Erzeuger- und Herstellereigenschaft bei Eigenmarken des Handels: Rechtsauffassung des EUNR-Netzwerks bestätigt
— Sonstige Veröffentlichungen
Die ZSVR hatte, u.a. mit Pressemitteilung vom 16. April 2026, auf die einheitliche Rechtsauffassung im Europäischen Registernetzwerk (EUNR) hingewiesen, dass mit Geltung der PPWR die Herstellereigenschaft für Verpackungen von Eigenmarken sowie importierten Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler beim Handel liegt.
Auf Nachfrage zu den Leitlinien der EU-Kommission zur Definition des Begriffs „Erzeuger“ erhielt das BMUKN am 16. Juni 2026 u.a. die folgenden erläuternden Informationen als praktisches Beispiel, das die offiziellen Leitlinien der EU-Kommission veranschaulicht:
“When [HANDELSUNTERNEHMEN] sells [MARKENPRODUKT/DRITTMARKE], then [MARKENHERSTELLER] is deemed to be the manufacturer. When [HANDELSUNTERNEHMEN] sells its own brand, [HANDELSEIGENMARKE], then [HANDELSUNTERNEHMEN] is deemed to be the manufacturer, even if the filler is different than [HANDELSUNTERNEHMEN], maybe it is even [MARKENHERSTELLER] that packages a variety of [PRODUKT] for [HANDELSUNTERNEHMEN] only under the brand [HANDELSEIGENMARKE].”
Die Veröffentlichung dieser Rechtsauffassung wurde auch mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Umweltbundesamt abgestimmt.