Die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung besteht für Unternehmen, deren systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen im Vorjahr mindestens einen der folgenden Schwellenwerte erreicht bzw. überschritten haben:
- Glas: 80.000 kg
- Papier, Pappe, Karton (kurz: PPK): 50.000 kg
- Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartonverpackungen, sonstige Verbundverpackungen (Leichtstoffverpackungen, kurz: LVP): 30.000 kg
Mit einer Vollständigkeitserklärung hinterlegen die verpflichteten Unternehmen ihre Verpackungsmengen und -materialien im Verpackungsregister LUCID. Damit geben sie an, ob sie diese Verpackungen ordnungsgemäß an einem System beteiligt haben.
Weitere Informationen zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung finden Sie hier.