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Information & Orientierung

Erweiterte Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer aller Verpackungsarten

Seit dem 1. Juli 2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht. Alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen müssen sich mit Angaben zu den einzelnen Verpackungsarten und den jeweiligen Markennamen im Verpackungsregister LUCID registrieren. Die Registrierungspflicht gilt künftig auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Registrierungspflichtig ist dann auch, wer Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 VerpackG in Verkehr bringt, wie
 

  • Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter,
  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist und
  • Mehrwegverpackungen.


Eine Übersicht zur Abgrenzung der Verpackungen mit Systembeteiligungs- und ohne Systembeteiligungspflicht finden Sie hier.

Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen müssen Sie weiterhin ausschließlich für systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei dem/den gewählten System/en und im Verpackungsregister LUCID abgeben.
 


Sie möchten sich neu registrieren oder Ihre bestehende Registrierung anpassen?
Hier gelangen Sie zum Verpackungsregister LUCID.