11. Was bedeutet Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung?
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister erarbeitet jährlich im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Dabei sind die jeweiligen Materialarten der Verpackungen und die einzelnen Verwertungswege zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass hier die konkrete Praxis der Sortierung und Verwertung abzubilden ist. Eine theoretische Verwertbarkeit reicht nicht aus, um bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit berücksichtigt zu werden.
Ziel ist es, den Herstellern durch gestaffelte Beteiligungsentgelte der Systeme Anreize zu geben, die grundsätzliche Recyclingfähigkeit sowie den Anteil von Rezyklaten und nachwachsenden Rohstoffen in den Verpackungen zu verbessern.
Adressat des Mindeststandards sind zunächst die Systeme, mittelbar aber gerade auch die Hersteller/Erstinverkehrbringer. Die Systeme sind verpflichtet, das recyclinggerechte Design im Rahmen der Bemessung ihrer Beteiligungsentgelte zu berücksichtigen. Die Bewertung der Recyclingfähigkeit der Verpackungen und die finanzielle Anreizsetzung obliegt damit den Systemen. Diese haben das recyclinggerechte Design von Verpackungen unter Berücksichtigung des Mindeststandards einzuordnen und über die finanziellen Anreize durch die Beteiligungsentgelte zu entscheiden. Die Systeme haben der Zentrale Stelle Verpackungsregister jährlich über die Umsetzung der Vorgaben von § 21 VerpackG Bericht zu erstatten.
Nein, das ist im Gesetz nicht geregelt.
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