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Stiftung & Behörde

Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister darf nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 28 VerpackG Prüfleitlinien entwickeln, die von den Prüfern und Sachverständigen zu beachten sind. Für diese Prüfleitlinien ist das Einvernehmen des Bundeskartellamtes erforderlich.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) sieht an verschiedenen Stellen Prüfungen bzw. Bestätigungen durch Prüfer bzw. Sachverständige vor. Um für die unterschiedlichen Prüfer- und Sachverständigengruppen eine gleichartige Prüfungsdurchführung bzw. ein gleichartiges Prüfungsniveau bei Prüfungen und Bestätigungen zu erreichen, hat die Zentrale Stelle für diese Tätigkeiten Prüfleitlinien entwickelt. Für diese Prüfleitlinien liegt das Einvernehmen des Bundeskartellamtes vor.

Prüfleitlinien der Vollständigkeitserklärung

Die Prüfleitlinien für die Vollständigkeitserklärung wurden aktualisiert. Sie gelten ab dem Bezugsjahr 2021. Diese sind für die Prüfung von Vollständigkeitserklärungen zu beachten, die für das Bezugsjahr 2021 bis zum 16. Mai 2022 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen sind. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen betreffen:

  • Hinweis auf die Entfernung eines Prüfers aus dem Prüferregister bei einem wiederholten und grob pflichtwidrigen Verstoß in Ziffer 1.7 der Einleitung,
  • Ziffer A.2.1: Klarstellung zur Beachtung gesetzlicher Vorschriften und der Prüfleitlinien im Bezugsjahr, auch bei unterjährigen Änderungen,
  • Definition der Verbundverpackung,
  • Bevollmächtigtenregelung,
  • Neue Prüffelder B.11-B.14 und damit zusammenhängende Regelungen: Prüfung bei verspätet hinterlegter oder angeordneter Vollständigkeitserklärung (VE) sowie für Fälle, in denen die Zentrale Stelle bei vorangegangenen VE Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten festgestellt hat und/oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 36 Absatz 1 Nummer 11 oder Nummer 3 VerpackG eingeleitet wurde,
  • Prüffeld B1: Angaben zu den Verpackungen, auch zu vorbeteiligten Serviceverpackungen,
  • Prüffelder B.2 und B.8: Ergänzung um Fälle von Zahlungsverzug,
  • Prüffeld B.5: Überprüfung der Versandverpackungen,
  • Prüffeld B.7: Anforderung für zu wiederholende Probedurchläufe,
  • Prüffeld B.9: Klarstellung zu ungeplanten Exporten und “freiwilliger“ Bepfandung,
  • Prüffeld B.10: Korrektur bei Retouren,
  • Ziffer C.2.1: Prüfbericht in deutscher Sprache,
  • Ziffer C.2.2: Ergänzung der Anforderungen an den Prüfbericht um Menge an vorbeteiligten Serviceverpackungen, Darlegung der Prüfungshandlungen und Stichprobenermittlung in Ziffer C.2.2,
  • Glossar: Aktualisierung, Aufnahme der Definition des „Bevollmächtigten“.

Für das Bezugsjahr 2021 sind die inhaltlichen Änderungen der Prüfleitlinien nur für die Prüfungshandlungen zu beachten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung, also am 17.01.2022 , noch nicht abgeschlossen sind.

Die Prüfleitlinien zur Vollständigkeitserklärung finden Sie hier:

Die Zentrale Stelle hat Verfahrensanweisungen gemäß § 11 Absatz 3 Satz 3 VerpackG zum elektronischen Hinterlegungsverfahren in Form der "Technischen Anleitung Vollständigkeitserklärung“ veröffentlicht, die die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie einen Zugang zur Datenbank der Zentralen Stelle (LUCID) vorsehen. Die Vorgaben der "Technischen Anleitung Vollständigkeitserklärung" sind bei der Hinterlegung einzuhalten. Die "Technische Anleitung Vollständigkeitserklärung“ finden Sie hier.


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