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Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen

Umsetzung § 21 VerpackG

§ 21 VerpackG enthält die Regelung zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte. Der primäre Adressat sind die Systeme, die für drei Fallgestaltungen finanzielle Anreize schaffen müssen. Dies geschieht, um bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

  • § 21 Abs. 1 Ziff. 1: die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, und
  • § 21 Abs. 1 Ziff. 2: die Verwendung von Recyclaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen zu fördern.

Regelkreis zum Design for Recycling

Ziel der Regelung in § 21 VerpackG ist es, einen Regelkreis in Gang zu setzen. Sofern der Hersteller finanzielle Anreize für die nachhaltigere Gestaltung seiner Verpackungen bekommt, wird er über entsprechende Investitionen nachdenken. Diese wiederum ziehen eine technische Entwicklung nach sich, die sich dann auf die Standards auswirkt. Schematisch sieht der Regelkreis wie folgt aus:

 

 

Weitere Informationen zum Mindeststandard insbesondere zur Basis, zu den Vorfestlegungen und zur Besetzung des Expertenkreises finden Sie in diesem Factsheet

Bearbeitungszyklus des Mindeststandards

Um den Systemen einen einheitlichen Rahmen für die Bemessung der Recyclingfähigkeit im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 VerpackG vorzugeben, ist gemäß § 21 Absatz 3 die jährliche Veröffentlichung eines Mindeststandards durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt vorgesehen. Hintergrund ist, dass Verpackungen recyclinggerechter und umweltfreundlicher werden müssen. Die im Verpackungsgesetz definierten Recyclingquoten sind ansonsten nicht zu erreichen. Adressat des Mindeststandards sind die Systeme. Diese sind auf der Basis des Mindeststandards verpflichtet, finanzielle Anreize für das recyclinggerechte Design von Verpackungen zu setzen.

Auch international tätige Unternehmen in Industrie und Handel haben ein hohes Interesse, die Verpackungen ihrer Waren recyclinggerechter zu gestalten. Deshalb ist der Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf unserer englischen Webseite auch in englischer Sprache verfügbar. Rechtlich bindend ist ausschließlich die deutsche Fassung.

Der Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen darf wegen des damit verbundenen Eingriffs in die wettbewerbsrechtlich geschützte Preisgestaltungsfreiheit der Systeme keine Aussage zur konkreten Anreizsetzung durch die Systeme oder Anreizmodelle treffen. 

Der Mindeststandard wird jährlich anhand des technischen Fortschritts sowie der Berichte der Systeme überprüft und fortgeschrieben.

Berichtspflicht der Systeme/Prüfung der Berichte

Über die Umsetzung dieser Vorgaben müssen die Systeme jährlich zum 1. Juni einen Bericht erstellen und der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) vorlegen.

Um möglichst ein gleichartiges Niveau zur Umsetzung der Berichtspflicht bei den Systemen zu erzielen, hat die ZSVR in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt einen Prüfstandard zu den Mindestinhalten der Berichte sowie zum Verständnis der Rechtsbegriffe (z. B. nachwachsende Rohstoffe, hochwertiges Recycling) für die Systeme erarbeitet.

Die Berichte der Systeme werden seitens der Zentralen Stelle Verpackungsregister plausibilisiert. Hierzu gehört z. B. der Abgleich mit dem Mengenstromnachweis des jeweiligen Systems, um den Anteil der Verpackungen zu überprüfen, der einem hochwertigen Recycling zugeführt wurde. Sofern sich keine Beanstandungen ergeben, erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt die Genehmigung zur Veröffentlichung des Berichts.

Die Auswertung der Berichte wird zudem als Grundlage für die Weiterentwicklung des Mindeststandards genutzt.


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