Sofern auf Serviceverpackungen der Name des Letztvertreibers aufgedruckt ist, ist dieser als Markenname anzugeben. Dies gilt auch in dem Fall, in dem ein Letztvertreiber von Serviceverpackungen vollständig die Systembeteiligungspflicht an einen Vorvertreiber delegiert hat. Dann ist der aufgedruckte Name sowohl vom Vorvertreiber im Register zu registrieren, als auch vom Letztvertreiber der Serviceverpackungen im Registrierungsprozess anzugeben. Sofern kein Name auf der Serviceverpackung aufgedruckt ist, gilt der Grundsatz, dass als Markenname der Name des registrierten Unternehmens anzugeben ist (im Fall der Delegation der Name des Vorvertreibers).
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