Die Vollständigkeitserklärung muss jährlich bis zum 15. Mai für das Vorjahr abgeben werden. Fällt der Stichtag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Sofern die Vollständigkeitserklärung auf Verlangen der Zentralen Stelle oder der Landesvollzugsbehörden abgegeben werden muss, wird in der Anordnung die einzuhaltende Frist angegeben.
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