09. Wie ist eine Vollständigkeitserklärung abzugeben?
Das bereits in der Verpackungsverordnung enthaltene Instrument der Vollständigkeitserklärung erhöht die Transparenz hinsichtlich der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Vorrangiges Ziel der Regelung ist es, Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen dazu anzuhalten, ihrer Systembeteiligungspflicht vollständig und korrekt nachzukommen. Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben über die Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen zu enthalten – auch solcher, die nach Gebrauch bei Industrie oder Großgewerbe als Abfall anfallen. Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.
Die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr besteht für Hersteller, wenn die Menge an in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens eine der drei folgenden Schwellenwerte erreicht, beziehungsweise überschreitet oder eine behördliche Anordnung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung erteilt wird.
Auflistung der Schwellenwerte für Verpackungsmengen, die zur Abgabepflicht einer Vollständigkeitserklärung führen:
- Glas: 80 000 kg
- Papier, Pappe, Karton (PPK) in Summe: 50 000 kg
- Eisenmetalle + Aluminium + Kunststoffe + Getränkekartonverpackungen + sonstige Verbundverpackungen (LVP) in Summe: 30 000 kg
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und auch die zuständigen Landesbehörden sind auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte befugt, die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung jederzeit zu verlangen.
Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit der Prüfbestätigung sowie dem zugehörigen Prüfbericht des registrierten Prüfers elektronisch bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister in LUCID zu hinterlegen. Registrierte Prüfer finden Sie im Prüferregister der Zentrale Stelle Verpackungsregister über LUCID. Einzelheiten zur Hinterlegung sowie der qualifizierten elektronischen Signatur sowie zum technischen Ablauf der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung finden Sie in der „Technischen Anleitung Vollständigkeitserklärung“.
Die Vollständigkeitserklärung enthält Angaben zu(r)
- Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen;
- Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen;
- Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen;
- Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackungen;
- Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen;
- Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2;
- Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen.
Die Angaben sind durch einen registrierten Prüfer zu prüfen und bestätigen zu lassen. Die Prüfung und Bestätigung erfolgt anhand der „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung“ zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG (https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/pruefleitlinien/).
Die Vollständigkeitserklärung muss jährlich bis zum 15. Mai für das Vorjahr abgeben werden. Fällt der Stichtag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Sofern die Vollständigkeitserklärung auf Verlangen der Zentralen Stelle oder der Landesvollzugsbehörden abgegeben werden muss, wird in der Anordnung die einzuhaltende Frist angegeben.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: