Definitionsblatt mit Begründung

PG-Nr. Produktgruppe P-Nr. Produkt
01-000 Getränke 01-000-0010 Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemüsenektare
Produktbeschreibung
Fruchtsaft, Fruchtnektar, Gemüsesaft und Gemüsenektar
Produkt im Detail Hier nicht zugeordnet
Gemüsenektar
Fruchtnektar
Ganzfruchtgetränke, Smoothies
Fruchtsaft
Gemüsesaft
02-000-0010 Milch, Milchgetränke 
01-000-0030 Fruchtsirup, Konzentrate 
01-000-0020 Fruchtsaftgetränke 
   
   
Begründung
Verkaufsverpackungen und Umverpackungen von Fruchtsäften, Fruchtnektaren, Gemüsesäften und Gemüsenektaren bis zu einer Füllgröße von einschließlich 22 Litern fallen typischerweise in Privathaushalten und vergleichbaren Anfallstellen (im Sinne von § 3 Abs. 7 VerpackDG) wie Gastronomiebetrieben, Kantinen und Großküchen an.
Einweggetränkeverpackungen von Frucht- und Gemüsesäften bzw. Frucht- und Gemüsenektaren (ohne Kohlensäure), die nach § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 7h und 7i VerpackDG nicht der Pfandpflicht unterliegen, sind systembeteiligungspflichtig.
Verpackungen mit Bündelungsfunktion von Fruchtsäften, Fruchtnektaren, Gemüsesäften und Gemüsenektaren sind bis zu einer Füllgröße von einschließlich 22 Litern unabhängig von der Pfandpflicht systembeteiligungspflichtig.
Verkaufsverpackungen und Umverpackungen von Fruchtsäften, Fruchtnektaren, Gemüsesäften und Gemüsenektaren über einer Füllgröße von 22 Litern sind nicht systembeteiligungspflichtig, weil sie typischerweise in der Industrie oder im Großgewerbe anfallen. Ein Beispiel sind Bag-in-Box Systeme.
Besonderheiten
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (außer Flaschen mit Flaschenkörpern aus Glas oder Metall und lediglich Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff) und Getränkedosen, jeweils mit dem Füllvolumen 0,1 l bis 3 l, befüllt mit Fruchtsäften im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV) und Gemüsesäften sowie Fruchtnektaren ohne Kohlensäure im Sinne der FrSaftErfrischGetrV und Gemüsenektaren ohne Kohlensäure gemäß § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 7h und 7i VerpackDG sind pfandpflichtig.

Kurzübersicht zur Systembeteiligungspflicht
Produkt: 01-000-0010 // Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemüsenektare

Packstoff
Packstoff

Abkürzungen:

PPK steht für Papier, Pappe, Karton.
PET steht für Polyethylenterephthalat (Kunststoffart).
PE steht für Polyethylen (Kunststoffart).

Verbundverpackungen sind Verpackungen, die aus mindestens zwei unterschiedlichen Materialarten bestehen, die nicht von Hand getrennt werden können.

Ausprägung/Form
Ausprägung/Form

Diese Rubrik weist die unterschiedlichen für die jeweils betrachtete Produktgruppen typischen Verpackungsarten aus.

IBC ist die Abkürzung für Intermediate Bulk Container. Das sind große, quaderförmige Behälter für flüssige und rieselfähige Stoffe.

Ein Oktabin ist ein achteckiger Behälter, mit dem Schüttgüter transportiert und gelagert werden.

Abgrenzungskriterium
Abgrenzungskriterium

Kriterium in Bezug auf ein Produkt mit dem festgelegt ist, ob für eine konkret betrachtete Verkaufs-, Versand- oder Umverpackung eine Systembeteiligungspflicht besteht.

Bei Verpackungen im Lebensmittelbereich ist oft die Füllgröße das Abgrenzungskriterium. Für alle anderen Sortimentsbereiche ist das Abgrenzungskriterium eher die Anzahl/ Menge oder Einheit der einzelnen enthaltenen Produkte. Abhängig vom Produkt können auch andere Kriterien zur Abgrenzung bzw. Ermittlung der Systembeteiligungspflicht einer Verpackung im Rahmen der Gesamtmarktbetrachtung genutzt werden, wie z. B. die Nutzungsintensität bei der Produktgruppe Laminat.

Systembeteiligungspflicht
Umverpackungen
Kunststoff Bündelungsfolien, Flaschenträger pfandpflichtunabhängig ≤ 22 l ja
Kunststoff Bündelungsfolien, Flaschenträger pfandpflichtunabhängig > 22 l nein
PPK Flaschenträger, Faltschachteln, Umkartons pfandpflichtunabhängig ≤ 22 l ja
PPK Flaschenträger, Faltschachteln, Umkartons pfandpflichtunabhängig > 22 l nein
Verkaufsverpackungen
Aller Art Nicht pfandpflichtige Einwegverpackungen aller Art > 22 l nein
Aller Art Nicht pfandpflichtige Einwegverpackungen aller Art ≤ 22 l ja
Aller Art Pfandpflichtige Einwegverpackungen aller Art Aller Art nein

Übersicht Systembeteiligungspflicht im Detail
Produkt: 01-000-0010 // Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemüsenektare

Suchfilter:
Packstoff
Packstoff

Abkürzungen:

PPK steht für Papier, Pappe, Karton.
PET steht für Polyethylenterephthalat (Kunststoffart).
PE steht für Polyethylen (Kunststoffart).

Verbundverpackungen sind Verpackungen, die aus mindestens zwei unterschiedlichen Materialarten bestehen, die nicht von Hand getrennt werden können.

Ausprägung/Form
Ausprägung/Form

Diese Rubrik weist die unterschiedlichen für die jeweils betrachtete Produktgruppen typischen Verpackungsarten aus.

IBC ist die Abkürzung für Intermediate Bulk Container. Das sind große, quaderförmige Behälter für flüssige und rieselfähige Stoffe.

Ein Oktabin ist ein achteckiger Behälter, mit dem Schüttgüter transportiert und gelagert werden.

Füllgröße/Menge/Einheit
Beispielhafte Listung
Systembeteiligungspflicht
Umverpackungen
Kunststoff Bündelungsfolien 3 x 200 ml ja
Kunststoff Bündelungsfolien 12 x 250 ml ja
Kunststoff Bündelungsfolien 12 x 500 ml ja
Kunststoff Bündelungsfolien 6 x 500 ml ja
Kunststoff Bündelungsfolien 600 ml ja
Kunststoff Bündelungsfolien 6 x 750 ml ja
Kunststoff Bündelungsfolien 6 x 1 l ja
Kunststoff Bündelungsfolien 3 l ja
Kunststoff Bündelungsfolien 4,5 l ja
Kunststoff Bündelungsfolien 6 l ja
Kunststoff Bündelungsfolien, Flaschenträger pfandpflichtunabhängig > 22 l nein
Kunststoff Bündelungsfolien, Flaschenträger pfandpflichtunabhängig ≤ 22 l ja
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