01. Verpackungsgesetz – Sinn und Zweck?
Das Verpackungsgesetz regelt Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Verpackungen. Es ist zum Januar 2019 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung von 1992 abgelöst. Schon die Verpackungsverordnung hat die Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen eingeführt, für Verkaufsverpackungen die Pflicht zur Beteiligung an Entsorgungssystemen – sog. Systeme – geregelt und diesen hohen Recyclingquoten vorgegeben. Mit dem Verpackungsgesetz setzt der Gesetzgeber auch die europäischen Vorgaben der erweiterten Herstellerverantwortung um.
Das Verpackungsgesetz verpflichtet unter anderem alle Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen, bereits vor dem Inverkehrbringen der Verpackung in Deutschland zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Bei fehlender Registrierung besteht ein Vertriebsverbot für die Waren. Welche weiteren Pflichten bestehen, hängt von der Art der in Verkehr gebrachten Verpackungen ab.
Das Verpackungsgesetz hat vor allem die Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen und mit umfangreichen, teilweise hoheitlichen Aufgaben betraut. Darüber hinaus setzt das Gesetz insbesondere höhere Recyclingquoten, fordert einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verkaufsverpackungen, erweitert den Einfluss der Kommunen auf die Gestaltung der Sammlung von Verkaufsverpackungen vor Ort, regelt eine klarere Kontrolle der Entsorgungssysteme, stellt höhere Anforderungen an Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die Prüfaufgaben wahrnehmen, und bringt neue Anforderungen für Getränkeverpackungen.
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