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Information zur Änderung der Verbunddefinition im VerpackG (12/ 2020)

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Mit der am 29. Oktober in Kraft getretenen KrWG-Novelle vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) wurde in Angleichung an die mit der Richtlinie (EU) 2018/852 in der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG eingeführten Definition für Verbundverpackungen auch die Verbunddefinition in § 3 Absatz 5 VerpackG geändert. Damit entfällt in § 3 Absatz 5 VerpackG die bisherige Ausnahme aus der Verbunddefinition für Verpackungen, bei denen die Hauptmaterialkomponente einen Masseanteil von 95 Prozent überschreitet. 

In § 16 Absatz 3 Satz 4 VerpackG wird allerdings mit der Gesetzesänderung gleichzeitig die bisherige ökologische Überlegung aufrechterhalten, dass „in diesen Fällen jedoch häufig eine gemeinsame Verwertung zusammen mit dem Stoffstrom der Hauptmaterialart ökologisch sinnvoll ist“ (BT-Drs. 19/22612, S. 24). Die bisherige Verbunddefinition hatte zur Folge, dass eine Verbundverpackung, bei der eine Materialkomponente den Masseanteil von 95 % überschreitet, im Rahmen des Recycling und der damit verbundenen Quotenberechnung dieser Hauptmaterialart zugerechnet werden musste. 

 

Vor dem Hintergrund von Fragen aus dem Markt, ob mit der Gesetzesänderung eine Änderung der bisherigen Praxis der Quotenberechnung bei Verbundverpackungen beabsichtigt sein sollte, hält der Beirat Erfassung, Sortierung, Verwertung im Rahmen seiner Aufgabe nach § 28 VerpackG, Empfehlungen u. a. zur Verbesserung der Sortierung und auch zur Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle zu erarbeiten und zu veröffentlichen fest: 

 

Es ist das Verständnis des Beirates, dass der Gesetzgeber mit der geänderten Verbunddefinition keine Änderungen in der Praxis bewirken, sondern lediglich den Wortlaut des deutschen Gesetzes den europäischen Vorgaben anpassen wollte. Eine Änderung der Praxis der Quotenberechnung ist daher aus Sicht des Beirates nicht vorzunehmen.