Zur Startseite

Verwaltungsvorschrift „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ in der Ausgabe 2021 veröffentlicht

|

Der Katalog zur Ermittlung der Systembeteiligungspflicht einer Verpackung wurde als Ergebnis der jährlichen Überprüfung am 7. Oktober 2021 auf unserer Webseite in einer inhaltlich und redaktionell aktualisierten und erweiterten Fassung veröffentlicht.

Die neue Katalogausgabe 2021 umfasst nunmehr 37 Produktgruppen mit 491 Einzelprodukten. Zur Suche in der Katalogdatenbank gelangen Sie hier.
Insbesondere bei der Produktgruppe Getränke haben sich einzelne Abgrenzungskriterien verändert, weil Einwegverpackungen mit höheren Füllgrößen im Bereich der privaten Haushalte und vergleichbaren Anfallstellen eine größere Marktrelevanz haben. 


Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ändern sich aufgrund der Novelle des Verpackungsgesetzes die Vorschriften zur Pfandpflicht von Einweggetränkeverpackungen. Ab diesem Zeitpunkt sind Verpackungen verschiedener Getränke pfandpflichtig, welche bislang systembeteiligungspflichtig sind. 


Für folgende Getränke, die in Einwegkunststoffgetränkeflaschen oder Dosen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter abgefüllt sind, gilt zukünftig die Pfandpflicht:
• Sekt und Sektmischgetränke,
• Wein und Weinmischgetränke,
• weinähnliche Getränke und Mischgetränke,
• Alkoholerzeugnisse und sonstige alkoholhaltige Mischgetränke,
• Fruchtsäfte und Gemüsesäfte,
• Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure.
Für folgende Getränke gilt die Pfandpflicht, sofern sie in Dosen abgefüllt sind:
• Milch- und Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse,
• diätetische Getränke für Säuglinge und Kleinkinder.

In den Produktblättern der Getränke, die von der Änderung betroffen sind, wird darauf hingewiesen und die ab dem 1. Januar 2022 pfandpflichtigen Verpackungen sind auf der Übersicht „Systembeteiligungspflicht im Detail“ in der Spalte Ausprägung/ Form mit „(Änderung: Pfand)“ gekennzeichnet. 


Die bisherige Aussage, dass Verpackungen von Schmierstoffen und Schmierölen ausnahmslos als nicht systembeteiligungspflichtig angesehen werden, hat sich bei der Prüfung von Antragsunterlagen im Rahmen von Einordnungsanträgen nicht bestätigt. Deshalb wurden die jeweiligen Abgrenzungskriterien konkretisiert, welche auf Verpackungen von Schmierstoffen und Schmierölen anzuwenden sind, die keine schadstoffhaltigen Füllgüter enthalten.


Wichtig ist: Bei der Anwendung des Katalogs ist der dazu verfasste Leitfaden zu berücksichtigen. In diesem werden Hintergründe, Herangehensweisen und Einzelheiten zur konkreten Anwendung des Katalogs erläutert. Den Leitfaden finden Sie hier. Zu den aktualisierten Produktgruppenblätter sowie zur Gesamtschau des Katalogs im PDF-Format gelangen Sie hier