Hersteller von unbefüllten Verpackungen sind von den gesetzlichen Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten nicht betroffen.
Eine Sonderregelung gilt für Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Sie haben die Möglichkeit, die unbefüllten Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler „vorbeteiligt“ zu kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Das nennt sich „vorbeteiligt“ und ist nur bei Serviceverpackungen möglich. Der Letztvertreiber delegiert damit seine eigenen verpackungsrechtlichen Pflichten an eine Vorstufe der Inverkehrbringer der unbefüllten Verpackungen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen müssen sich bis zum 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort angeben, dass sie Serviceverpackungen in Verkehr bringen.
Wer seine Serviceverpackungen ausschließlich vorbeteiligt kauft muss das ebenfalls im Verpackungsregister LUCID im Registrierungsprozess angeben und dort den vorbeteiligten Kauf bestätigen. Dazu setzen sie bei den Angaben der Verpackungsarten in der Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“ ein Häkchen. (Siehe „Was ist eine Serviceverpackung?“ und „Welche Besonderheiten gelten bei Serviceverpackungen?“). Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Themenpaket „Serviceverpackungen“.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) enthält jedoch auch Regelungen für die Herstellung von Verpackungen, z.B. Stoffbeschränkungen (§ 5 VerpackG) oder Vorschriften zur Kennzeichnung von Verpackungen (§ 6 VerpackG). Diese Regelungen gelten gerade für die leere Verpackung und mithin für den Produzenten der Verpackung.
Extra-FAQ: Räumliche Nähe bei Serviceverpackungen
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: