04. Wer ist zur Registrierung verpflichtet?
Bis zum 1. Juli 2022 muss sich jedes Unternehmen im Verpackungsregister LUCID registrieren, das erstmals gewerbsmäßig in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringt (im Gesetz als „Hersteller“ bezeichnet).
Registrierungspflichtiger „Hersteller“ ist danach:
- wer eine leere Verpackung mit einer Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer)
- wer eine verpackte Ware nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt (Importeur), grundsätzlich gilt: Wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, gilt als „Importeur“; dies kann sein,
- wer mit Sitz im Ausland die Ware nach Deutschland sendet
- wer mit Sitz in Deutschland die Lieferung veranlasst hat
- wer im Versandhandel eine Versandverpackung mit Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Versandhändler bzw. Online-Händler)
Eine Ausnahme kann bei vorbeteiligten Serviceverpackungen bestehen: Bei Serviceverpackungen ist auf Verlangen des Letztvertreibers dieser Verpackung ausnahmsweise, neben dem Letztvertreiber, auch der Lieferant/Erstinverkehrbringer der leeren Verpackung unter anderem registrierungspflichtig.
Das Verpackungsgesetz unterscheidet Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht und Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht.
Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht sind mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Zu den Verkaufsverpackungen gehören auch Versand- und Serviceverpackungen.
Zu den Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht zählen Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit eine Systembeteiligung nicht möglich ist und Mehrwegverpackungen.
Ein Schaubild zur Abgrenzung der Verpackungen mit Systembeteiligungs- und ohne Systembeteiligungspflicht finden Sie hier.
Grundsätzlich ist der registrierungspflichtige Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes derjenige, der eine Verpackung gewerbsmäßig erstmals mit Ware befüllt und in Deutschland in Verkehr bringt.
Der maßgebliche Herstellerbegriff geht weiter als das in der Praxis verbreitete Verständnis, wonach der Hersteller eines Produktes nur der ist, der es auch produziert hat. In vielen Konstellationen gilt auch ein Händler/Vertreiber als Hersteller, so etwa:
- das Handelsunternehmen, das verpackte Ware durch einen Lohnhersteller produzieren lässt und ausschließlich selbst auf der Verpackung genannt wird (Wer ist Inverkehrbringer bei Eigenmarken des Handels?)
- das Handelsunternehmen mit Sitz im Ausland, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung dafür trägt
- das Handelsunternehmen mit Sitz im Inland, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung dafür trägt
- der ausländische Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung dafür trägt
- der inländische Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung dafür trägt
- der Versandhändler, der Ware in seine Versandverpackungen füllt und an die Endverbraucher weiterversendet
- das Unternehmen, welches einen Fulfillment-Dienstleister nach § 3 Absatz 14c VerpackG beauftragt hat
Weitere Informationen zum Herstellerbegriff finden Sie in diesem Schaubild.
Grundsätzlich gelten für den Online-Handel dieselben Maßgaben wie für den Versandhandel. Beispiele für registrierungspflichtige „Hersteller“ / „Erstinverkehrbringer“ finden Sie hier.
Registrierungs- und systembeteiligungspflichtige „Hersteller“ sind ferner auch
- der Online-Shop mit Sitz im Ausland, der verpackte Waren direkt an private Endverbraucher in Deutschland liefert
- der Online-Händler mit Sitz in Deutschland, der im Fall von Retouren das selbst reparierte Produkt in eigener Verpackung an den Endkunden zurückschickt
Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes, die in weiten Teilen zum 3. Juli 2021 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Verantwortung von Vertreibern, zu denen auch Versand- und Onlinehändler gehören können, bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern hinsichtlich der Versandverpackungen in § 7 Absatz 7 und § 3 Absatz 14c VerpackG geregelt:
Hiernach sind Fulfilment-Dienstleister für systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, die sie mit Waren befüllen, nicht Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Vielmehr gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller. Der Vertreiber muss die Registrierung und Systembeteiligung der Versandverpackungen vornehmen.
Die für die Systembeteiligung erforderlichen Informationen, wie Mengen und Materialarten der Versandverpackungen, muss der nach dem Gesetz verpflichtete Vertreiber dann notwendigerweise bei seinem Fulfilment-Dienstleister erfragen. Nach dem Verpackungsgesetz ist Fulfilment-Dienstleister, wer nach § 3 Absatz 14c VerpackG im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.
Ab 1. Juli 2022 dürfen Fulfilment-Dienstleister ihre Fulfilment-Dienstleistungen nur noch erbringen, wenn der beauftragende Vertreiber im Verpackungsregister registriert ist und die Verpackungen (Versand- und ggf. Produktverpackungen) an einem System beteiligt hat.
Soweit eine Importkonstellation vorliegt, gelten Besonderheiten. Diese finden Sie im Themenpapier „Import“.
Eine Sonderregelung gilt für Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Sie haben die Möglichkeit, die unbefüllten Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler „vorbeteiligt“ zu kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Das nennt sich „vorbeteiligt“ und ist nur bei Serviceverpackungen möglich. Der Letztvertreiber delegiert damit seine eigenen verpackungsrechtlichen Pflichten an eine Vorstufe der Inverkehrbringer der unbefüllten Verpackungen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen müssen sich bis zum 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort angeben, dass sie Serviceverpackungen in Verkehr bringen.
Wer seine Serviceverpackungen ausschließlich vorbeteiligt kauft muss das ebenfalls im Verpackungsregister LUCID im Registrierungsprozess angeben und dort den vorbeteiligten Kauf bestätigen. Dazu setzen sie bei den Angaben der Verpackungsarten in der Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“ ein Häkchen. (Siehe „Was ist eine Serviceverpackung?“ und „Welche Besonderheiten gelten bei Serviceverpackungen?“). Weitere Informationen
erhalten Sie in unserem Themenpaket „Serviceverpackungen“.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) enthält jedoch auch Regelungen für die Herstellung von Verpackungen, z.B. Stoffbeschränkungen (§ 5 VerpackG) oder Vorschriften zur Kennzeichnung von Verpackungen (§ 6 VerpackG). Diese Regelungen gelten gerade für die leere Verpackung und mithin für den Produzenten der Verpackung.
Extra FAQ: Räumliche Nähe bei Serviceverpackungen
Jede tatsächliche Abgabe an einen Dritten im Geschäftsverkehr ist ein „Inverkehrbringen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abgabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Eine Registrierung (und gegebenenfalls Systembeteiligung) ist z. B. auch für Warenproben oder Give-aways oder andere unentgeltliche Übergabe von verpackten Waren erforderlich, sofern dies in Ausübung bzw. zur Unterstützung einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Jede Weitergabe im Rahmen der Produktdistribution ist erfasst. Erforderlich ist allerdings, dass ein Dritter neuen Gewahrsam an der Verpackung erlangt hat.
Wer seine selbstständige Tätigkeit durch Gewerbeanzeige angezeigt hat, anzeigen müsste oder wer im Sinne des Einkommenssteuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt, handelt gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Auch wer Verluste aus seiner Tätigkeit steuerlich geltend macht oder wer einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 6 EStG) ermittelt, handelt gewerbsmäßig.
Vertiefende Informationen entnehmen Sie dem Informationsblatt zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen. Themenpapier: Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen
Wenn Verkaufsverpackungen im Auftrag eines (Handels-)Unternehmens unter Verwendung von dessen (Eigen-)Marke und/oder Namen, ohne namentliche Nennung des abfüllenden Unternehmens auf der Verpackung, in Verkehr gebracht werden, ist in einem solchen Fall der Auftraggeber und nicht der Abfüller als Hersteller/Erstinverkehrbringer einzuordnen, wenn die verpackte Ware auch an den Auftraggeber abgegeben wird.
Die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht hängt davon ab, ob jemand Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes ist. Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes ist derjenige, der erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern (private Haushalte oder vergleichbare Anfallstellen, wie z. B. Verwaltungen, Gastronomie oder Krankenhäuser) als Abfall anfällt, gewerbsmäßig an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt (§ 3 Abs. 9 S. 1 VerpackG). Dies ist in der Regel der Hersteller eines verpackten Produktes. Dieser muss die betroffenen Verpackungen an einem System beteiligen und sich im Verpackungsregister als Hersteller registrieren.
Eine Ausnahme hiervon besteht gemäß § 3 Abs. 9 S. 2 VerpackG nur dann, wenn die Verpackung der Ware
- im Auftrag eines Dritten befüllt wird und
- an diesen Dritten abgegeben wird und
- ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.
In diesem Fall muss der Auftraggeber die Systembeteiligung und Registrierung vornehmen. Er gilt dann als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Maßgeblich sind also die konkreten Angaben auf der Verpackung. Nur in dem Fall, in dem der Lohnabfüller nicht auf der Verpackung erkennbar ist, geht die Herstellereigenschaft auf den Auftraggeber über. Kennzeichnungen (z.B. aufgrund des Lebensmittelrechts), ohne namentliche Nennung (Identitätskennzeichen) gelten nicht als Nennung im Sinn von § 3 Abs. 9 VerpackG. Die Registrierungsnummer des Verpackungsregisters LUCID ist auch ein Identitätskennzeichen, das nicht als namentliche Nennung gilt.
Befindet sich auf der Verpackung der Name des Auftragnehmers/Lohnherstellers, beispielsweise mit dem Zusatz „hergestellt für [Name/Marke des Handelsunternehmens]“, so bleibt der abfüllende Auftragnehmer/Lohnhersteller der Erstinverkehrbringer/Hersteller und damit der Verpflichtete im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Angaben ohne Namensnennung (Identitätskennzeichen wie beispielsweise die Zulassungsnummer bzw. Genusstauglichkeitskennzeichen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bei Lebensmitteln oder auch die Registrierungsnummer des Verpackungsregisters LUCID) sind keine Namensnennung im Sinne des § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG. Identitätskennzeichen, die auf ein anderes als das auf der Verpackung namentlich genannte Unternehmen hinweisen, können daher allein nicht die Anwendung von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ausschließen. § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ist anzuwenden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Wenn Verkaufsverpackungen im Auftrag eines (Handels-)Unternehmens unter Verwendung von dessen (Eigen-)Marke und/oder Namen, ohne namentliche Nennung des abfüllenden Unternehmens auf der Verpackung, in Verkehr gebracht werden, ist in einem solchen Fall der Auftraggeber und nicht der Abfüller als Hersteller/Erstinverkehrbringer einzuordnen, wenn die verpackte Ware auch an den Auftraggeber abgegeben wird. In diesem Fall muss der Auftraggeber die Registrierung und gegebenenfalls die Systembeteiligung vornehmen. Er gilt dann als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Identitätskennzeichen lassen regelmäßig durch Recherchen Rückschlüsse auf das gekennzeichnete Unternehmen zu. Verpackungsrechtliche Bedeutung haben sie typischerweise nicht. In jedem Fall bedarf es bei Identitätskennzeichen weiterer Schritte, um das gekennzeichnete Unternehmen zu ermitteln. Ohne namentliche Nennung des anderen Unternehmens führen sie daher nicht zu einer Nichtanwendbarkeit von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG. Identitätskennzeichen sind insbesondere bei einigen Lebensmitteln als Ursprungskennzeichnung lebensmittelrechtlich vorgeschrieben, ohne dass sie verpackungsrechtliche Bedeutung erlangen.
Zwingende Namensangaben aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften, die in keinem Zusammenhang zur verpackungsrechtlichen Herstellereigenschaft stehen, können allein nicht die Anwendung von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ausschließen. § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ist anzuwenden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Aus Transparenzgründen sollte die rechtliche Vorschrift, die zur zusätzlichen Namensangabe zwingt, jedoch genannt werden, Beispiel: „Verantwortliche Person nach KosmetikV: [Name]“.
Zusätzliche Namensangaben, die vom verpackungsrechtlichen Hersteller abweichen, sind teilweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend, beispielsweise nach der KosmetikV. Sie führen dann nicht zu einer Nichtanwendbarkeit von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG, wenn die zusätzliche Namensnennung keine verpackungsrechtliche Bedeutung hat.
Wer verpackte Ware nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt ist registrierungspflichtiger Importeur; dies kann sein,
- wer mit Sitz im Ausland die Ware nach Deutschland sendet
- wer mit Sitz in Deutschland die Lieferung veranlasst hat
Grundsätzlich gilt: Wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, wird als „Importeur“ angesehen.
Vertiefende Informationen entnehmen Sie dem Themenpaket Orientierung für Importeure.
Eine Systembeteiligungspflicht für Verpackungen von Druckerzeugnissen/Verlagserzeugnissen liegt dann vor, wenn diese als Ware einzustufen sind. Die Wareneigenschaft kann beispielsweise bei Rechnungen oder Postwurfsendungen in Briefumschlägen fraglich sein. Hier kommt es darauf an, ob die Übermittlung eines gedanklichen Inhalts im Vordergrund steht (dann ist das Dokument keine Ware) oder die Verfügbarkeit der Verkörperung (dann handelt es sich um eine Ware).
Vertiefende Informationen entnehmen Sie dem Informationsblatt zu Dokumenten, Zeitungen, Zeitschriften usw. FAQ: Dokumente, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Bedienungsanleitungen, Postwurfsendungen, Werbeprospekte etc.: Abgrenzung Ware / Nicht-Ware zur Einstufung von Verpackungen
Informationen zur Prüfung, wann ein Gegenstand eine Verpackung ist und welche Kriterien zur Bestimmung der Verpackungseigenschaft eines Gegenstandes heranzuziehen sind, entnehmen Sie bitte unserem Themenpapier „Überprüfung, ob ein Gegenstand eine Verpackung oder eine Nicht-Verpackung ist“.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Verkaufsverpackung ist eine Verpackung, die typischerweise dem Endverbraucher mit Ware befüllt angeboten wird. Auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen sind Verkaufsverpackungen.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann dem Endverbraucher übergeben werden, z.B. die Brötchentüte beim Bäcker, die Imbissschale der Schnellgastronomie, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher.
Weitere Beispiele hierfür sind:
- Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
- Becher für Kaltgetränke
- Automatenbecher
- Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen, etc.
- Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn u.dgl.
- Teller für Suppen, Menüteller u. dgl.
- Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
- Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
- Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
- Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
- Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
- Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
- Tragetaschen aller Art
- Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
- Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
- Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen u. dgl.
Nein. Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch gegeben, wenn sie nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle, aber in deren räumlicher Nähe erfolgt, z.B. in einem an den Verkaufsraum angrenzenden separaten Produktions- bzw. Arbeitsraum. Das Kriterium „räumliche Nähe“ liegt vor, wenn die Befüllung und die Abgabe an den Endverbraucher auf demselben Betriebsgelände eines Letztvertreibers oder allenfalls wenige hundert Meter davon entfernt erfolgen. Es liegt grundsätzlich nicht mehr vor, wenn zwischen Abfüllort und Verkaufsstelle bzw. Ort der Übergabe an den Endverbraucher ein Transport auf öffentlichen Straßen notwendig ist. So ist z. B. bei einer zentralen Befüllung und anschließendem Transport zu verschiedenen Filialen eine räumliche Nähe nicht mehr gegeben. In diesen Fällen liegen keine Serviceverpackungen vor.
Vertiefende Informationen zum Kriterium der „räumlichen Nähe“ entnehmen Sie dem folgenden Informationsblatt. FAQ: „Räumliche Nähe“ bei Serviceverpackungen
Nein. Die Abfüllung kann zeitlich auch vor der tatsächlichen Abgabe an den Endverbraucher erfolgen. In der Regel fällt jedoch der Zeitpunkt der Befüllung mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Abgabe an den Endverbraucher) zusammen.
Eine Sonderregelung gilt für Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Sie haben die Möglichkeit, die unbefüllten Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler „vorbeteiligt“ zu kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Das nennt sich „vorbeteiligt“ und ist nur bei Serviceverpackungen möglich. Letztvertreiber, die ausschließlich Serviceverpackungen in Verkehr bringen und diese vollständig vorbeteiligt gekauft haben, müssen sich ab 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort den vorbeteiligten Kauf bestätigen. Dazu setzen sie bei den Angaben der Verpackungsarten in der Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“ ein Häkchen. (Siehe „Was ist eine Serviceverpackung ?“ und „Welche Besonderheiten gelten bei Serviceverpackungen ?“). Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Themenpaket „Serviceverpackungen“.
Der Letztvertreiber kann von einem der Vorvertreiber der von ihm mit Ware befüllten Serviceverpackungen verlangen, dass sich einer von diesen hinsichtlich der von ihm gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem dualen System beteiligt. Der Letztvertreiber sollte sicherstellen, dass ein Vorvertreiber die Systembeteiligungspflicht vollständig übernommen hat. Der Lieferant bzw. Großhändler ist verpflichtet, diese Bestätigung zu geben. Die Systembeteiligungspflicht des Letztvertreibers hinsichtlich anderer Service-, Verkaufs- und Umverpackungen bleibt unberührt.
Alternativ kann man seine verpackungsrechtlichen Pflichten (Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages, Abgabe von Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen bei dem/den gewählten System/en und im Verpackungsregister LUCID) auch komplett selbst erfüllen.
Die Systembeteiligung wird idealerweise vom Vorvertreiber auf der Rechnung / Lieferschein ausgewiesen, so dass der Letztvertreiber immer über einen vollständigen Nachweis der Erfüllung der Pflichten verfügt. Andernfalls muss sich der Letztvertreiber in anderer geeigneter Weise nachweisen lassen, dass die gekauften Serviceverpackungen vollständig vom Vorvertreiber systembeteiligt wurden.
Nein, das ist nicht möglich. Insbesondere Kleine und mittlere Betriebe, etwa des Lebensmittelhandwerks, sollen durch die Übertragungsmöglichkeit entlastet werden. Diese dürfen die Pflicht bei Serviceverpackungen übertragen und von einem Vorvertreiber (zum Beispiel dem Lieferanten dieser Verpackungen) verlangen, dass dieser die Systembeteiligung vornimmt. Dieser hat jedoch nicht das Recht, eine weitere Übertragung vorzunehmen.
Eine Versandverpackung ermöglicht oder unterstützt den Versand von Waren an den Endverbraucher.
Wer die Versandverpackung mit Ware befüllt und erstmals in Verkehr bringt, trägt hierfür die Produktverantwortung. Da die Versandverpackung dazu dient, die Ware an den Endverbraucher zu liefern, also typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfällt, ist sie in jedem Fall eine Verkaufsverpackung. Fällt sie typischerweise beim privaten Endverbraucher an, ist der Versandhändler systembeteiligungspflichtig.
Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes, die in weiten Teilen zum 3. Juli 2021 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Verantwortung von Vertreibern, zu denen auch Versand- und Onlinehändler gehören können, bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern hinsichtlich der Versandverpackungen in § 7 Absatz 7 und § 3 Absatz 14c VerpackG geregelt:
Hiernach sind Fulfilment-Dienstleister für systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, die sie mit Waren befüllen, nicht Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Vielmehr gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller. Der Vertreiber muss die Registrierung und Systembeteiligung der Versandverpackungen vornehmen.
Die für die Systembeteiligung erforderlichen Informationen, wie Mengen und Materialarten der Versandverpackungen, muss der nach dem Gesetz verpflichtete Vertreiber dann notwendigerweise bei seinem Fulfilment-Dienstleister erfragen. Nach dem Verpackungsgesetz ist Fulfilment-Dienstleister, wer nach § 3 Absatz 14c VerpackG im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.
Ab 1. Juli 2022 dürfen Fulfilment-Dienstleister ihre Fulfilment-Dienstleistungen nur noch erbringen, wenn der beauftragende Vertreiber im Verpackungsregister registriert ist und die Verpackungen (Versand- und gegebenenfalls Produktverpackungen) an einem System beteiligt hat.
Soweit eine Importkonstellation vorliegt, gelten Besonderheiten. Diese finden Sie im Themenpapier „Import“.
Das gesamte Verpackungsmaterial inklusive des Füllmaterials, welches im Rahmen der Übergabe bzw. Übersendung an den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird und dort zur Entsorgung anfällt, gilt als Versandverpackung und ist datenmelde- und systembeteiligungspflichtig.
Eine Umverpackung dient dazu, eine oder mehrere Verkaufsverpackungen zu umschließen und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit diesen Verkaufseinheiten angeboten zu werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale zu dienen.
Fällt die Umverpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an, so ist sie systembeteiligungs- und registrierungspflichtig.
Eine Transportverpackung dient dazu, den Transport von Waren zwischen den einzelnen Vertreibern zu erleichtern und um auf diesen Wegen Transportschäden zu vermeiden. Transportverpackungen verbleiben im Handel und sind nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher der Ware bestimmt.
Für Transportverpackungen gelten spezielle Rücknahme- und Verwertungspflichten.
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Erstinverkehrbringer von Transportverpackungen die Verpackungsart bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID angeben. Hersteller, die vor dem 1. Juli 2022 bereits registriert waren, müssen die Verpackungsart durch eine Änderungsregistrierung angeben.
Gelangt eine Verpackung, die den Transport der Ware erleichtern soll, bis zum Endverbraucher, so handelt es sich um eine Versandverpackung. Diese verpflichten den Inverkehrbringer zusätzlich zur Systembeteiligung, wenn die Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Die Registrierungspflicht gilt ab dem 1. Juli 2022 für alle mit Ware befüllte Verpackungen. Der Umstand, dass eine „gebrauchte Verpackung“ genutzt wird, ist nicht entscheidend. Wann immer eine Verpackung mit einer Ware erstmals gewerbsmäßig befüllt wird, gilt der Befüller als Hersteller und muss sich im Verpackungsregister LUCID unter der Angabe der Verpackungsart registrieren.
Wird eine gebrauchte Verpackung erstmals für die typische Nutzung beim privaten Endverbraucher in Verkehr gebracht, so muss sich deren Erstinverkehrbringer registrieren und an einem System beteiligen. Nur in dem Fall, in dem der Inverkehrbringer einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht zur Systembeteiligung
Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. „Private Endverbraucher“ sind private Haushalte und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungen vergleichbare Anfallstellen (sog. vergleichbare Anfallstellen).
Beispiele für gleichgestellte Anfallstellen sind:
- Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen
- Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser
- Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern
- Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern, Museen
- Anfallstellen des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien
- ferner auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle in einem haushaltstypischen Rhythmus mit einem maximal 1.100 Liter großen Sammelgefäß (jeweils für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bzw. für Papier / Pappe / Kartonagen) abgeholt werden können
Eine Liste der „vergleichbaren Anfallstellen“ entnehmen Sie dem folgenden Dokument. Liste: Vergleichbare Anfallstellen
Ob eine Verpackung „typischerweise“ beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, ist aufgrund einer Prognose (Ex-Ante-Betrachtung) zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob eine konkrete Verpackung nachweislich beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, vielmehr hat eine typisierende Betrachtung zu erfolgen.
Fällt eine Verpackung üblicherweise beim privaten Endverbraucher an, so ist das Merkmal „typischerweise“ regelmäßig erfüllt. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bewerten. Dabei sind objektive Kriterien zu berücksichtigen, wie z.B. der Inhalt der Verpackung (wer verbraucht/nutzt die Ware gewöhnlich), die Gestaltung der Verpackung (z.B. ihre Größe, Verschlüsse, Dosierhilfen) und sonstigen Eigenschaften (z.B. Füllgutmenge, Material, Gewicht) sowie der typische Vertriebsweg (z.B. Einzelhandel, Großhandel).
Dabei ist stets zu beachten, dass nicht nur private Haushaltungen, sondern auch Anfallstellen im Gewerbe, im Freizeitbereich, bei karitativen Einrichtungen etc. (siehe „vergleichbare Anfallstellen“) private Endverbraucher im Sinne des Verpackungsgesetzes sind.
Beispiele:
- Mehl wird in einem 18-kg-Sack an eine kleine Bäckerei geliefert. Die Bäckerei veräußert das Mehl in dieser Form nicht weiter, sie nutzt es zum Backen von Brot. Sie ist Endverbraucher für dieses Mehl, mithin ist der Sack eine Verkaufsverpackung.
- Ein Kiosk verkauft Eis am Stiel. Dies wird in großen Transportkartons (die wiederum mehrere kleine Kartons mit Eis beinhalten) angeliefert. Der Kiosk verkauft die Ware weiter, an den Endkunden gelangt allerdings nur das Eis in der unmittelbaren Verpackung, der Transportkarton verbleibt im Kiosk. Mithin ist der große Transportkarton eine Transportverpackung. Die Primärverpackung um das Eis dagegen ist eine systembeteiligungspflichtige Verpackung.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat den „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ veröffentlicht („Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“), in dem für eine Vielzahl von Verpackungen unter Berücksichtigung der o.a. Kriterien eine Einordnung erfolgt ist. Bei diesem Katalog handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift. Sofern Sie über den Katalog hinaus Rechtssicherheit erlangen wollen, besteht die Möglichkeit, über einen Antrag bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister die Systembeteiligungspflicht der konkreten Verpackung feststellen zu lassen.
Ohne Registrierung unterliegt jede verpackte Ware einem Vertriebsverbot – auch bei jedem nachfolgenden Vertreiber. Zusätzlich droht dem Hersteller, der sich ordnungswidrig nicht hat registrieren lassen, eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 100.000 EUR.
Das Register ist öffentlich und mit einer Suchfunktion ausgestaltet, so dass jedermann (z.B. Kunden, Konkurrenten, Vollzugsbehörden, Systeme, Umwelt- und Verbraucherverbände) kontrollieren kann, ob ein Inverkehrbringer von Verpackungen seinen Pflichten nachkommt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) muss nach § 9 Abs. 4 VerpackG folgende Angaben öffentlich machen:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land und Telefonnummer) sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer.
- Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt
Diese Transparenz ist Sinn des öffentlichen Registers. Bislang haben viele Inverkehrbringer (Hersteller, Händler) ihre Produktverantwortung nicht gesetzeskonform wahrgenommen. Andere Hersteller mussten für die „Trittbrettfahrer“ mitbezahlen. Diese Wettbewerbsverzerrung soll mit dem Register beendet werden. Es ermöglicht den Marktteilnehmern, neben dem behördlichen Einschreiten der ZSVR und den Landesvollzugsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, eigene zivilrechtrechtliche Schritte zu prüfen bzw. zu unternehmen, um ungerechtfertigte Wettbewerbsnachteile zu unterbinden.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist verpflichtet, die registrierten Hersteller mit folgenden Angaben zu veröffentlichen:
- Registrierungsnummer (diese bleibt auch bei Änderungsmitteilungen erhalten)
- Registrierungsdatum (Änderungsmitteilungen erhalten das Datum der Änderungsmitteilung)
- Name, Anschrift und Kontaktdaten (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land und Telefonnummer)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer
- Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
Das öffentliche Herstellerregister ist mit einer Suchfunktion ausgestattet. Über diese Suchfunktion lassen sich die oben aufgeführten veröffentlichten Angaben abfragen. Eine eigene Druckfunktion innerhalb des Herstellerregisters gibt es nicht. Es können aber natürlich im Rahmen der üblichen technischen Funktion z. B. von Browsern entsprechende Screenshots/Downloads und Ausdrucke erzeugt werden.
Informationen finden Sie auf der Webseite im Bereich "Verpackungsregister LUCID" unter Registerabruf.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: