05. Wie erfolgt die Registrierung?
Die Registrierung muss vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von mit Ware befüllten Verpackungen vorgenommen werden.
Die Registrierung ist auf der Internetseite der Zentrale Stelle Verpackungsregister im elektronischen Datenverarbeitungssystem LUCID vorzunehmen. Das Gesetz schreibt ein rein elektronisches Registrierungsverfahren vor.
Der Hersteller/Erstinverkehrbringer hinterlegt im Verpackungsregister LUCID (https://lucid.verpackungsregister.org/Hersteller/Registrierung/Teil-1) seine Stammdaten und erhält eine Registrierungsnummer, die er dann bei seinem System zum Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags für die Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht angibt.
Im Rahmen der erstmaligen Registrierung erstellt der Hersteller/Erstinverkehrbringer im Verpackungsregister LUCID unter https://lucid.verpackungsregister.org/login zunächst seinen Login, indem er den Unternehmensnamen, den Verantwortlichen und zusätzlich den konkreten Bearbeiter im Unternehmen mit E-Mail-Adresse eingibt.
Über einen per E-Mail versendeten Aktivierungslink muss er das Login innerhalb von 24 Stunden aktivieren. Danach kann er innerhalb von sieben Tagen die Registrierung durch Eingabe seiner weiteren Herstellerangaben abschließen (siehe Checkliste „Ich bin verpflichtet, was muss ich vor der Registrierung wissen?“). Bevor der Hersteller seinen Registrierungsantrag endgültig absendet, bekommt er alle Angaben noch einmal zusammengefasst dargestellt. Hat er den Antrag auf Registrierung gestellt, übermittelt ihm die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) per E-Mail seine Registrierungsnummer und es wird automatisch der Verwaltungsakt zur Registrierung erlassen und elektronisch übermittelt. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. die Steuernummer des Herstellers wird im öffentlichen Register angezeigt.
Die Registrierung für die verpflichteten Erstinverkehrbringer erfolgt immer mit der Benennung „Hersteller“, unabhängig davon, ob sie Produzent oder z. B. Händler/Importeur sind. Dies hängt damit zusammen, dass das VerpackG die Verpflichteten „Hersteller“ nennt.
Das Verpackungsregister LUCID wird ausschließlich elektronisch betrieben; dies ist im Gesetz so vorgesehen. Sie benötigen ein internetfähiges Gerät, stationär oder mobil, auf welchem Browser einer bestimmten Aktualitätsstufe installiert sind. Die Details hierzu sind unter den „Technischen Voraussetzungen“ erläutert. Ihre Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist ausschließlich online und nicht in Papierform, zu tätigen. Daher empfehlen wir Ihnen, die Browsereinstellungen Ihres Gerätes zu überprüfen und falls diese nicht kompatibel sind, gegebenenfalls ein anderes Gerät zu nutzen.
Informationen erhalten Sie auf der Webseite im Bereich "Verpackungsregister LUCID" unter Technische Voraussetzungen.
Die Registrierung bezieht sich sowohl auf den Hersteller als auch auf die Markennamen der von ihm erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungen. Für die Registrierung ist die Angabe folgender Registrierungs- bzw. Stammdaten erforderlich:
- Name und Anschrift des Herstellers
- (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer
- (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
- Markennamen, unter dem die Verpackungen in Verkehr gebracht werden
- (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
- Kontaktdaten des Herstellers (Telefonnummer, Postleitzahl)
- (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
- Angabe einer verantwortlichen Person/ggf. ergänzend Bearbeiter
- nationale Kennnummer (beispielsweise: Handelsregister-Nr.)
- Erklärung über die Systembeteiligung bzw. über eine Teilnahme an einer sog. Branchenlösung
- Erklärung, dass der Antrag nicht durch einen beauftragten Dritten gestellt wurde
- Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
Eine Registrierung in LUCID ist wegen des weiten Herstellerbegriffs des VerpackG in jedem Fall nur unter der Bezeichnung "Hersteller" und nicht "Händler", „Vertreiber“ o. Ä. möglich. Neben dieser Registrierung muss der Hersteller unter seiner Registrierungsnummer die Systembeteiligung für seine Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht bei einem System vornehmen. Auch dies ist im Rahmen der Registrierung zu bestätigen. Für einige Verpflichtete besteht für einige Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht auch die Möglichkeit der Beteiligung an einer Branchenlösung.
Den Antrag auf Registrierung hat der Hersteller höchstpersönlich zu stellen. Die Verpflichtung zur Abgabe der erforderlichen Angaben und Erklärungen darf nach § 35 Absatz 1 Satz 2 VerpackG nicht durch Dritte erfolgen. Damit soll vermieden werden, dass im Namen eines Herstellers durch Dritte nicht korrekte Angaben gemacht werden.
Für juristische Personen muss als Verantwortlicher eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person benannt werden. Sollte keine Einzelvertretungsberechtigung vorliegen, ist unternehmensintern ein Bevollmächtigter als Verantwortlicher zu bestimmen. Je nach Unternehmensform kann es sich bei dem Verantwortlichen z.B. um ein Vorstandsmitglied eines mehrköpfigen Vorstandes, einen Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungs-/ Einzelbevollmächtigten handeln. Eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person kann beispielsweise auch ein entsprechend bevollmächtigter Teamleiter oder Fachverantwortlicher sein. Unternehmensinterne Regularien (4-Augen-Prinzip, Wertgrenzen, Ressortzuständigkeiten u.a.) müssen im Rahmen der Registrierung also nicht abgebildet werden.
Der Verantwortliche hat für die ordnungsgemäße Registrierung Sorge zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen.
Verpflichtete ausländische Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können mit Ausnahme der Registrierung einen sogenannten „Bevollmächtigten“ mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem VerpackG beauftragen. Informationen zum „Bevollmächtigten“ finden Sie im Themenpaket „Bevollmächtigung“.
Bei der Registrierung in LUCID ist die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.) nicht zwingend, es reicht die Eingabe Ihrer Steuernummer aus. Die USt.-IdNr. dient vor allem zur umsatzsteuerlichen Regelung von grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU. In vielen Ländern, so auch in Deutschland, unterscheidet sie sich von der normalen Identifikations- oder Steuernummer. Wer über keine USt.-IdNr. verfügt, gibt dies an und wird automatisch zur Eingabe einer Steuernummer weitergeleitet. Unternehmen/Unternehmer erhalten grundsätzlich eine Steuernummer, die beispielsweise in der Steuererklärung und in Rechnungen angegeben werden muss. Auch Kleingewerbetreibende erhalten nach der Gewerbeanzeige vom Finanzamt eine, von Ihrer privaten Steuernummer abweichende, unternehmerische Steuernummer.
Das ist aus technischen Gründen sowie aus Gründen der automatisierten Überprüfbarkeit nicht möglich. Bitte geben Sie die Steuernummer an, die Sie bei dem Vertragsschluss mit einem System oder einem Marktplatz angeben.
Die Registrierung erfordert eine Auflistung der Markennamen, unter denen mit Ware befüllte Verpackungen vom Verpflichteten erstmals in Verkehr gebracht werden (z.B. Produzenten, Versandhändler, Importeure), differenziert nach Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht und Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Wenn ein Markenname sowohl auf einer Verpackung mit als auch einer Verpackung ohne Systembeteiligungspflicht angebracht ist, ist entsprechend beides bei der Registrierung anzugeben.
Wenn ein Produkt eine Obermarke und zusätzlich Untermarken (sog. Sub-Marken) hat, reicht die Angabe der Obermarke aus. Es muss sich nicht um eine eingetragene Marke im Sinne des Markenrechts handeln. Markennamen von in Deutschland bezogener Handelsware, die Sie lediglich weiterveräußern, sind nicht anzugeben. Beispiel: Firma Keksglück vertreibt Butterkekse mit dem Namen „Butti“ und Haferkekse unter dem Namen „Hafi“. Auf der Verpackung ist immer „Keksglück“ als Obermarke eingetragen. Es reicht somit die Eintragung der Marke „Keksglück“.
Nicht einzutragen:
- Typenbezeichnungen, Artikelspezifizierungen, Modellbezeichnungen (z. B. Kopfhörer A10, Kopfhörer A15)
- Füllgrößen (z. B. 50 g, 100 g)
- Produktbezeichnungen (z. B. Kopfhörer, Schmieröl)
Auch für die Markennamen gilt, dass die Zentrale Stelle Verpackungsregister verpflichtet ist, diese im öffentlichen Register auszuweisen.
Wenn Sie Verpackungen ohne Markennamen in Verkehr bringen, tragen Sie auch unter „Markennamen“ Ihren Unternehmensnamen ein (Nicht: No name oder keine Marke usw.). Das Fehlen von Markennamen betrifft z.B. oft Versandhändler, insoweit als sie sich nur für die Versandverpackung registrieren. Sofern die Versandverpackung keinen Markennamen trägt, reicht die Angabe des Versandhändlers (Unternehmensname sofern vorhanden, oder Name des Inhabers).
Häufig ist der Onlinehändler nur für die Versandverpackung registrierungspflichtiger Hersteller/Erstinverkehrbringer. Dies ist der Fall, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- er verkauft Produkte anderer Hersteller, die selbst die Produktverantwortung übernehmen (diese Hersteller sind Erstinverkehrbringer und damit registrierungspflichtig für die zugehörigen Markennamen).
- er importiert selbst keine Waren.
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, dann muss der Versandhändler diese Markennamen der anderen Hersteller bei seiner Registrierung für die Versandverpackung nicht angeben.
Sofern auf Serviceverpackungen der Name des Letztvertreibers aufgedruckt ist, ist dieser als Markenname anzugeben. Dies gilt auch in dem Fall, in dem ein Letztvertreiber von Serviceverpackungen vollständig die Systembeteiligungspflicht an einen Vorvertreiber delegiert hat. Dann ist der aufgedruckte Name sowohl vom Vorvertreiber im Register zu registrieren, als auch vom Letztvertreiber der Serviceverpackungen im Registrierungsprozess anzugeben. Sofern kein Name auf der Serviceverpackung aufgedruckt ist, gilt der Grundsatz, dass als Markenname der Name des registrierten Unternehmens anzugeben ist (im Fall der Delegation der Name des Vorvertreibers).
Melden Sie sich im Verpackungsregister LUCID mit Ihren Zugangsdaten an und klicken Sie in Ihrem persönlichen Zugangsbereich (Dashboard) in der Kachel Markennamen auf „Bearbeiten“.
- Markennamen hinzufügen
Klicken Sie auf die Schaltfläche „Markennamen hinzufügen" und tragen Sie den neuen Markennamen ein. Klicken Sie dann auf „Speichern" oder „Speichern und weiteren hinzufügen". Sofern Sie bei den Angaben zu den Verpackungen sowohl Verpackungen mit als auch ohne Systembeteiligungspflicht hinterlegt haben, beachten Sie bitte, dass weiterhin in jeder Kategorie jeweils mindestens ein Markenname zugeordnet sein muss.
- Markennamen löschen
Klicken Sie rechts neben dem zu löschenden Markennamen in der Spalte „Aktionen" auf das Papierkorb-Symbol und bestätigen Sie die Löschung.
- Markennamen bearbeiten
Der Name einer bereits hinterlegten Marke kann nicht mehr geändert werden. Wenn Sie einen Markennamen korrigieren möchten, löschen Sie diesen zunächst und fügen dann anschließend den korrekten Markennamen hinzu. Dazu klicken Sie rechts neben dem zu löschenden Markennamen in der Spalte „Aktionen" auf das Papierkorb-Symbol und bestätigen Sie die Löschung. Anschließend klicken Sie auf die Schaltfläche „Markennamen hinzufügen" und tragen Sie den neuen Markennamen ein. Klicken Sie dann auf „Speichern" oder „Speichern und weiteren hinzufügen".
