06. Welche Daten sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu melden?
Die Hersteller/Erstinverkehrbringer haben der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unverzüglich alle Angaben zu den Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht zu übermitteln, die sie im Rahmen der Systembeteiligung getätigt haben. Dies sind:
- Registrierungsnummer,
- Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen,
- Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
- Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
Über die Verpackungsmasse, der Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht, die der Hersteller in Verkehr zu bringen plant, muss der Hersteller einen Vertrag mit einem System abschließen (sich „an einem System beteiligen“). Gleichzeitig sind genau die Mengen, die der Hersteller an das System übermittelt hat, auch bei der ZSVR anzugeben, indem diese in das Verpackungsregister LUCID eingegeben werden.
Die Mengenmeldungen des Herstellers erfolgen immer doppelt. Sobald eine Mengenmeldung an ein System erfolgt, muss der Hersteller auch eine gleichlautende Meldung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) abgeben.
Hat der Hersteller also mit dem System eine einmalige Meldung pro Jahr vertraglich vereinbart (unabhängig, ob es sich um Plan- oder Istmengen handelt), hat er auch der ZSVR diese Meldung unverzüglich zu übermitteln. Ist mit dem System eine größere Meldehäufigkeit vereinbart (z.B. quartalsweise oder monatlich), so muss der Hersteller entsprechend häufiger Mengenmeldungen an die ZSVR leiten. Um den Prozess so einfach und unbürokratisch wie möglich zu gestalten, kann der Hersteller die Mengenmeldung auch als XML-File übertragen.
Nein, für die Datenmeldung schließt das Verpackungsgesetz eine Drittbeauftragung aus. Die Datenmeldung hat höchstpersönlich durch den verpflichteten Hersteller bzw. einen entsprechend autorisierten Bearbeiter im Unternehmen des Herstellers zu erfolgen. Dies ist jeweils bei den Meldungen auch entsprechend zu bestätigen.
Ausnahme: Verpflichtete ausländische Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können abgesehen von der Registrierung einen sogenannten „Bevollmächtigten“ mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem VerpackG beauftragen. Informationen zum „Bevollmächtigten“ finden Sie im Themenpaket „Bevollmächtigung“.
Nein. Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht sind keine Mengen im Verpackungsregister LUCID zu melden. Jedoch bestehen für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht unter anderem Rücknahme- und Verwertungspflichten nach § 15 Verpackungsgesetz.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: