackungen) sind dadurch definiert, dass sie typischerweise bei privaten Endverbrauchern (private Haushalte oder diesen gleichgestellten Anfallstellen) als Abfall anfallen.
Im Gegensatz dazu steht die Transportverpackung, diese fällt typischerweise nicht beim Endverbraucher an, sondern im Handel.
Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in dieser Form nicht mehr weiter veräußert. Zu den privaten Endverbrauchern gehören neben den Haushalten auch die sogenannten gleichgestellten Anfallstellen. Dieses sind zum Beispiel alle Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Niederlassungen von Freiberuflern. Weiter gehören auch Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe dazu, wenn deren Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bzw. Papier / Pappe / Kartonagen in einem haushaltstypischen Rhythmus mit einem maximal 1,1 m³ großen Sammelgefäß abgeholt werden können.
Es kommt mithin darauf an, wo die Verpackung typischerweise als Abfall anfällt. Verbleibt sie überwiegend im Handel, so ist sie als Transportverpackung einzustufen und somit nicht pflichtig. Fällt sie typischerweise beim privaten Endverbraucher an, ist sie pflichtig.
Beispiel: Mehl wird in einem 15-kg-Sack an eine kleine Bäckerei geliefert. Die Bäckerei veräußert das Mehl in dieser Form nicht weiter, sie nutzt es zum Backen von Brot. Sie ist Endverbraucher für dieses Mehl, mithin ist der Sack eine Verkaufsverpackung. Ein Kiosk verkauft im Sommer Eis am Stiel. Dies wird in großen Transportkartons (die wiederum mehrere kleine Kartons mit Eis beinhalten) angeliefert. Der Kiosk verkauft die Ware weiter, an den Endkunden gelangt allerdings nur das Eis in der unmittelbaren Verpackung, der Transportkarton verbleibt im Kiosk. Mithin ist der große Transportkarton eine Transportverpackung.
Sofern Sie zu der Frage Rechtssicherheit erlangen wollen, besteht die Möglichkeit, über einen Antrag bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die Systembeteiligungspflicht der konkreten Verpackung festzustellen.
Die Möglichkeit der Branchenlösung ist im Verpackungsgesetz, gleichermaßen wie in der Verpackungsverordnung, eine sehr eng geregelte Ausnahme von der Systembeteiligungspflicht. Grundvoraussetzungen sind:
a) Die Ware wird an die sogenannten „vergleichbaren Anfallstellen“ gem. § 3 Abs. 11 VerpackG, wie z. B. Gastronomie, Kasernen, Verwaltungen geliefert. Für Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe gilt, dass diese dann als vergleichbare Anfallstellen einzustufen sind, wenn ihr zu entsorgendes Verpackungsvolumen pro Fraktion nicht mehr als 1,1 cqm entspricht und dies in einem haushaltsüblichen Rhythmus abgeholt wird.
b) Die vergleichbaren Anfallstellen werden direkt oder über zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert. Es muss eine schriftliche Bestätigung jeder Anfallstelle vorliegen, dass diese an die kostenlose Erfassungsstruktur angebunden ist.
Auch die Nutzung dieser Ausnahme ist an hohe Anforderungen geknüpft. Sofern diese nicht erfüllt werden, unterliegen die Verpackungen wiederum der Systembeteiligungspflicht. Die Anforderungen gem. § 8 VerpackG sind unter anderem:
- Anzeige vor Inbetriebnahme der Branchenlösung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister,
- Anzeige aller wesentlichen Änderungen bei den zuständigen Behörden,
- Jährliche Vorlagen eines Mengenstromnachweises, der den Anforderungen des Verpackungsgesetzes entspricht sowie einer entsprechenden Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen.
Sofern diese und weitere Anforderungen des Verpackungsgesetzes nicht eingehalten sind, unterliegen die Verpackungen weiterhin vollständig der Systembeteiligungspflicht. Wird diese nicht umgesetzt, unterliegen die Verpackungen einem Vertriebsverbot und es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Verpackungen, die nicht nachweislich über die Branchenlösung zurückgenommen werden, sind ohnehin an einem System zu beteiligen.
Systeme
Die Preisgestaltung der dualen Systeme liegt schon aus kartellrechtlichen Gründen zwingend außerhalb des Aufgabenbereichs der Zentralen Stelle Verpackungsregister, sodass wir hier keine Auskünfte geben können.
Das VerpackG regelt in § 21, dass Systeme finanzielle Anreize schaffen müssen, um recyclinggerechtes Design von Verpackungen, Rezyklateinsatz und den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen zu fördern. Als Grundlage erarbeitet die Zentrale Stelle im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einen Mindeststandard, mit dem die Systeme das recyclinggerechte Design von Verpackungen bemessen können. Dies stellt jedoch nur die Vorstufe zur eigentlichen Anreizsetzung dar, die Preisgestaltung selbst erfolgt durch die Systeme.
Technische Hilfe
Sie benötigen ein internetfähiges Gerät, stationär oder mobil, auf welchem Browser einer bestimmten Aktualitätsstufe installiert sind. Die Details hierzu sind unter den „Technischen Voraussetzungen“ erläutert.
Ihre Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist ausschließlich online und nicht in Papierform, zu tätigen. Daher empfehlen wir Ihnen, die Browsereinstellungen Ihres Gerätes zu überprüfen und falls diese nicht kompatibel sind, ggf. ein anderes Gerät zu nutzen.
Im Zuge der Login-Erstellung bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID wird Ihnen eine E-Mail mit einem Verifizierungslink zugestellt.
Sollten Sie diese E-Mail nicht erhalten, können Sie folgende Maßnahmen ergreifen:
- Überprüfen Sie, ob die E-Mail in Ihrem Spam-Ordner, der unerwünschte Emails enthält, liegt. Klicken Sie in Ihrem Spam-Ordner auf die E-Mail. Stufen Sie diese mit einem Klick auf den angezeigten Link als sicher ein.
- Abhängig von Ihrer Infrastruktur und dem E-Mailprovider werden die E-Mails ggf. verzögert zugestellt. Falls sich die E-Mail nicht in Ihrem Spamordner befindet, warten Sie bitte bis zum nächsten Arbeitstag, ob die E-Mail durch Ihren Administrator freigegeben wurde.
Sie können sich den Verifizierungslink nochmals zusenden lassen, indem Sie sich unter lucid.verpackungsreigster.org erneut mit Ihrer E-Mail-Adresse und dem gewählten Passwort anmelden. Wählen Sie die Option „Aktivierungs-E-Mail erneut senden“ aus.
Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an den Telefonischen Support wenden. Wir empfehlen Ihnen, durch Ihre IT oder Ihren E-Mail-Dienstleister folgende IP-Adressen auf die sogenannte Whitelist setzen zu lassen, um die Zustellung der E-Mails zu ermöglichen:
IP: 62.138.90.222 (s01.email.verpackungsregister.org)
IP: 62.138.90.248 (s02.email.verpackungsregister.org)
E-Mail-Alias: no-reply(at)email.verpackungsregister.org
Alle Nachrichten von Mitarbeitern der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erhalten Sie über den Mailserver mx.verpackungsregister.org
Vollständigkeitserklärung
Wie schon nach der Verpackungsverordnung müssen die Hersteller, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, jährlich bis zum 15. Mai eine sogenannte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr abgeben, die u.a. Angaben über die Materialart und Masse – auch solcher, die nach Gebrauch bei Industrie oder Großgewerbe als Abfall anfallen -,aller im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen zu enthalten hat. Die mit der Vollständigkeitserklärung zu treffenden Angaben sind in § 11 Abs. 2 VerpackG im Einzelnen aufgeführt. Die Angaben sind durch einen registrierten Prüfer zu prüfen und bestätigen zu lassen. Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit der Prüfbestätigung sowie dem zugehörigen Prüfbericht elektronisch bei der Zentralen Stelle in LUCID zu hinterlegen. Registrierte Prüfer finden Sie im Prüferregister der Zentralen Stelle über LUCID.
Diese Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung besteht erst, wenn die Ist-Menge an in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr eine der drei folgenden Mengenschwellen überschreitet:
Glas: 80 000 kg
Papier, Pappe, Karton: 50 000 kg
Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons, sonstige Verbunde: 30 000 kg.
Die Zentrale Stelle und auch die zuständigen Landesbehörden sind allerdings befugt, auch bei Unterschreiten dieser Schwellenwerte die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung jederzeit zu verlangen.
Diese Pflicht gilt jedoch nur, wenn der Hersteller mit seinen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bestimmte Mengenschwellen im Kalenderjahr überschritten hat. Dies sind:
Glas >/= 80 000 kg
Papier/Pappe/Karton >/= 50 000 kg
Leichtstoffverpackungen>= 30 000 kg
Zentrale Stelle
Seit 1993 besteht das Prinzip der Produktverantwortung für Verpackungen. Daraus resultiert unter anderem, dass die Hersteller die Entsorgung ihrer Verkaufsverpackungen, die an den privaten Endverbraucher verkauft werden, bezahlen müssen. Doch nicht alle Unternehmen setzen dies um. Dadurch entsteht jährlich ein Schaden von über 200 Mio. EUR, die durch die teilnehmenden Unternehmen mitgetragen werden. Die Wettbewerbsverzerrungen, die durch diese Trittbrettfahrer entstehen, soll die neutrale Zentrale Stelle durch Standards und Transparenz abstellen.
Die Zentrale Stelle wurde in den Jahren 2017/2018 aufgebaut und ist zum 1. Januar 2019 betriebsbereit. Das ist der Zeitpunkt, an dem das VerpackG vollständig in Kraft tritt und die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister als Behörde beliehen wird.
Sie wird als neutrale Instanz für mehr Akzeptanz und für die Absicherung der wettbewerblichen Verpackungsentsorgung in Deutschland sorgen:
Das Register zeigt jedem Interessenten, ob der verpflichtete Erstinverkehrbringer sich an der Finanzierung des Systems beteiligt. Für einen transparenten Datenfluss führt die Zentrale Stelle eine Datenbank mit Namen LUCID, die einen vereinfachten Abgleich aller Daten zwischen Herstellern, Systemen und Branchenlösungen möglich macht. Die Zentrale Stelle führt die Marktanteilsberechnung für die Systeme durch und sorgt für das Schließen von Schlupflöchern durch verbesserte Definitionen und Standards an den Schnittstellen des bestehenden Systems. Die Zentrale Stelle kontrolliert, ob die Verwertungsquoten eingehalten werden. Nur dann können sich die Verbraucher sicher sein, dass sich Abfalltrennung lohnt und die Umweltziele des VerpackG eingehalten werden. Die Zentrale Stelle schafft einen Standard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs. Auf dieser Basis können die Systeme finanzielle Anreize für recyclinggerecht produzierte Verpackungen schaffen. Die Zentrale Stelle schafft Rechtssicherheit und sorgt dafür, dass die Entsorgungskosten gerecht auf die Verpflichteten verteilt werden.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister darf aus rechtsstaatlichen Gründen ausschließlich Aufgaben wahrnehmen, die ihr vom Gesetz ausdrücklich zugewiesen wurden. In § 26 VerpackG befindet sich eine abschließende Aufzählung unserer Aufgaben. Zu dort nicht genannten Themenbereichen oder Fragestellungen dürfen wir nicht tätig werden.
Die Zentrale Stelle wurde als Stiftung auf der Basis von § 24 VerpackG von folgenden Verbänden gegründet:
- Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e. V.
- Handelsverband Deutschland – HDE e. V.
- IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e. V.
- Markenverband e. V.
Diese Verbände mit ihren Mitgliedsbetrieben repräsentieren den weitaus größten Teil der Verpackungen, die in Deutschland verkauft werden. Ihre Mitgliedsbetriebe finanzieren das System und haben somit ein hohes Interesse daran, dass die Pflichten der Produktverantwortung endlich von allen Verpflichteten umgesetzt werden.
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist ab dem 1. Januar 2019 die Zentrale Stelle gem. § 24 VerpackG. Sie ist durch das Gesetz beliehen, also für die hoheitlichen Aufgaben, die in § 26 Abs. 1 VerpackG geregelt sind, als Behörde tätig. Sie unterliegt in diesem hoheitlichen Bereich der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes (UBA). Sie benötigt in mehreren Tätigkeitsbereichen ein Einvernehmen anderer Behörden, wie z. B. des Umweltbundesamtes oder des Bundeskartellamtes. Die Entscheidungen als Verwaltungsakt sind gerichtlich überprüfbar.
Das Register und der Datenbereich der Stiftung müssen schon aus kartellrechtlichen Gründen als „Hochsicherheitstrakt“ ausgestaltet sein. Schon ein Einblick in die Daten durch Gremienangehörige ist ausgeschlossen. Es gibt ein strenges Regime zur Informationssicherheit auf hohem technischen Niveau. Der Umgang mit den Daten, das Vier-Augen-Prinzip und weitere strenge Compliance-Vorgaben werden intensiv vom Umweltbundesamt überwacht.
Die Zentrale Stelle ist keine Sanktionsbehörde, sie soll für Standards und Transparenz sorgen. Wenn allerdings Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, dann ist sie verpflichtet, diese aufzuklären. Entsprechend hat sie Befugnisse, Unterlagen anzufordern und ggf. weitere Prüfungen zu veranlassen. Gesetzesverstöße werden durch die jeweils zuständigen Behörden in Bund und Ländern geahndet.
Sowohl die Aufbaukosten als auch die jährlichen Betriebskosten werden über Umlagen refinanziert, die die Systeme und Branchenlösungen tragen müssen. Diese Umlagen sind auf die „notwendigen Kosten“ beschränkt. Diese notwendigen Kosten müssen zunächst über einen Wirtschaftsprüfer testiert und sodann vom Umweltbundesamt genehmigt werden. Die sparsame Verwendung der Mittel wird überdies durch den Bundesrechnungshof kontrolliert werden.
Sie haben noch weitere Fragen? Senden Sie uns doch bitte eine E-Mail an anfrage[at]verpackungsregister.org.