Handel(n) mit Verantwortung: PPWR umsetzen. Eigenmarken und Importe jetzt lückenlos systembeteiligen.
Mit der Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) zum 12. August 2026 verschiebt sich die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen von Eigenmarken und Importen von Handelsunternehmen grundlegend. Der Handel ist in der finanziellen Verantwortung.
Handelsunternehmen, die Eigenmarken oder Importe ohne inländischen Zwischenhändler in ihren jeweiligen Verpackungen vertreiben, müssen diese vor dem Vertrieb selbst an einem System beteiligen. Nur bei rechtzeitiger Systembeteiligung bis zum 12. August 2026 erfüllen sie ihre gesetzlichen Pflichten und sichern die lückenlose Finanzierung des Verpackungsrecyclings in Deutschland. Es besteht direkter Handlungsbedarf.
Was ändert sich für wen und warum?
Die PPWR ordnet die Verantwortlichkeiten neu. Sie unterscheidet zwischen der Rolle des Erzeugers und der des Herstellers. Für Handelsunternehmen sind die wichtigsten Änderungen für Verkaufs- und Umverpackungen nachfolgend dargestellt:
Was ändert sich für Eigenmarken?
Erzeuger sind nach der PPWR die Unternehmen, die Produkte unter ihrem Namen oder ihrer Marke von Dritten entwickeln oder herstellen lassen (Auftragsproduktion). Die beauftragenden Unternehmen gelten als Erzeuger und tragen die Verantwortung für die Erstellung der technischen Dokumentation und die Konformitätserklärung dieser Verpackungen.
Hinweis: Unerheblich ist es, ob der Auftraggeber (Handelsunternehmen) selbst rechtlicher Inhaber der Marke ist – es kann sich auch um ein verbundenes Konzernunternehmen oder eine Lizenzabfüllung handeln. Entscheidend ist die Verknüpfung zwischen dem Namen oder der Marke mit dem damit verbundenen Einfluss auf die Verpackung. Auch die zusätzliche Nennung des Auftragnehmers (Lieferant) auf der Verpackung führt weder zu seiner Mitverantwortung noch zu einer Verschiebung der Pflichten.
Ausnahme: Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen (gemäß Empfehlung 2003/361/EG: weniger als 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme), gilt: Sitzt der Lieferant der verpackten Produkte im selben Mitgliedstaat, ist dieser der Erzeuger.
Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) ist nach der PPWR entweder der Erzeuger, der Importeur oder der Vertreiber. Bei Eigenmarken steht durch die Marke fest, dass das Handelsunternehmen Erzeuger der verpackten Produkte ist. Damit trägt das Handelsunternehmen auch die Herstellerverantwortung für diese Verpackungen.
Was ändert sich für Importe ohne inländischen Zwischenhändler?
Erzeuger ist der ausländische Lieferant oder Produzent beziehungsweise das Unternehmen, das die verpackte Ware erstmals bereitstellt. Dieses trägt die Verantwortung für die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung der Verpackungen.
Hersteller ist bei Importen (Erzeuger der Fremdmarken sitzt im Ausland) der erste Bereitsteller in der inländischen Lieferkette (Inlandsvorrang). Erfolgt der Import ohne inländischen Zwischenhändler, liegt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) daher beim inländischen Handelsunternehmen.
Handel in der Pflicht: Systembeteiligung für Eigenmarken und Importe

Was müssen betroffene Handelsunternehmen jetzt tun?
Um die Finanzierung des Verpackungsrecyclings lückenlos sicherzustellen und ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, müssen betroffene Unternehmen unverzüglich handeln: