Häufig ist der Onlinehändler nur für die Versandverpackung registrierungspflichtiger Hersteller/Erstinverkehrbringer. Dies ist der Fall, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- er verkauft Produkte anderer Hersteller, die selbst die Produktverantwortung übernehmen (diese Hersteller sind Erstinverkehrbringer und damit registrierungspflichtig für die zugehörigen Markennamen).
- er importiert selbst keine Waren.
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, dann muss der Versandhändler diese Markennamen der anderen Hersteller bei seiner Registrierung für die Versandverpackung nicht angeben.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: