Herstellereigenschaft bei Eigenmarken des Handels: Rechtsauffassung der ZSVR zur Erzeugereigenschaft bestätigt

Die ZSVR hatte, u.a. mit Pressemitteilung vom 16.04.2026, auf die einheitliche Rechtsauffassung im Europäischen Registernetzwerk (EUNR) hingewiesen, dass mit Geltung der PPWR die Herstellereigenschaft für Verpackungen von Eigenmarken sowie importierten Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler beim Handel liegt.

Die zu Grunde liegende, klare Zuordnung der Erzeugerrolle gem. PPWR hat die EU-Kommission nun in einer Stellungnahme erneut bestätigt:

“When [HANDELSUNTERNEHMEN] sells [MARKENPRODUKT/DRITTMARKE], then [MARKENHERSTELLER] is deemed to be the manufacturer. When [HANDELSUNTERNEHMEN] sells its own brand, [HANDELSEIGENMARKE], then [HANDELSUNTERNEHMEN] is deemed to be the manufacturer, even if the filler is different than [HANDELSUNTERNEHMEN], maybe it is even [MARKENHERSTELLER] that packages a variety of [PRODUKT] for [HANDELSUNTERNEHMEN] only under the brand [HANDELSEIGENMARKE].”

(Auszug aus einer Stellungnahme vom 16.06.2026 von Aurel Ciobanu-Dordea, Director for Circular Economy at European Commission (ENV) an das BMUKN. Die von der Kommission verwendeten Beispiele wurden diesseits durch generische Bezeichnungen in deutscher Sprache in eckigen Klammern ersetzt.)

Die Veröffentlichung dieser Rechtsauffassung wurde auch mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Umweltbundesamt abgestimmt.