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5.3 Gilt eine Systembeteiligungspflicht auch für den Vertrieb von Waren in gebrauchten Verpackungen?

Die Systembeteiligungspflicht gilt für Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Der Umstand, dass eine gebrauchte Verpackung genutzt wird, besagt nichts dazu, ob diese Verpackung vorher an einem System beteiligt war. Handelt es sich zum Beispiel bei einer Kartonage um eine vorherige Transportverpackung oder eine Verkaufsverpackung, die im Bereich Industrie bzw. Großgewerbe genutzt wurde, so bestand für diese keine Systembeteiligungspflicht. Wird eine solche gebrauchte Verpackung nun erstmals für die typische Nutzung beim privaten Endverbraucher in Verkehr gebracht, so muss sich deren Erstinverkehrbringer registrieren und an einem System beteiligen. Nur in dem Fall, in dem der Inverkehrbringer einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht zur Systembeteiligung.

Der Verwender des gebrauchten Verpackungsmaterials muss gegenüber den zuständigen Behörden bei Bedarf belegen können, dass bereits eine Beteiligung erfolgt ist. Konkrete Vorgaben seitens der Zentralen Stelle Verpackungsregister für einen Nachweis gibt es mangels Zuständigkeit nicht.

Zudem ist zu beachten, dass weitere, nicht gebrauchte Verpackungskomponenten oder neue Zusatzelemente (Klebeband, Etiketten und Füllmaterial oder Ähnliches) bei der Einordnung der Verpackung als systembeteiligungspflichtige Verpackung in jedem Fall systembeteiligungspflichtig sind.

Im Übrigen ist es natürlich ökologisch sinnvoll, wenn gebrauchtes Verpackungsmaterial erneut verwendet wird.