3.2 Kann ich statt einer Systembeteiligung auch eine Branchenlösung wählen?
Die im Verpackungsgesetz gewährte Möglichkeit einer Branchenlösung anstelle einer Systembeteiligung ist eine sehr eng geregelte Ausnahme. Sie kommt nur in Betracht für Verpackungen, die bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Für Verpackungsabfälle an privaten Haushaltungen ist diese Möglichkeit ausgeschlossen.
Grundvoraussetzungen sind:
die Ware wird an eine sog. „vergleichbare Anfallstelle“ (§ 3 Abs. 11 VerpackG), wie z. B. Gastronomie, Kasernen, Verwaltungen etc., geliefert.
diese Anfallstellen werden direkt oder über zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert
an dieser Anfallstelle erfolgt eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme der Verpackungen
es liegen schriftliche Bestätigungen aller belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in die Erfassungsstruktur vor
eine schriftliche Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen weist nach, dass die belieferten Anfallstellen an die kostenlose Erfassungsstruktur angebunden sind und die zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den Vorgaben in § 16 Abs. 1 bis 3 VerpackG verwertet, insb. die dort genannten Recyclingquoten erfüllt werden.
Weitere Anforderungen sind:
Anzeige der Branchenlösung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister vor Beginn der Branchenlösung
Anzeige aller wesentlichen Änderungen der Branchenlösung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister
jährliche Vorlage eines Mengenstromnachweises, der den Anforderungen des Verpackungsgesetzes entspricht sowie einer entsprechenden Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen.
Sofern die Anforderungen des Verpackungsgesetzes nicht eingehalten sind, unterliegen die Verpackungen weiterhin vollständig der Systembeteiligungspflicht. Wird diese nicht umgesetzt, unterliegen die Verpackungen einem Vertriebsverbot und es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Verpackungen, die nicht nachweislich über die Branchenlösung zurückgenommen werden, sind ohnehin an einem System zu beteiligen.