Marktanteile
Marktanteilsberechnung und Prüfleitlinien für Systemprüfer zur Meldung und Bestätigung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 20 VerpackG
Die Zentrale Stelle entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme an der Gesamtmenge der an allen Systemen beteiligten Verpackungen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 VerpackG) und der einzelnen Systeme und Branchenlösungen an der Gesamtmenge der an allen Systemen und Branchenlösungen beteiligten Mengen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 VerpackG) – „Marktanteilsberechnungskonzept“. Auf dieser Basis erfolgt die Marktanteilsberechnung der Zentralen Stelle gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14, 15 und 16 VerpackG.
Zudem ist die Zentrale Stelle befugt, im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den Systemprüfern bei Prüfungen im Rahmen des Verpackungsgesetzes zu beachten sind (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 28 VerpackG).
Zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes zum 1. Januar 2019 hat die Zentrale Stelle ihr Marktanteilsberechnungskonzept und ihre Prüfleitlinien für Systemprüfer unter Beteiligung der betroffenen Wirtschaftskreise bereits 2018 entwickelt. Das Bundeskartellamt hat dem Marktanteilsberechnungskonzept in der Fassung vom 30. September 2020 und Prüfleitlinien Systemprüfer mit dem Stand 1. Januar 2019 sein Einvernehmen erteilt.
Das Bundeskartellamt hat einen Fallbericht zur Erteilung des Einvernehmens zum Marktanteilsberechnungskonzept und zu Prüfleitlinien für Systemwirtschaftsprüfer erstellt, welcher weiterführende Erläuterungen gibt.
Zu den Dokumenten:
- Marktanteilsberechnungskonzept in der Fassung vom 30. September 2020
- Prüfleitlinien für Systemprüfer zur Meldung und Bestätigung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 20 VerpackG“ (Stand: 1. Januar 2019)
- Fallbericht zur Erteilung des Einvernehmens zum Marktanteilsberechnungskonzept und zu Prüfleitlinien für System-Wirtschaftsprüfer der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister - Verpackungsentsorgung durch Duale Systeme
Veröffentlichung der (vorläufigen) Marktanteile gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 14 bis 16 VerpackG
Die Zentrale Stelle ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 14 bis 16 VerpackG verpflichtet, die festgestellten (vorläufig) zuzuordnenden Marktanteile zu veröffentlichen. Die (vorläufig) zuzuordnenden Marktanteile finden Sie hier:
Bezugszeitraum 2021
- für das zweite Quartal 2021
- für das erste Quartal 2021 aufgrund Sonderzwischenmeldung vom 21. Januar 2021
- für das erste Quartal 2021
Bezugszeitraum 2020
- für das vierte Quartal 2020
- für das dritte Quartal 2020
- für das zweite Quartal 2020
- für das erste Quartal 2020 aufgrund Sonderzwischenmeldung vom 23. Januar 2020
- für das erste Quartal 2020
Bezugszeitraum 2019
- für das Kalenderjahr 2019 für alle Systeme und Branchenlösungen
- für das Kalenderjahr 2019 für alle Systeme
- für das vierte Quartal 2019
- für das dritte Quartal 2019
- für das zweite Quartal 2019 aufgrund Sonderzwischenmeldung vom 24. April 2019
- für das zweite Quartal 2019
- für das erste Quartal 2019 aufgrund Sonderzwischenmeldung vom 23. Januar 2019