Definitionsblatt mit Begründung

PG-Nr. Produktgruppe P-Nr. Produkt
01-000 Getränke 01-000-0090 Wein, Weinmischgetränke, weinähnliche Getränke
Produktbeschreibung
Wein, Weinmischgetränke und weinähnliche Getränke (alkoholhaltig und alkoholfrei)
Produkt im Detail Hier nicht zugeordnet
Weinschorlen
Dessertwein, aromatisierter Wein, Glühwein
Alkoholfreier Wein
Weinmischgetränke
Fruchtwein, Kernobstwein, Cidre, Cider, Apfelwein
Alkopops auf Weinbasis
Wein
01-000-0100 Sekt, Schaumwein, Perlwein 
01-000-0110 Spirituosen 
   
   
   
   
   
Begründung
Verkaufsverpackungen und Umverpackungen von Wein, Weinmischgetränken und weinähnlichen Getränken bis zu einer Füllgröße von einschließlich 22 Litern fallen typischerweise in Privathaushalten und vergleichbaren Anfallstellen (im Sinne von § 3 Abs. 7 VerpackDG) wie Gastronomiebetrieben, Kantinen und Großküchen an. Einweggetränkeverpackungen von Wein, Weinmischgetränken bzw. weinähnlichen Getränken, die nach § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 7b bzw. 7c VerpackDG nicht der Pfandpflicht unterliegen, sind systembeteiligungspflichtig.
Verpackungen mit Bündelungsfunktion von Wein, Weinmischgetränken und weinähnlichen Getränken sind bis zu einer Füllgröße von einschließlich 22 Litern unabhängig von der Pfandpflicht systembeteiligungspflichtig.
Besonderheiten
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (außer Flaschen mit Flaschenkörpern aus Glas oder Metall und lediglich Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff) und Getränkedosen, jeweils mit dem Füllvolumen 0,1 l bis 3 l, befüllt mit Wein- und Weinmischgetränken mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreier oder alkoholreduzierter Wein gemäß § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 7b VerpackDG sind pfandpflichtig. Dies gilt auch für weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form und auch alkoholfrei oder alkoholreduziert, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent gemäß § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 7c VerpackDG.
Einordnungsentscheidungen zur Produktgruppe

Kurzübersicht zur Systembeteiligungspflicht
Produkt: 01-000-0090 // Wein, Weinmischgetränke, weinähnliche Getränke

Packstoff
Packstoff

Abkürzungen:

PPK steht für Papier, Pappe, Karton.
PET steht für Polyethylenterephthalat (Kunststoffart).
PE steht für Polyethylen (Kunststoffart).

Verbundverpackungen sind Verpackungen, die aus mindestens zwei unterschiedlichen Materialarten bestehen, die nicht von Hand getrennt werden können.

Ausprägung/Form
Ausprägung/Form

Diese Rubrik weist die unterschiedlichen für die jeweils betrachtete Produktgruppen typischen Verpackungsarten aus.

IBC ist die Abkürzung für Intermediate Bulk Container. Das sind große, quaderförmige Behälter für flüssige und rieselfähige Stoffe.

Ein Oktabin ist ein achteckiger Behälter, mit dem Schüttgüter transportiert und gelagert werden.

Abgrenzungskriterium
Abgrenzungskriterium

Kriterium in Bezug auf ein Produkt mit dem festgelegt ist, ob für eine konkret betrachtete Verkaufs-, Versand- oder Umverpackung eine Systembeteiligungspflicht besteht.

Bei Verpackungen im Lebensmittelbereich ist oft die Füllgröße das Abgrenzungskriterium. Für alle anderen Sortimentsbereiche ist das Abgrenzungskriterium eher die Anzahl/ Menge oder Einheit der einzelnen enthaltenen Produkte. Abhängig vom Produkt können auch andere Kriterien zur Abgrenzung bzw. Ermittlung der Systembeteiligungspflicht einer Verpackung im Rahmen der Gesamtmarktbetrachtung genutzt werden, wie z. B. die Nutzungsintensität bei der Produktgruppe Laminat.

Systembeteiligungspflicht
Umverpackungen
Aller Art Geschenkpackungen, Kisten pfandpflichtunabhängig ≤ 22 l ja
Holz Geschenkpackungen, Kisten pfandpflichtunabhängig ≤ 22 l ja
Holz Kisten pfandpflichtunabhängig > 22 l nein
Kunststoff Bündelungsfolien, Flaschenträger pfandpflichtunabhängig ≤ 22 l ja
Kunststoff Bündelungsfolien, Flaschenträger pfandpflichtunabhängig > 22 l nein
PPK Flaschenträger, Faltschachteln, Umkartons pfandpflichtunabhängig ≤ 22 l ja
PPK Flaschenträger, Faltschachteln, Umkartons pfandpflichtunabhängig > 22 l nein
Verkaufsverpackungen
Aller Art Nicht pfandpflichtige Einwegverpackungen aller Art > 22 l nein
Aller Art Nicht pfandpflichtige Einwegverpackungen aller Art ≤ 22 l ja
Aller Art Pfandpflichtige Einwegverpackungen aller Art Aller Art nein

Übersicht Systembeteiligungspflicht im Detail
Produkt: 01-000-0090 // Wein, Weinmischgetränke, weinähnliche Getränke

Suchfilter:
Packstoff
Packstoff

Abkürzungen:

PPK steht für Papier, Pappe, Karton.
PET steht für Polyethylenterephthalat (Kunststoffart).
PE steht für Polyethylen (Kunststoffart).

Verbundverpackungen sind Verpackungen, die aus mindestens zwei unterschiedlichen Materialarten bestehen, die nicht von Hand getrennt werden können.

Ausprägung/Form
Ausprägung/Form

Diese Rubrik weist die unterschiedlichen für die jeweils betrachtete Produktgruppen typischen Verpackungsarten aus.

IBC ist die Abkürzung für Intermediate Bulk Container. Das sind große, quaderförmige Behälter für flüssige und rieselfähige Stoffe.

Ein Oktabin ist ein achteckiger Behälter, mit dem Schüttgüter transportiert und gelagert werden.

Füllgröße/Menge/Einheit
Beispielhafte Listung
Systembeteiligungspflicht
Umverpackungen
Aller Art Geschenkpackungen, Kisten ≤ 22 l ja
Holz Geschenkpackungen, Kisten ≤ 22 l ja
Holz Kisten 6 x 375 ml ja
Holz Kisten 3 x 750 ml ja
Holz Kisten 4 x 750 ml ja
Holz Kisten 2,25 l ja
Holz Kisten 3 l ja
Holz Kisten > 22 l nein
Kunststoff Bündelungsfolien, Flaschenträger > 22 l nein
Kunststoff Bündelungsfolien, Flaschenträger ≤ 22 l ja
PPK Faltschachteln, Umkartons 4 x 40 ml ja
PPK Faltschachteln, Umkartons 160 ml ja
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