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Die „Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme“ wurden aktualisiert

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Die „Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme“ sind von den registrierten Sachverständigen für die Prüfung der Erfüllung der Nachweispflichten der Systeme zu beachten.

Diese sind bis zum 1. Juni des auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres schriftlich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vorzulegen. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen betreffen den Wegfall der Übergangsregelungen VerpackV/VerpackG, die Festlegung der Jahresabgrenzung (Nummer 10.3) und die Anrechenbarkeit von Aschen auf die Recyclingquote (Nummer 15.2.4). 

 

Die Prüfleitlinien zum Mengenstromnachweis der Systeme finden Sie hier:


„Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme“ zur Prüfung der Erfüllung der Nachweispflichten der Systeme im Rahmen des Mengenstromnachweises gemäß § 17 Absatz 2 VerpackG  (Stand: 15. Dezember 2020)