Diese sind bis zum 1. Juni des auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres schriftlich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vorzulegen. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen betreffen den Wegfall der Übergangsregelungen VerpackV/VerpackG, die Festlegung der Jahresabgrenzung (Nummer 10.3) und die Anrechenbarkeit von Aschen auf die Recyclingquote (Nummer 15.2.4).
Die Prüfleitlinien zum Mengenstromnachweis der Systeme finden Sie hier:
„Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme“ zur Prüfung der Erfüllung der Nachweispflichten der Systeme im Rahmen des Mengenstromnachweises gemäß § 17 Absatz 2 VerpackG (Stand: 15. Dezember 2020)