Verantwortung unter der PPWR: Wer ist Erzeuger, wer Hersteller?
Um die verpackungsrechtliche Pflichten nach der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) ab dem 12. August 2026 zu erfüllen, müssen Unternehmen prüfen, welche Verantwortlichkeiten sie künftig tragen.
Die PPWR unterscheidet dabei zwischen …
… dem Erzeuger (englisch: manufacturer), der für die Konformität der Verpackung verantwortlich ist, und
… dem Hersteller (englisch: producer), der die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in dem EU-Mitgliedstaat – also die Finanzierung der Entsorgung – trägt, in dem die Verpackung zu Abfall wird.
Zweistufige Bestimmung der Verantwortlichkeiten
Die folgenden Inhalte bieten eine erste Orientierung und erleichtern durch ein zweistufiges Vorgehen die klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen Erzeuger und Hersteller.
Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten erfolgt sinnvollerweise in zwei Schritten:
Schritt 1: Erzeuger bestimmen (manufacturer)
Wer ist für die Gestaltung und Beschaffenheit der vollständigen Verpackung – also für deren Konformität – verantwortlich?Schritt 2: Hersteller bestimmen (producer)
Wer ist im jeweiligen EU-Mitgliedstaat für die Finanzierung der Entsorgung der Verpackungsabfälle – also für die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung (extended producer responsibility = EPR) – verantwortlich?
Erzeuger nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR ist jede natürliche oder juristische Person, die
- eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt selbst herstellt oder
- diese(s) unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt.
Wichtig: Für jede Verpackung gibt es EU-weit genau einen Erzeuger.
Für die Bestimmung des Erzeugers gibt es in der Praxis zwei zentrale Fallkonstellationen:
Fall 1: Auftragsproduktion
Lässt ein Unternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke (Eigen- oder Lizenzmarke) von einem Lohnabfüller entwickeln oder herstellen, ist das beauftragende Unternehmen der Erzeuger.
Hinweis: Es ist unerheblich, ob das Unternehmen selbst Inhaber der Marke ist – auch Konzernunternehmen oder Lizenznehmer können Erzeuger sein. Entscheidend ist die Verknüpfung zwischen Namen oder Marke und dem damit verbundenen Einfluss auf die Gestaltung der Verpackung. Auch die zusätzliche Nennung des Lohnabfüllers auf der Verpackung spielt keine Rolle, da sie weder zu einer Mitverantwortung noch zu einer Verschiebung der Pflichten führt.
Ausnahme: Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen (gemäß Empfehlung 2003/361/EG: weniger als 10 Mitarbeitende sowie höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme), gilt: Sitzt derjenige, der leere Verpackungen oder die verpackten Produkte liefert im selben EU-Mitgliedstaat, ist dieser der Erzeuger. Bestellt ein Kleinstunternehmen dagegen leere Verpackungen oder verpackte Produkte mit Eigenmarke im (EU-)Ausland, so ist es selbst der Erzeuger.
Wichtig für die Zuordnung: Entscheidend ist, wer die Konformität der Verpackung bewerten kann. Das ist derjenige, der die Möglichkeit hat, maßgeblich auf die Gestaltung und Beschaffenheit der jeweiligen Verpackung Einfluss zu nehmen.
Informationen für Handelsunternehmen
Fall 2: Keine Auftragsproduktion
Liegt keine Auftragsproduktion vor, ist die Verpackungsart entscheidend und, ab welchem Zeitpunkt es sich um eine vollständige Verpackung handelt:
1. Verkaufs- und Umverpackungen: Diese werden erst durch die Befüllung zu Verpackungen — Erzeuger ist daher derjenige, der die Verpackung befüllt.
2. Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen: Hier ist entscheidend, wann die Verpackung ihre endgültige Form erreicht und damit vollständig ist.
- Formstabile, starre Verpackungen (wie Paletten, Kisten, Kästen, Coffee-to-go-Becher, Pizzakartons) erhalten ihre endgültige Form bereits bei der Herstellung. Erzeuger ist der Produzent der leeren Verpackung.
- Flexible Verpackungen (wie Folien auf Rollen, Umhüllungen, Umreifungsbänder) erhalten ihre endgültige Form erst bei der Anwendung beziehungsweise Befüllung. Erzeuger ist derjenige, der die Verpackung mit allen zugehörigen Komponenten zusammenfügt.
Hersteller ist die natürliche oder juristische Person, die als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber eine Verpackung erstmals in dem EU-Mitgliedstaat bereitstellt, in dem sie zu Abfall wird. Dieser trägt die organisatorischen und finanziellen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Das bedeutet für systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland:
Finanzierung der Entsorgung von Verpackungsabfällen (= Systembeteiligung durch Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages bei einem oder mehreren Systembetreibern)
Wichtig: Für jeden EU-Mitgliedstaat, in dem Verpackungen zu Abfall werden, ist die jeweilige Lieferkette zu prüfen, um einen Hersteller je Verpackungseinheit zu ermitteln. Je nach Lieferkette, Geschäftsbeziehung und EU-Mitgliedstaat können Unternehmen für dasselbe verpackte Produkt oder dieselbe leere Verpackung unterschiedliche Rollen einnehmen.
Grundprinzip der Bestimmung: Inlandsvorrang
Maßgeblich ist, wer die Lieferkette in dem EU-Mitgliedstaat eröffnet, in dem die Verpackung zu Abfall wird (Inlandsvorrang). So soll die Finanzierung der Entsorgungsinfrastruktur dort verlässlich sichergestellt werden.
Beispiel: Wird eine Verpackung in Deutschland entsorgt, ist das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette Hersteller im Sinne der PPWR. Von einer Entsorgung der Verpackung in Deutschland kann man ausgehen, wenn die Verpackung in Deutschland erstmals bereitgestellt wird und nicht nachweislich in einem anderen Mitgliedstaat zu Abfall wird.
Wichtig: Der Hersteller ist nicht zwingend der Produzent der leeren Verpackungen oder der verpackten Produkte. Entscheidend ist die erste Bereitstellung in der inländischen Lieferkette.
Kein Inlandsvorrang: Wer ist dann Hersteller nach PPWR?
Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR kann der Erzeuger, der Importeur oder der Vertreiber im Sinne der PPWR sein. Sitzt der Erzeuger im Ausland, gilt das erste Unternehmen in der inländischen Lieferkette als Hersteller. Für eine Lieferkette in Deutschland können dies sein:
Der Importeur, der in Deutschland niedergelassen ist und vollständige, leere Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland einführt.
Achtung: Eine Einführung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt im Sinne der PPWR nicht als Import; in diesem Fall gilt derjenige als Vertreiber.Der Vertreiber, der in Deutschland niedergelassen ist und vollständige, leere Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in Deutschland bereitstellt.
Vereinfachter Entscheidungsbaum zur Herstellerbestimmung
Um eine erste grobe Einschätzung vorzunehmen, ob Ihr Unternehmen als Hersteller gilt, steht Ihnen der folgende stark vereinfachte Entscheidungsbaum zur Verfügung. Dieser vermittelt kein vollständiges Bild zum Hersteller und dient daher ausschließlich zur Orientierung.

