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Hinterlegte Vollständigkeitserklärungen für das Jahr 2019

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Freitag, 15. Mai 2020 war der gesetzliche Stichtag zur Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen im Verpackungsregister LUCID für das Bezugsjahr 2019. Die Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt haben, ist im öffentlichen Register für alle Interessierten hier auffindbar. 

 

Der gesetzliche Hinterlegungsstichtag für die VE ist der 15. Mai eines jeden Jahres. Die Anzahl der abgegebenen Vollständigkeitserklärungen hat sich im Vergleich zu den Vorjahren signifikant erhöht. Wir werden dazu noch Auswertungen veröffentlichen. Das ist ein Anzeichen, dass die Arbeit der Zentralen Stelle Wirkung zeigt und es der deutlich überwiegenden Anzahl an Unternehmen mit den gegebenen Hilfestellungen (siehe unten) möglich war, ihren Pflichten pünktlich nachzukommen. 

 

Einige wenige Unternehmen haben übermittelt, dass sie aufgrund der Corona-Situation die Prüfung nicht pünktlich abschließen konnten und daher die Hinterlegung verspätet vornehmen werden. Wichtiger Hinweis: Es ist nach wie vor möglich, Vollständigkeitserklärungen im Verpackungsregister LUCID zu hinterlegen. Zur Unterstützung bei der Abgabe hat die ZSVR ergänzend zu den Prüfleitlinien das Dokument „Technische Anleitung Vollständigkeitserklärung“ erarbeitet. Dort wird die Abgabe in technischer Hinsicht ausführlich erklärt. Bei Fragen, insbesondere zur Vor-Ort-Prüfung, sprechen Sie bitte vorrangig den beauftragten Prüfer an.

 

Ergänzender Hinweis: Ob eine verspätete Hinterlegung als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird, liegt im Ermessen der einzelnen Vollzugsbehörde, hier hat die ZSVR keine Zuständigkeit. Eine Fristverlängerung ist bei gesetzlichen Fristen nicht möglich.