Da Anknüpfungspunkt der Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht das Befüllen von Verpackungen mit Ware ist, sind die Verpackungshersteller, die leere Verpackungen in Verkehr bringen, von diesen Pflichten grundsätzlich nicht betroffen.
Eine Sonderregelung gilt für Serviceverpackungen. Bei diesen kann derjenige, der die Serviceverpackung mit Ware befüllt und erstmals an den Endverbraucher abgibt, von einem der Vorlieferanten verlangen, dass dieser sich für seine Serviceverpackungen registriert und an einem Entsorgungssystem beteiligt („Was ist eine Serviceverpackung?“).
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: