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Verpackungsregister LUCID

Auf einen Blick: Öffentliche Register

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) veröffentlicht gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag eine Liste der registrierten Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer (Herstellerregister), nimmt Sachverständige und sonstige Prüfer in das Prüferregister auf und veröffentlicht auch die Einträge dieses Registers in Form von zwei Abteilungen (Prüferregister). 

Weitere Informationen zur Registrierung der Hersteller und der Sichtbarkeit im öffentlichen Teil des Verpackungsregisters LUCID finden Sie hier. Näheres zu den Sachverständigen und sonstigen Prüfern sowie zu den dort öffentlich zugänglichen Informationen finden Sie hier.

Weiterhin veröffentlicht die ZSVR gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag eine Liste der Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer, die eine Vollständigkeitserklärung abgegeben haben (VE-Liste). Näheres zu den Vollständigkeitserklärungen finden Sie hier.
 

Herstellerregister

Vor dem ersten Inverkehrbringen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer verpflichtet, sich bei der ZSVR registrieren zu lassen. Diese Pflicht besteht seit dem 1. Januar 2019 mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes. Näheres zum Inverkehrbringen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und zum Herstellerbegriff bzw. Erstinverkehrbringerbegriff finden Sie hier.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) unterscheidet zwischen der erstmaligen Registrierung und Änderungsmitteilungen. Die ZSVR veröffentlicht die registrierten Hersteller mit folgenden Angaben, die sich aus § 9 VerpackG ergeben:

  • Registrierungsnummer (diese bleibt auch bei Änderungsmitteilungen erhalten)
  • Registrierungsdatum (Änderungsmitteilungen erhalten das Datum der Änderungsmitteilung)
  • Name, Anschrift und Kontaktdaten (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land und Telefonnummer)
  • Europäische bzw. nationale Steuernummer
  • Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt

E-Mail-Adressen werden seit dem 3. Juli 2021 nicht mehr veröffentlicht.

Bei Herstellern, deren Registrierung beendet wurde, wird das Datum des Marktaustritts angezeigt. Die veröffentlichten Daten werden drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, gelöscht.  

Die Veröffentlichung der registrierten Hersteller soll es Verbrauchern, Vertreibern, aber auch konkurrierenden Unternehmen ermöglichen, nach bestimmten Herstellern und Marken zu suchen und zu überprüfen, ob die Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer ihrer Registrierungs- und/oder Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind. Eine vollständige Systembeteiligung ist nur mit einer Registrierungsnummer möglich.

Darüber hinaus bietet die ZSVR auf Antrag einen automatisierten Registerabruf an. Anhand der im Rahmen der Registrierung angegebenen europäischen bzw. nationalen Steuernummer kann eine Angabe über den Umstand der Registrierung (Ja/Nein) abgefragt werden.

Hat sich ein Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, darf er systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen und Vertreiber dürfen diese nicht zum Verkauf anbieten (Vertriebsverbot). 

Zum Herstellerregister gelangen Sie hier.

 

Prüferregister

Die ZSVR nimmt in Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse Sachverständige und sonstige Prüfer, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, nach dem Verpackungsgesetz vorgesehene Prüfungen durchzuführen, in ein Prüferregister auf.

Das Prüferregister besteht aus zwei Abteilungen:

In Abteilung 1 werden die folgenden Sachverständigen aufgenommen:

  • öffentlich bestellte Sachverständige
  • Umweltgutachter oder -organisationen
  • durch die nationale Akkreditierungsstelle akkreditierte Sachverständige
  • ausländische Sachverständige (in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Land des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene Sachverständige).

Diese Sachverständigen sind befugt, die Mengenstromnachweise der Systeme, der Branchenlösungen sowie Vollständigkeitserklärungen zu prüfen.

Hier gelangen Sie zum Prüferregister Abt. 1.

In Abteilung 2 werden die folgenden weiteren Prüfer aufgenommen:

  • Wirtschaftsprüfer
  • Steuerberater
  • vereidigte Buchprüfer

Diese weiteren Prüfer sind befugt, Vollständigkeitserklärungen zu prüfen.

Hier gelangen Sie zum Prüferregister Abt. 2.

Die Veröffentlichung des Prüferregisters dient der Transparenz und erleichtert den Systemen, Branchenlösungen, Herstellern und Vertreibern die Suche nach Sachverständigen und weiteren Prüfern.

Die ZSVR kann die Aufnahme in das Prüferregister ablehnen, wenn der/die jeweilige Sachverständige bzw. sonstige Prüfer(in) auf Anforderung keinen geeigneten Nachweis über seine/ihre Berufsberechtigung vorlegt. Diese Berechtigung kann bspw. durch ein entsprechendes Zertifikat oder eine Bestellung nachgewiesen werden.

Die ZSVR bietet mindestens einmal im Jahr eine Schulung zu ihrem Softwaresystem einschließlich der Datenformate sowie zur Anwendung der Prüfleitlinien an. Registrierte Sachverständige sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Aufnahme in Abteilung 1 des Prüferregisters und sodann alle fünf Jahre an einer dieser Schulungen teilzunehmen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, so kann die ZSVR den registrierten Sachverständigen bis zur erfolgten Teilnahme an einer Schulung aus dem Register entfernen.

Darüber hinaus kann die ZSVR einen registrierten Sachverständigen und auch weitere Prüfer bei wiederholten und grob pflichtwidrigen Verstößen gegen die Prüfleitlinien für bis zu drei Jahre aus dem Register entfernen.

 

Liste Vollständigkeitserklärungen (VE-Liste)

Die ZSVR veröffentlicht in Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt haben (VE-Liste).

Im Gegensatz zum Herstellerregister und zum Prüferregister (siehe oben) ist die VE-Liste nicht neu. Das bereits in der Verpackungsverordnung enthaltene Instrument der Vollständigkeitserklärung wird fortgeführt. Während nach der Verpackungsverordnung als Hinterlegungsstelle und für die Veröffentlichung der VE-Liste bis zum 31. Dezember 2018 die Industrie- und Handelskammern zuständig waren, ist dies seit dem 1. Januar 2019 die ZSVR. 
 


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