08. Wie erfolgt eine Systembeteiligung?
Die Systembeteiligung hat bei einem oder mehreren durch die jeweils zuständige Landesbehörde genehmigten Systemen zu erfolgen, die eine flächendeckende, regelmäßige und unentgeltliche Rücknahme der gebrauchten Verpackungen beim privaten Endverbraucher gewährleisten. Endet die Genehmigung für ein System, ist eine Systembeteiligung ab der Beendigung der Genehmigung nicht mehr möglich. Gleiches gilt vor der Genehmigung eines Systems.
Eine Liste der genehmigten Systeme finden Sie hier.
In Deutschland gilt für bestimmte Verpackungen, wie Verkaufs- Um- und Versandverpackungen eine sogenannte Systembeteiligungspflicht. Diese Pflicht zu erfüllen, ist Sache des Unternehmens, welches die mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung, die typischerweise beim privaten Endverbraucher (private Haushalte oder vergleichbare Anfallstellen) als Abfall anfällt, erstmals gewerbsmäßig an einen Dritten in Deutschland mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt.
Um die Systembeteiligungspflicht zu erfüllen, müssen die verpflichteten Unternehmen (im Gesetz als Hersteller benannt) mit einem oder mehreren Systemen einen sogenannten Systembeteiligungsvertrag abschließen. Dabei sind diese verpflichtet, neben der Materialart und der Masse der jeweiligen Verpackungen auch die Registrierungsnummer anzugeben, die sie von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister LUCID erhalten haben. Außerdem müssen die verpflichteten Unternehmen immer dann eine identische Datenmeldungen zu ihren Verpackungsmengen im Verpackungsregister LUCID melden, wenn sie die Verpackungsmengen ihrem System melden. Dies ist erstmalig beim Vertragsschluss der Fall. Über das Systembeteiligungsentgelt bezahlt man die flächendeckende Sammlung, Sortierung und das Recycling der Verpackungen, die man selbst abgibt.
Neben der Verpackung selbst müssen Hersteller nach dem Verpackungsgesetz auch alle Bestandteile und Hilfsmittel einer Verpackung an einem System beteiligen, die einen typischen Verpackungszweck besitzen. Dazu zählen zum Beispiel Etiketten, Klebestreifen, Verschlüsse sowie alle Füllmaterialien. Diese erfüllen den genannten Zweck, weil sie dem Schutz, der Handhabung und der Darbietung von Waren dienen.
Nein, das Verpackungsgesetz enthält hinsichtlich der Systembeteiligungspflicht keine Bagatellgrenze. Eine solche gibt es allein hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung („Wer muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben?“).
Ja, er muss allerdings alle Erklärungen abgeben, die auch der einzelne Hersteller abzugeben verpflichtet ist. Er kann die Systembeteiligung nur für den Hersteller und auf dessen Registrierungsnummer vornehmen, so dass das System wiederum seine Pflichten gegenüber dem konkreten Hersteller erfüllen kann.
Davon unbenommen ist die Datenmeldung des Verpflichteten im Verpackungsregister LUCID. Diese muss der Verpflichtete selbst vornehmen, und zwar bezogen auf das genehmigte System, welches vom Dritten beauftragt wurde. Eine Datenmeldung, bezogen auf Dritte, ist nicht zulässig.
Ja, es gilt jedoch: ein beauftragter Dritter muss dem System die Herstellerdaten, inklusive der jeweiligen Registrierungsnummer, mit jeweils konkreten Mengen je Hersteller melden. Ferner muss der Systembetreiber jedem Verpflichteten unverzüglich rückbestätigen, für welche Menge pro Materialart eine Systembeteiligung vorgenommen wurde. Diese gesetzlichen Vorgaben verändern die Tätigkeit von Dritten/Maklern gegenüber der Situation nach der Verpackungsverordnung. Eine Systembeteiligung durch einen beauftragten Dritten kann nur noch konkret auf eine Registrierungsnummer erfolgen, also nicht im Vorfeld in Bezug auf abstrakte Mengen oder auf ein Mengenpaket für mehrere Hersteller. Auch muss gewährleistet sein, dass der Hersteller die Rückbestätigung des entsprechenden Systembetreibers erhält.
Davon unbenommen ist die Datenmeldung des Verpflichteten im Verpackungsregister LUCID. Diese muss der Verpflichtete selbst vornehmen, und zwar bezogen auf das genehmigte System, welches vom Dritten beauftragt wurde. Eine Datenmeldung, bezogen auf Dritte, ist nicht zulässig.
Zulässig sind nachträgliche Abzüge nach § 7 Absatz 3 VerpackG, wenn die systembeteiligten Verpackungen wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endverbraucher abgegeben werden und der Hersteller die Verpackungen zurückgenommen sowie einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 5 VerpackG zugeführt hat. Die Rücknahme und anschließende Verwertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. In diesem Fall gelten die betreffenden Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungsentgelte nicht mehr als in Verkehr gebracht.
Auch der „eigenständige“ bzw. „ungeplante“ Export durch einen Händler/Weitervertreiber kann nach § 12 Nummer 3 VerpackG unter strengen Voraussetzungen zur nachträglichen Befreiung von der Systembeteiligungspflicht führen, wenn die systembeteiligten Verpackungen nachweislich nicht in Deutschland bzw. im Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden. Dazu muss der Export unter anderem im Einzelfall nachprüfbar vom Erstinverkehrbringer/Hersteller dokumentiert werden. Ein gesetzlicher Rückerstattungsanspruch gegenüber dem System entsteht in diesem Fall jedoch nicht.
Einzelheiten entnehmen Sie bitten unserem FAQ in Langform, welches die aktuelle Gesetzesauslegung der ZSVR darstellt. Die ZSVR legt diese Rechtsauffassung für die Abgabe der Vollständigkeitserklärungen ab dem Bezugsjahr 2020 zwingend zugrunde.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: