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Vollständigkeitserklärungen für das Jahr 2021 - Stichtag 16. Mai 2022

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Der gesetzliche Hinterlegungsstichtag für die Vollständigkeitserklärung ist der 15. Mai eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr. Fällt der Stichtag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Für das Bezugsjahr 2021 ist der gesetzliche Stichtag daher Montag, der 16. Mai 2022.

 

Wichtiger Hinweis: Zur Unterstützung bei der Abgabe hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ergänzend zu den Prüfleitlinien das Dokument „Technische Anleitung Vollständigkeitserklärung“ erarbeitet. Dort wird die Abgabe in technischer Hinsicht ausführlich erklärt. Bei Fragen, insbesondere zur Vor-Ort-Prüfung, sprechen Sie bitte vorrangig den beauftragten Prüfer an.
 

Die Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen finden Sie hier.
Die Technische Anleitung Vollständigkeitserklärung finden Sie hier.


Ergänzender Hinweis: Ob eine verspätete Hinterlegung als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird, liegt im Ermessen der einzelnen Vollzugsbehörde, hier hat die ZSVR keine Zuständigkeit. Eine Fristverlängerung ist bei gesetzlichen Fristen nicht möglich.