- Zuordnung zu Verpackungen mit oder ohne Systembeteiligung ändern
Klicken Sie in der Tabelle der Markennamen rechts neben der entsprechenden Marke in der Spalte „Aktionen" auf das Editiersymbol und nehmen die Zuordnung vor.
Haben Sie alle gewünschten Änderungen vorgenommen, scrollen Sie nach unten und klicken auf „Weiter". Überprüfen Sie in der Zusammenfassung Ihre Angaben. Bestätigen Sie unten auf der Seite unter dem Abschnitt „Erklärungen" die Checkboxen und klicken dann auf die Schaltfläche „Änderungsregistrierung absenden", um die Änderungen zu speichern.
Über die Änderungen der Markennamen versendet die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) elektronisch einen Bescheid (Verwaltungsakt). Die Änderungen von Markennamen werden ab dem nächsten Tag im öffentlichen Herstellerregister angezeigt.
Neben dem händischen Eintragen von Markennamen ist es auch möglich, diese per XML-Upload hochzuladen. Damit können Sie zahlreiche Markennamen gleichzeitig eintragen. Wenn Sie diese Funktion nutzen möchten, beachten Sie bitte, dass alle bisher angegebenen Markennamen beim Hochladen einer Datei jeweils überschrieben werden. Eine Anleitung zum XML-Upload finden Sie hier: https://www.verpackungsregister.org/verpackungsregister-lucid/anleitungen/nutzung-xml-schnittstelle
Vertreiber müssen (fremde) Markennamen registrieren, wenn sie als Hersteller/Erstinverkehrbringer dieser Produkte in Deutschland einzustufen sind. Dies kommt typischerweise bei Importen vor: trägt der Vertreiber (Großhandel, Einzelhandel, Versand- bzw. Online-Handel) die rechtliche Verantwortung beim Grenzübertritt, so trifft ihn die Registrierungspflicht als Hersteller für die importierten Produkte in Deutschland (ebenso die Systembeteiligungspflicht für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht).
Für einen Unternehmensverbund bzw. Konzern ist jeweils zu prüfen, wer als Verantwortlicher die Registrierung bzw. Datenmeldung durchführen kann. Nicht als Dritte, sondern noch als unternehmenszugehörige Personen können Berechtigte bzw. Bevollmächtigte innerhalb eines Unternehmensverbundes in Frage kommen. Diese Personen können auch als Verantwortliche für mehrere Hersteller innerhalb des Unternehmensverbundes benannt werden. Allerdings müssen sie jeweils eine gesonderte E-Mail-Adresse für jeden einzelnen Hersteller anlegen und angeben. Die Angabe ein und derselben E-Mail-Adresse für mehrere Hersteller wird im elektronischen Registrierungsprozess nicht angenommen.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter der Konzernobergesellschaft soll als Verantwortlicher für drei Konzerngesellschaften benannt werden. Es müssen drei verschiedene Mailadressen angelegt und herstellerspezifisch im Verpackungsregister angegeben werden, etwa:
vorname.nachname1@firmenname.de, vorname.nachname2@firmenname.de und vorname.nachname3@firmenname.de, oder
verpackung1@firmenname.de, verpackung2@firmenname.de und verpackung3@firmenname.de
Den Antrag auf Registrierung hat der Hersteller/Erstinverkehrbringer höchstpersönlich zu stellen. Die dafür erforderlichen Angaben und Erklärungen dürfen nicht durch Dritte abgegeben werden. Eine Bevollmächtigung ist nach § 35 Absatz 1 Satz 2 VerpackG unzulässig. Dritte sind z. B. Externe und Makler, die der Hersteller hierfür nicht einschalten darf. Damit soll vermieden werden, dass im Namen eines Herstellers durch Dritte nicht korrekte Angaben gemacht werden.
Ein Hersteller als natürliche Person (z.B. Einzelkaufmann) kann selbst die Angaben hinterlegen sowie die Erklärungen abgeben.
Für juristische Personen muss als Verantwortlicher eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person benannt werden. Sollte keine Einzelvertretungsberechtigung vorliegen, ist unternehmensintern ein Bevollmächtigter als Verantwortlicher zu bestimmen. Je nach Unternehmensform kann es sich bei dem Verantwortlichen z.B. um ein Vorstandsmitglied eines mehrköpfigen Vorstandes, einen Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungs-/ Einzelbevollmächtigten handeln. Eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person kann beispielsweise auch ein entsprechend bevollmächtigter Teamleiter oder Fachverantwortlicher sein. Unternehmensinterne Regularien (4-Augen-Prinzip, Wertgrenzen, Ressortzuständigkeiten u.a.) müssen im Rahmen der Registrierung also nicht abgebildet werden.
Der Verantwortliche hat für die ordnungsgemäße Registrierung Sorge zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen.
Verpflichtete ausländische Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können mit Ausnahme der Registrierung einen sogenannten „Bevollmächtigten“ mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem VerpackG (mit Ausnahme der Registrierungspflicht) beauftragen. Informationen zum „Bevollmächtigten“ finden Sie im Themenpaket „Bevollmächtigung“.
Je nach Art des stattfindenden Rechtsträgerwechsels bleibt die Registrierung des alten Rechtsträgers entweder erhalten oder es ist eine Registrierung des neuen Rechtsträgers erforderlich. Deshalb hat der neue Rechtsträger in jedem spezifischen Einzelfall zu prüfen, ob die Hersteller-Eigenschaft auf ihn übergegangen ist und er verpflichtet ist, sich nach § 9 VerpackG registrieren zu lassen. Der alte Rechtsträger hat seinerseits zu prüfen, ob die Hersteller- Eigenschaft bei ihm verblieben ist und er gegenüber der Zentralen Stelle zu einer Änderungsmitteilung verpflichtet ist. Maßgeblich ist, ob eine Vermögensübertragung stattgefunden hat und in diesem Rahmen die Hersteller- Eigenschaft übergegangen ist.
Wenn sich der Rechtsträger des Herstellers ändert und dabei im Zuge der Vermögensübertragung die Hersteller-Eigenschaft übergegangen ist, wird eine Registrierung des neuen Rechtsträgers erforderlich. Selbstverständlich besteht diese Verpflichtung nur, sofern der neue Rechtsträger ebenfalls als Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt.
Der neue Rechtsträger ist als Rechtsnachfolger verpflichtet, sich registrieren zu lassen, sofern der ursprünglich Registrierte als Rechtssubjekt untergeht. Von einem entsprechenden Untergang ist vor allem in folgenden Konstellationen auszugehen:
- der Erwerb des Unternehmens eines Einzelkaufmannes durch einen Dritten
- die Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG
- die Verschmelzung im Wege der Neubegründung durch Übertragung nach § 2 Nr. 2 UmwG
- die Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG
- Vollübertragung unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 174 Abs. 2 Nr.1 UmwG
- Beendigung einer Kapitalgesellschaft und Co. KG durch Ausscheiden aller Gesellschafter
Die Registrierungsangaben sind nicht durch Dritte vorzunehmen. Daher geht die Registrierung nicht automatisch auf den neuen Rechtsträger über. Dies ergibt sich aus § 35 Satz 2 VerpackG, wonach die Beauftragung Dritter im Fall der Registrierung nach § 9 VerpackG ausgeschlossen ist. Der Registrierungsverwaltungsakt ist nicht rechtsnachfolgefähig.
Ja, eine Abmeldung hat unverzüglich gegenüber der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu erfolgen, wenn der Registrierte nicht mehr Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz ist. Die Löschung der im Internet veröffentlichten Daten aus dem Verpackungsregister durch die ZSVR erfolgt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung endet.
Eine Registrierung des neuen Rechtsträgers ist nicht erforderlich, wenn die ursprüngliche Rechtspersönlichkeit des Herstellers fortbesteht. Wird kein Vermögen übertragen, sondern lediglich die Rechtsform gewechselt, bleibt die Registrierung bestehen. Daher muss sich der Hersteller nicht neu registrieren lassen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Konstellationen zu nennen:
- Formwechsel des Herstellers systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach §§ 190 ff. UmwG
- Änderung der Firma des Herstellers systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach § 31 HGB
Aufgrund des Formwechsels bzw. der Firmenänderung wird allerdings in jedem Fall eine Änderungsmitteilung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister erforderlich. Die im jeweiligen Einzelfall von der Änderung betroffenen Angaben (zum Beispiel Name des Unternehmens, nationale Kennnummer o.a.) hat der neue Rechtsträger zum Gegenstand seiner Änderungsmitteilung zu machen.
Entscheidend ist die Hersteller-Eigenschaft der beteiligten Rechtsträger im jeweiligen Einzelfall:
Sofern der Unternehmensteil, der die Hersteller-Eigenschaft ausmacht, auf den neuen Rechtsträger übertragen wird, besteht für ihn die Pflicht zur Registrierung nach § 9 VerpackG. Die Registrierungsangaben dürfen nicht durch Dritte gemacht werden. Daher geht die Registrierung nicht automatisch auf den neuen Rechtsträger über. Der alte Rechtsträger hat sich abzumelden. Sofern nur Unternehmensteile übertragen werden, welche die Hersteller-Eigenschaft nicht ausmachen, ist eine Registrierung des neuen Rechtsträgers nicht erforderlich.
Insbesondere bei folgenden Vermögensübertragungen ist durch die beteiligten Rechtsträger zu prüfen, ob die Hersteller-Eigenschaft übergegangen ist oder nicht:
- Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG
- Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG
- Teilvermögensübertragung nach § 174 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UmwG
- Verkauf von Unternehmensteilen im Rahmen eines Asset-Deals.
Die Hersteller-Eigenschaft kann im Einzelfall auch zu einem Teil beim alten Rechtsträger verbleiben und zum anderen Teil auf den neuen Rechtsträger übergehen. Der alte Rechtsträger ist dann zu einer Änderungsmitteilung verpflichtet. Der neue Rechtsträger hat sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister neu registrieren zu lassen.
Wenn ein Hersteller keine mit Ware befüllten Verpackungen mehr in Verkehr bringt (Marktaustritt), hat er seine Registrierung zu beenden. Dies erfolgt mittels Anmeldung im Verpackungsregister LUCID und Klicken auf „Stammdaten bearbeiten“, danach auf „Registrierung beenden“. Die Registrierung endet mit dem Datum, welches ausgewählt wird (frühestes Datum ist das Datum der Beendigung). Über die Beendigung der Registrierung erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) dem Antragsteller elektronisch eine Bestätigung durch Verwaltungsakt. Hersteller/Erstinverkehrbringer dürfen mit Ware befüllte Verpackungen nur dann in Verkehr bringen, wenn sie ordnungsgemäß registriert sind. Wer eine Registrierung beendet, sollte daher sicher sein, dass er keine mit Ware befüllten Verpackungen mehr in Verkehr bringt.
Die Registrierung, die Datenmeldungen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sind für die Hersteller/Erstinverkehrbringer kostenfrei. Die Finanzierung der ZSVR erfolgt ausschließlich durch die genehmigten Systeme und Branchenlösungen. Hiervon unabhängig fallen für die Hersteller/Erstinverkehrbringer von Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht Kosten für die Beteiligung bei dem/den ausgewählten System/en, d.h. Beteiligungsentgelte für die Entsorgung und das Recycling dieser Verpackungen, an.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: