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ZSVR listet Sachverständigen aus dem Prüferregister aus

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Was ist passiert? Die ZSVR hatte mit Bescheid vom 23. Dezember 2022 einen registrierten Sachverständigen für zwei Jahre aus dem Prüferregister entfernt. Grund dafür waren wiederholte und grob pflichtwidrige Verstöße gegen die, im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, veröffentlichen Prüfleitlinien der ZSVR zu den Mengenstromnachweisen der Systeme und den Vollständigkeitserklärungen. 
Die Auslistung wird durch eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück (7 B 28/23) bestätigt. Der Sachverständige darf erst mit Beginn des Jahres 2025 wieder Prüfungen nach dem Verpackungsgesetz vornehmen. Aufgrund der hohen Bedeutung für den zukünftigen Umgang mit Verstößen gegen Prüfleitlinien, wird die Entscheidung von der ZSVR zudem zur Veröffentlichung bei einer Fachzeitschrift eingereicht, um die betroffenen Wirtschaftskreise im Detail zu informieren.

Was sind die Gründe für die Auslistung? Es bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Fachkunde des Sachverständigen. Diese ergeben sich aus dessen grob pflichtwidrigen Verstößen gegen die Prüfleitlinien. Die Verstöße betreffen

  • die Prüfung und Zertifizierung von zwei Recyclinganlagen im Rahmen der Nachweispflichten der Systeme zur Dokumentation der konkreten Verwertung der bei ihnen systembeteiligten Mengen sowie
  • die nachfolgend unten aufgeführten konkreten Tatbestände bei der Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen.

Die Auslistung ist gerechtfertigt, um drohende erhebliche Schäden für die Marktteilnehmer aufgrund unsachgemäßer Prüfungen abzuwehren und für Wettbewerbsgleichheit zu sorgen. Zudem stehen die durch die Prüfhandlungen entstandenen Schäden in einem eklatanten Widerspruch zu den Zielen des Verpackungsgesetzes und gefährden das Erreichen der gesetzlichen Vorgaben.

Wie gestaltet sich der Rechtsrahmen für eine Auslistung? Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit seiner Entscheidung wichtige Grundlagen für die Beurteilung von Prüferverstößen gelegt und sorgt damit für Rechtssicherheit, indem es grundsätzlich geklärt hat, 

  • wann grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien verstoßen wird und
  • wann ein wiederholter Verstoß vorliegt.

Auf ein subjektives Verschulden des Sachverständigen kommt es nicht an. Für einen wiederholten Verstoß reichen insgesamt zwei Fälle aus. Grob pflichtwidrig handelt, wer sich nach objektiven Maßstäben besonders weit vom geltenden Recht entfernt oder gegen eine besonders bedeutsame Regelung verstoßen hat.

Worin liegen die konkreten Prüferverstöße? Der Sachverständige hat weder die Vorgaben der „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung“ noch die gesetzlichen Vorgaben zu den Abzugsmengen wegen Unverkäuflichkeit beachtet. Aufgrund seiner unterlassenen Prüfungen hat er übersehen, dass ein Unternehmen seinen Dokumentations- und Nachweispflichten nicht nachgekommen ist, seine Abzüge unberechtigt waren und insoweit eine Unterbeteiligung vorlag. Für einen Mengenabzug aufgrund bloßer Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums von Lebensmitteln reicht offenkundig ein Verwertungsnachweis allein nicht aus. Es muss Verderb, die Rückgabe an den Hersteller und eine Rückerstattung der Beteiligungsentgelte im Einzelfall nachgewiesen sein.

Welche Bedeutung hat die Gerichtsentscheidung? Die Entscheidung zur Auslistung des Prüfers hat weitreichende Bedeutung – auch über das Verpackungsgesetz hinaus. Zum einen soll aus den Ergebnissen der Prüfungen von Vollständigkeitserklärungen hervorgehen, ob der Hersteller sämtliche in Verkehr gebrachte systembeteiligungspflichtige Mengen beteiligt hat, und damit die Umsetzung des Ziels gefördert werden, die Unterbeteiligung zu reduzieren. Zum anderen kann die ZSVR bei der Auslistung von Prüfern neben eigens von ihr ermittelten Sachverhalten zudem vom Umweltbundesamt festgestellte Verstöße gegen die Prüfleitlinien nach dem Einwegkunststofffondsgesetz einbeziehen.

Fazit: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück bestätigt, dass registrierte Sachverständige und Prüfer sich bei ihren Prüfungen an das Verpackungsgesetz und die vorgegebenen Prüfleitlinien halten müssen. Unsachgemäße Prüfungen laufen dieser Vorgabe zuwider und können nach den Maßstäben der ergangenen Entscheidung die Auslistung aus dem Prüferregister rechtfertigen.  

 

 

Fachinformation: ZSVR listet Sachverständigen aus dem Prüferregister aus