01. Verpackungsgesetz – Sinn und Zweck?
Das Verpackungsgesetz regelt Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Verpackungen. Es ist zum Januar 2019 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung von 1992 abgelöst. Schon die Verpackungsverordnung hat die Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen eingeführt, für Verkaufsverpackungen die Pflicht zur Beteiligung an Entsorgungssystemen – sog. duale Systeme – geregelt und diesen hohen Recyclingquoten vorgegeben.
Es verpflichtet die Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die zum privaten Endverbraucher gelangen, bereits vor dem Inverkehrbringen der Verpackung zur Registrierung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister. Ergänzend haben die verpflichteten Erstinverkehrbringer die Datenmeldungen über die in Verkehr gebrachten Verpackungen, die sie an die Systeme übermitteln, dupliziert an die Zentrale Stelle zu melden.
Das Verpackungsgesetz hat vor allem die Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen und mit umfangreichen, teilweise hoheitlichen Aufgaben betraut. Darüber hinaus setzt das Gesetz insbesondere höhere Recyclingquoten, fordert einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verkaufsverpackungen, erweitert den Einfluss der Kommunen auf die Gestaltung der Sammlung von Verkaufsverpackungen vor Ort, regelt eine klarere Kontrolle der Entsorgungssysteme, stellt höhere Anforderungen an Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die Prüfaufgaben wahrnehmen, und bringt neue Anforderungen für Getränkeverpackungen.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: